Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten  (Gelesen 37851 mal)

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Offline Didakt

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Zitat von: Harry01 am Heute um 18:09:30
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Ab-schlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung for-dern?
Nein, Sie müssen es nicht. Es geht auch ganz einfach wie folgt, nur wäre dies nicht meine eigene Vorgehensweise, da ich grundsätzlich für saubere Abrechnungen bin.

Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren neu festgestellt worden.
2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das. Sie können auch keinen rechtsgültigen Zurückbehaltungsanspruch im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte. Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen. Im weiter oben angezogenen Urteil des OLG Düsseldorf ist nachzulesen, welche Funktion Abschlags-/Vorauszahlungen zu erfüllen haben.
3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
4. Vermeiden Sie, dass das AG in dieser Sache ins Spiel gebracht wird, denn Sie haben schlechte Karten.  :D
« Letzte Änderung: 27. Juni 2017, 15:51:17 von Didakt »

Offline Harry01

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Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren auf unter 100 € festgestellt worden. Damit entfällt die Basis für eine Sperrandrohung bzw. einen Sperrvollzug nach § 19 GasGVV.
Warum sind Sie sich da so sicher? Oder anders gefragt, Sie meinen also, daß der Versorger genauso denkt und die Sperrandrohung zurückgenommen hat, ohne dies mir wieder einmal mitzuteilen?

2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
Mein hier bei mir geführtes Abrechnungskonto weist einen Saldo von 0 Euro auf. Logisch. Das Abrecnungskonto, das der Versorger (fehlerhaft) führt, weist einen Sollsaldo von 84 Euro auf. Das ist korrekt. Ich befinde mich aber nicht im Zahlungsverzug!

Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das.
Ich habe es doch nun schon mehrfach erklärt! Der Versorger hat in der Verbrauchsabrechnung den Septemberabschlag 2016 mit dem Guthaben für verrechnet und somit als bezahlt erklärt. Das war fristgerecht im September 2017. Im Oktober hat er dann das komplette Guthaben, also auch den Septemberabschlag wieder an mich ausgezahlt. Somit hat er die Annahme verweigert und befindet sich im Annahmeverzug.

Sie können auch kein rechtsgültiges Zurückbehaltungsrecht im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte.
Das hatte ich auch gar nicht vor. Mit der Verbrauchsabrechnung werden die Zahlungen und die Leistungen gegenübergestellt und der Abschlagsbetrag würde doch dann in einem sich errechnenden Nachzahlungs- oder Guthabenbetrag wiederfinden und dann auch entsprechend beglichen werden.

Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen.
Ich werde mit dem Versorger gar nicht weiter in Kontakt treten. Sie wissen doch selbst noch, wie zäh und nervig das ist.

3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
Ich gleiche gar nichts aus. Ich bin nicht verpflichtet, zurücküberwiesene Abschläge nochmals zu zahlen, was nicht bedeuten soll, daß ich den Abschlag ansich für unberechtigt halte. Nach einem so langem Zeitraum ist es doch am Versorger darzulegen, daß das Vertragskonto auch wirklich mit diesem Betrag im Soll ist. Er hätte ja eine Zählerzwischenablesung vornehmen können. Ich habe die meiste Wärmeenergie aus Holz mit einem Kaminofen bezogen und bin hier der Meinung, daß das Konto ein erhebliches Guthaben aufweisen müßte. Von daher sehe ich das absolut gelassen.

Offline berghaus

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@Harry01

Zitat
zurücküberwiesene Abschläge

Das ist albern!

Nach Meinung der Experten hier durfte er das Guthaben bzw. einen Teil davon doch garnicht nicht mit dem Septemberabschlag verrechnen.

Wenn Sie das gewusst hätten, hätten Sie das moniert, allein um die Unfähigkeit der Mitarbeiter zu beweisen, oder sie hätten oder haben es akzeptiert, um den Aufwand einer Überweisung zu sparen.

Wenn nun das Guthaben ganz überwiesen wurde, mussten Sie doch beim Überweisen des Oktoberabschlags erkennen, dass für den September noch was fehlt.

berghaus 27.06.17

Offline Ronny

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Ein kleiner Hinweis: Die Wertgrenze von 100 Euro bezüglich der Zulässigkeit einer Zählersperrung steht nur in der StromGVV. In §19 GasGVV gibt es diese Grenze nicht. Und die Konstruktion mit dem Annahmeverzug finde ich sehr gewagt. Aber Sie haben offensichtlich ausreichend Zeit und Energie für einer derartige Auseinandersetzung. Viel Erfolg!

Offline Didakt

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@ Ronny,

sehr aufmerksam, Danke für den Hinweis. Es war mir bislang nicht aufgefallen. Das erfordert eine Anpassung in einem meiner vorstehenden Beiträge.
« Letzte Änderung: 27. Juni 2017, 15:53:10 von Didakt »

Offline berghaus

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Ich weiß nicht, wie das bei EON abläuft
.
Da ich die Sperrandrohungen 2011 und 2013 insgesamt drei Mal erleiden durfte, kann ich sagen, dass dieser Vorgang bei der RWE völlig automatisch abläuft.

Ich gehe aber davon aus, dass sich diesen Ablauf und die Wortwahl bei der Steigerung der angedrohten Gemeinheiten ein Mensch, besser ein Team, ausgedacht hat, und nicht ein Computer.

Beispiel für Sperrandrohungen in der Grundversorgung bei der RWE:

10.02.2013 Zahlungserinnerung:
Unsere Forderung beträgt z.Zt.184 €.

21.02.2013 Mahnung
Falls Sie die angeforderte Zahlung von 184 + 5 € Mahnkosten nicht leisten, werden wir den örtlichen Netzbetreiber beauftragen, die Unterbrechung der Energieversorgung vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens durchzuführen. Dazu kämen noch Kosten für Inkasso von 52,90 €, Versuch der Unterbrechung von mindestens 54,90 € und für den Wiederanschluss von mindestens 71,28 €.

11.03.2013 Mahnung
Text wie vorher mit Beträgen 231 + 5 + 184 € = 420 € mit dem Zusatz:
Für den Betrag von 184 € ist die Fälligkeit schon deutlich überschritten.
Die Ihnen hierfür schon angekündigte Liefersperre wurde von uns bereits eingeleitet.

28.03.2013 Gelber Zettel der RWE Vertrieb-AG,
der durch Mitarbeiter von Fremdfirmen in meinen Briefkasten geworfen wurde.
 „Sollte der Betrag nicht bis zu einem Tag 7 Tage nach dem Datum des Schreibens 8:00 Uhr eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung auch in Ihrer Abwesenheit ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen.“

Widerspruch und Hausverbot bewirkten nichts. Schutzbrief wurde beim AG hinterlegt, das aber dem Versorger nicht verraten.

Wenn wirklich eine Antwort kam, ging diese in keiner Weise auf die Sperrandrohungen ein.

Das Mahnverfahren wurde im dritten Fall sogar fortgesetzt, als das Gerichtsverfahren wegen viel höherer Beträge, aber für die gleiche Lieferstelle nach Mahnbescheid, Klage und schriftlichem Vorverfahren mit RA schon in Gang war.

Wenn Harry01 nun erst eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen hat, kann er m.E. tatsächlich erst einmal Ruhe bewahren, wie der BdEV es sagt,  und  EON so richtig abstrafen, indem er den rückständigen Abschlag von September 2016 erst mal nicht zahlt.

Und wenn EON ihn zurückärgern will, stoppt tatsächlich ein aufgeweckter Mitarbeiter die Sperrandrohungen. Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

berghaus 28.06.17

Offline Harry01

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Und wenn EON ihn zurückärgern will, stoppt tatsächlich ein aufgeweckter Mitarbeiter die Sperrandrohungen. Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

Genau das scheint nun geschehen zu sein, ich verstehe aber gerade nicht, warum mich das jetzt ärgern soll @berghaus.

Es gibt Neuigkeiten:

In der Post war heute ein Schreiben, in dem ein neuer Abschlagssplan mitgeteillt wird. Kein Bezug zu meinen anderen Schreiben und kein Wort zur Erklärung einer Rücknahme der Sperrandrohung. Diese dürfte aber nun vom Tisch sein.

Der Abschlagsplan weist den Betrag von September 2016 als bezahlt aus. Der bereits bezahlte Abschlag für Juni 2017 wurde im neuen Abschlagsplan auf 0,00 Euro gesetzt und als bezahlt abgehakt. Es wird nun nur noch der letzte Abschlag für Mitte Juli als zu zahlen vermerkt. Der stritteige Betrag wurde also mit viel Darstellungs- und Rechenkünsten ausgebucht und das Konto ist derzeit ausgeglichen. Somit gibt es keinen Anlaß mehr für eine Versorgungsunterbrechung. Der letzte Abschlag im Juli 2017 wird pünktlich gezahlt und danach erfolgt die Schlußrechnung.

Ziel erreicht und die Sache ist für mich erledigt. Ich danke Ihnen allen für die hilfreichen Tips zur Einschätzung des Vorgangs.

Offline Harry01

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Noch ein Update:

Heute Nachmittag kam tatsächlich ein Fax von E.ON Energie Deutschland GmbH mit einer Entschuldigung und der Kenntnisnahme meines erteilten Hausverbots. Es wird um Beachtung gebeten, daß für meine Lieferadresse derzeit kein Sperrauftrag besteht.

Kunststück. Es wurde ja bisher auch nur damit gedroht. Also wieder keine konkrete Rücknahme. Die ist aber auch nicht mehr nötig.

Weiter heißt es, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz der vorausgezahlte Juni-Abschlag stroniert wurde und somit das Vertragskonto aktuell ausgeglichen ist.

Na geht doch!

 :D

Offline berghaus

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@Harry01

Wurden Ihnen denn nun mehr Abschlagszahlungen angerechnet, als Sie bezahlt haben.
Offensichtlich endet Ihr Abrechnungsjahr im Mai und nicht erst im August.

Es ist anzunehmen, dass Sie die Abschläge immer selbst überwiesen haben.

Nach der Vorjahresrechnung, sollte ja wohl mitten im Abrechnungsjahr der Septemberabschlag von 84 € mit dem Guthaben verrechnet werden, was dann nicht geschah.

Alles ohnehin etwas ungewöhnlich.

berghaus 28.06.17

Offline Harry01

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Wurden Ihnen denn nun mehr Abschlagszahlungen angerechnet, als Sie bezahlt haben.
Wenn man das Chaos, was da gemacht wurde mal nachvollzieht, ja. Es wurde der bereits bezahlte Abschlag für Juni 2017 auf Null gesetzt und dadurch der Kontoausgleich rechnerisch herbeigeführt.

Offensichtlich endet Ihr Abrechnungsjahr im Mai und nicht erst im August.
Nein. Der Abrechnungszeitraum geht von September bis August. Der letzte Abschlag ist im Juli fällig und das paßt alles auch so.

Es ist anzunehmen, dass Sie die Abschläge immer selbst überwiesen haben.
Ja natürlich! Eine Einzugsermächtigung erhält bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen niemand.

Nach der Vorjahresrechnung, sollte ja wohl mitten im Abrechnungsjahr der Septemberabschlag von 84 € mit dem Guthaben verrechnet werden, was dann nicht geschah.
Doch, die Verrechnung geschah. Nur wurde das gesamte Guthaben und somit auch dieser Septemberabschlag im laufenden Abrechnungszeitraum vollständig ausgezahlt. Rechtswidrigerweise wurden dann aber meine laufenden Abschlagszahlungen nicht für den Monat angerechnet, wozu ich sie im Verwendungszweck bestimmt hatte, sondern immer auf die älteste Schuld. So kam über die Monate der Versatz zustande, also der Oktoberabschlag wurde auf den September angerechnet, der Novemberabschlag auf Oktober u.s.w.  und so war aus Sicht des Versorgers immer der aktuell gezahlte Abschlag im Rückstand. Mit dem Kunstgriff, einen Abschlag als gezahlt zu kennzeichnen, ihn dann aber auf Null zu setzen, ist das Konto dann ausgeglichen. Man hätte hier auch einfach den Streitbetrag stornieren können, dann hätte man aber zugegeben, daß ich Recht hatte mit meiner Annahmeverzugstheorie.

Alles ohnehin etwas ungewöhnlich.
Bei dem Versorger ist nichts, aber auch gar nichts gewöhnlich.

Offline berghaus

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Zitat
    Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

    Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

Genau das scheint nun geschehen zu sein,

Das hatte ich jetzt missverstanden und geglaubt, Ihr Abrechnungszeitraum endet schon im Mai.

Es ist nur ein neuer Abschlagsplan!

Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.

Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.

An eine solche Großzügigkeit wegen Verwirrung glaube ich bei keinem Versorger.

berghaus 28.06.17

Offline Harry01

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Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.
Ich habe nie behauptet und es war auch nicht das Ziel, daß mir etwas geschenkt wird. Es ging mir lediglich darum, die Sperrandrohung vom Tisch zu bekommen und diesen zusätzlichen Abschlag nicht zu zahlen. Genau das Ziel wurde hier erreicht.

Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.
Ja. Ganz genau. Und das wollte ich erreichen, ohne diesen der Annahme verweigerten Betrag nochmals zu zahlen, schon gar nicht so kurz vor dem Ende des Abrechnungszeitraums. Dies ist nun gelungen.

Offline Didakt

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Zitat von: Harry01 am Heute um 18:55:38
[…] daß ich Recht hatte mit meiner Annahmeverzugstheorie.

Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.

Fakt ist, dass Sie im Endergebnis durch die fragwürdigen Buchungsmanöver im Zuge der Jahresver-brauchsabrechnung 2016 (zunächst Verrechnung des Restguthabens mit der 1. Abschlagszahlung des neuen Verbrauchsjahres und anschließend doch noch komplette Auszahlung des gesamten Restguthabens) um den Betrag der 1. Abschlagszahlung letztendlich im Prinzip zunächst bereichert worden sind. Das war Ihnen bewusst.

Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?

Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt. Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein. Ihre gegenseiti-gen/beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug ergeben sich aus dem abgeschlossenen Energielieferver-trag und Ihrer fristgerechten Zahlungsverpflichtung für bezogene Energie ganz eindeutig aus einem Dau-erschuldverhältnis nach Maßgabe des § 433 (2) BGB. Daran gibt es nicht zu rütteln.

Zitat: „Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern durch ein dauerhaftes Ver-halten oder wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen.“

Und was der Versorger jetzt an dubiosem Zeugs vorgibt, ist doch wirklich den scheinbar dort immer noch existierenden chaotischen Verhältnissen geschuldet. Wer soll denn da noch durchsteigen? Schließlich vermag ich nicht daran zu glauben, dass in dieser Sache schon das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Für mich in diesem Thread allerdings schon. Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.

Offline Harry01

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Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.
Mag sein.

Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?
Weil ich erst vor gut einer Woche davon erfahren habe und der Abrechnungszeitraum sowiso bald um ist. Das Vertragskonto hielt ich bis dahin für ausgeglichen und ich wäre auch nicht auf die Idee gekommen, daß der Versorger hier entgegen der eindeutigen Bestimmung die Zahlungen rechtswidrig auf die älteste Schuld anrechnet. Zum Zeitpunkt der Mahnung sah es für mich aus, daß hier ein kürzlich zuvor und fristgerecht gezahlter Abschlag mit 50 Euro Mahnkosten und einer Sperrandrohung nochmals eingefordert werden soll.

Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt.
Und hier gehen die Meinungen auseinander. Die Anmahnung erfolgte nicht zu Recht. Das schließe ich daraus, daß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Mahnkosten einfach so storniert wurden, um sich damit nicht auseinandersetzen zu müssen, weil man unterliegen könnte.

Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein.
Oh doch! Auch wenn ich mich wiederhole: Der Abschlag war durch Verrechnung mit dem Guthaben fristgerecht gezahlt und wurde dann wieder ausgezahlt. Damit wurde die Annahme verweigert und der Versorger ist/war im Annahmeverzug der geleisteten Zahlung.

Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.
Danke. Aber ich habe nichts geschenkt bekommen, außer, daß ich wieder um ein paar Erfahrungen reicher geworden bin, was diesen Versorger angeht. Sie können es mir glauben, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte ich die Tatsache, daß die Mahnung nicht von Menschen erstellt und nicht nach BGB §126 unterschrieben wurde, komplett auseinandergenommen. Wenn man dem hiesigen Amtsrichter nicht viel Gutes nachsagen kann, aber maschinell erstellte Schreiben oder gar auf elektronischem Wege wie z.B. per Email erstellte Erklärungen erkennt der nicht an. Das weiß ich aus mehreren Verfahren, die ich zwischenzeitlich als Prozessbeobachter verfolgt habe.

Offline berghaus

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@Harry01

Nun begeben Sie sich aber erneut auf dünnes Eis!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Dann gucken Sie mal hier im Forum oder im Internet nach, ob bei Mahnungen die 'schriftliche Form' vorgeschrieben ist.

Bei meinem Gasvertrag von 1975  (schon wieder der), zu einer Zeit also, als es die Textform noch gar nicht gab,  war vereinbart, dass die Kündigung 'schriftlich' erfolgen sollte. So habe ich mich gegen alle Kündigungen gewehrt und bis 2014 Unterschriften mit fühlbarer Tinte von zwei dazu befugten Personen gefordert.
Das Landgericht hat dann einfach erklärt, 'schriftlich' heißt nicht mündlich, z.B. per Telefon. Egal, wer unterschrieben hat, ob gescannt oder gar nicht unterschrieben, man muss nur erkennen, dass das 'Schreiben' vom Versorger kommt.  Das OLG hat diese Sicht bestätigt.

berghaus 29.06.17

 

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