Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Erdferkel:
???
"Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben."
Eröfffnungspost:
"Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen."
Was jetzt? Rückstand seit 2015 oder 2017? Ich steig hier langsam nicht mehr durch.
Egal, auch ich hätte meine Lösungsvorschläge nicht gepostet, hätte ich die History von Harry01 vorher zur Kenntnis genommen. Insofern finde ich das Thema unpassend, verwirrt nur. Wer tatsächlich von einer Sperre bedroht ist findet hier unter den entsprechenden Selektoren bei der Suche keine wirkliche Hilfe.
@Didakt: Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mitarbeitern zu urteilen? Kennen Sie die internen Weisungen des Unternehmens?
Didakt:
@ Erdferkel,
--- Zitat von: Ihnen Heute um 15:45:14 --- …Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mit-arbeitern zu urteilen?
--- Ende Zitat ---
Bitte halten Sie sich aus Dingen heraus, die Sie nicht beurteilen können. Ich trete für meine Aussagen Be-weise an. Wenn Sie die lesen, werden sich Ihnen die Haare sträuben. Von einem solchen Unternehmen erwarte ich Handlungen, die sich an den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu orientieren haben. Es ist für mich entgegen Ihrer Meinung schlicht unvorstellbar, dass die Corporate Identity dieser Firma andere Ziele verfolgt. Eigene Erfahrungen bezeugen allerdings Gegenteiliges.
@ Harry01,
Sie können Ihre Ansichten vertreten und verfolgen, wie Sie wollen und es für richtig halten. Es obliegt jedenfalls auch Ihrer Kontrolle, das Sie dem § 433 (2) BGB grundsätzlich Rechnung tragen. Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.
Wie sich nun herausstellt, ist der unterstellte „offene Betrag“ ja tatsächlich auch nicht einfach vom Himmel gefallen. An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase. Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.
Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig. Das haben Sie ja auch bemängelt. Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.
Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
Harry01:
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 --- Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.
--- Ende Zitat ---
Sinngemäß ist hier doch aber genau das passiert. Man zahlt pünktlich die Abschläge, nichts passiert weiter und dann flattert aus heiterem Himmel eine Mahnung ins Haus und die Sperrung wird angedroht wegen eines augenscheinlich korrekt und fristgerecht gezahlten Betrages. Ohne Nachfrage bzw. Beschwerdeeinlegung hätte ich ja nicht einmal erfahren, um welchen Abschlag es tatsächlich geht.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase.
--- Ende Zitat ---
Und wie, wenn ich von einer "Entstehungsphase" überhaupt nichts mitbekommen habe?
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich anders. Ich gehe zunächst davon aus, daß es seine Richtigkeit hat, wenn das entstandene Guthaben ausgezahlt wird, worum ich in dem Einwansdchreiben zur Verbrauchsabrechnung bat.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Sehen Sie, das wußte ich nämlich nicht. Demnach hätte der Versorger das also gar nicht erst machen dürfen. Das macht der aber immer so.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Das haben Sie ja auch bemängelt.
--- Ende Zitat ---
Nein, das habe ich nicht bemängelt. Ich hatte lediglich bemängelt, daß in der Verbrauchsabrechnung mit dem Guthaben 10 Euro Mahnkosten verrechnet wurden. Diese sind ja anscheinend auch "verdampft", wie mir das in dem Schreiben vom Freitag ja mitgeteilt wird. Sie wurden ohne weitere Stellungnahme storniert.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
--- Ende Zitat ---
Sie wissen doch selbst, daß es utopisch ist, das von diesem Versorger zu verlangen. Es wurden und werden keine korrigierten Verbrauchsabrechnungen ausgestellt, auch wenn man dies fordert.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.
--- Ende Zitat ---
Ich habe den Abschlagsplan exakt und fristgerecht befolgt. Der Abschlag September 2015 war durch die Verrechnung bezahlt. So steht es in der Abrechnung. Durch die Auszahlung des Guthabens wurde er wieder zurückgezahlt. Das laste ich mir nicht an. Das hätte man mir mitteilen müssen, wenn man den der der Annahme verweigerten Abschlag zurückhaben wollte, und das nicht erst ein dreiviertel Jahr später in Form der Androhung einer Versorgungsunterbrechung. Stattdessen wurde ohne mein Einverständnis die auf den Zeitpunkt bestimmten Abschläge einfach auf die älteste Schuld angerechnet. Dadurch sah die Mahnung so aus, daß der Abschlag Mai 2017 nicht gezahlt wurde. Das kann es auch nicht sein.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02 ---Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
--- Ende Zitat ---
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Abschlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung fordern?
berghaus:
@Harry01
Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?
Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?
berghaus 26.06.2016
Harry01:
--- Zitat von: berghaus am 26. Juni 2017, 19:09:29 ---@Harry01
Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?
--- Ende Zitat ---
Nein, kann ich nicht. Ich habe keinen Zugang zum Gaszähler. Der Verbrauch wird vom Versorger abgelesen. Bitte daraus jetzt keine Nebendiskussion starten. Es ist hier eine etwas ungünstige Grundstückskonstellstion. Mehr möchte ich an dieser Stelle dazu nicht sagen.
--- Zitat von: berghaus am 26. Juni 2017, 19:09:29 ---Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?
--- Ende Zitat ---
Ja, den gibt es.
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