Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten

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Harry01:
Hallo Forum!

Auch wenn in diesem Unterforum seit Langem nicht mehr viel geschrieben wurde, hoffe ich auf Hilfe bei folgendem, von EON Energie Deutschland selbst kreierten Problem:

Ich habe bei dem genannten Versorger einen Gasliefervertrag in der Grundversorgung (E.ON Grundversorgung Erdgas). Mit letzter Verbrauchsabrechnung wurden Abschläge in Höhe von monatlich 84 Euro festgesetzt, die alle nachweislich pünktlich zum Fälligkeitstag überwiesen wurden.

Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen. In der Aufstellung wurden für jeden Monat ab Januar 2015 mehrfach je 5 Euro Mahnkosten ohne erkenntlichen Grund berechnet. Dieses Schreiben ist jedoch die erste Mahnung, die ich in diesem Abrechnungszeitraum bekam, und es wird gleich eine Versorgungsunterbrechung angedroht.

Die Androhung der Versorgungsunterbrechung macht mir Sorgen. Seit wann darf sowas angedroht werden, wenn sich ein angeblicher Rückstand fast ausschließlich aus Mahnkosten zusammensetzt?

Wie reagiere ich denn jetzt am Besten? Ich habe verzweifelt versucht, mich an die Schlichtungsstelle unter www.schlichtungsstelle-energie.de zu wenden, jedoch scheint die Website nicht mehr zu existieren.

Kann mir jemand einen Tip geben?

Nachtrag: Da das Schreiben das Erstellungsdatum von einem Sonntag (18.06.2017) trägt, dürfte davon auszugehen sein, daß das Schreiben kein Mensch in den Händen gehalten hat. Es ist daher offensichtlch auch nicht unterschrieben worden. Es kann doch wohl nicht legitim sein, daß eine so in die Rechte des Kunden eingreifende Maßnahme von einer Maschine angedroht wird.

Erdferkel:
Hallo Harry01, selbstverständlich werden derartige Schreiben völlig automatisiert versand, da schaut niemand mehr drauf.
Ob die Maßnahme legal ist oder nicht sollte zunächst mal keine Rolle spielen, Sie sollten jetzt zügig reagieren und es keinesfalls zur Sperrung kommen lassen, soweit ich informiert bin folgt noch ein weiteres Schreiben in dem der konkrete Termin der Sperre mitgeteilt werden muss... Ich würde mich schnellstens um einen Sondervertrag mit einem alternativen Gaslieferanten bemühen, das sollte innerhalb der Frist problemlos möglich sein, damit wäre die Sperre schonmal verhindert und Sie können sich in Ruhe mit Eon um die Schlussrechnung und die Mahnkosten zoffen. Die Seite der Schlichtungsstelle scheint tatsächlich gerade down zu sein. Bevor die eine Schlichtung einleitet bedarf es aber ebenfalls einer 4 Wochen Frist, daher sollten Sie die Forderung der Eon genau prüfen und ggf. schriftlich zurückweisen. Erfolgt darauf keine Reaktion kann man dann nach 4 Wochen den Schlichtungsantrag stellen.

Harry01:
Hallo Erdferkel,

den Versorger zu wechseln ist für mich keine Option. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen. Gesetzlich muß die Sperrung m.W. mit einem konkreten Datum 3 Tage vor der Sperrung nochmals angedroht werden. Das könnte demnach auch für einen Zeitpunkt gemacht werden, der exakt auf das Ende der 4-Wochen-Frist fällt. Das wäre äußerst ungünstig, denn in der Zeit befinde ich mich im Urlaub.

Vorrangig möchte ich erreichen, daß zumindest dei Androhung zurückgenommen wird. Mit dem Rest kann ich mich dann immer noch befassen, denn der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende. Ein Abschlag wäre noch zu zahlen.

Ich tendiere gerade dazu, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG zu schreiben und mit kurzer Frist zur Rücknahme der Sperrandrohung aufzufordern, da ich mich sonst gerichtlich wehren müßte. Wie gesagt, es gibt nach meinen Unterlagen keinen Zahlungsrückstand und somit dürfte es auch kein Mahnverfahren geben.

Erdferkel:
Das kann man sicherlich auch machen, ist halt fraglich ob Eon da mitspielt und die Sperrandrohung zurücknimmt... und was passiert wenn die das nicht machen? Das wäre mir zu heiss, insbesondere wenn ich zu dem Termin der Sperre im Urlaub wäre. Wenn Sie unbedingt in der GV bleiben möchten und nicht das Risiko einer Sperre während des Urlaubs eingehen möchten könnte man die Forderung natürlich unter Vorbehalt zahlen und dann später zurückfordern.

Didakt:
In diesem Fall ist unverzügliches Handeln erforderlich, indem man zunächst den Versorger zur Rücknahme seiner Androhung auffordert und sich andernfalls mit einer Schutzschrift und einstweiligen Verfügung des Gerichts absichert.
Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann. Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt. Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.

Musterschreiben können ggf. geliefert werden.

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