Das Theater mit der Androhung der Versorgungssperre (Gas) habe ich als Sonderkunde, den die RWE durch die berühmte Änderungskündigung (2010) und weitere Kündigungen in die Grundversorgung versetzt zu haben glaubte, 2011 und 2013 insgesamt dreimal erlebt bis hin zu ‚gelben‘ Zetteln der RWE Vertrieb-AG, die durch Mitarbeiter von Fremdfirmen in meinen Briefkasten geworfen wurden. Sie enthielten den Hinweis: „Sollte der Betrag nicht bis zu einem Tag 7 Tage nach dem Datum des Schreibens 8:00 Uhr eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung auch in Ihrer Abwesenheit ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen.“
Ob dies nun wirklich schon die Benachrichtigung (mindestens?) drei Tage vor der Sperrung war, weiß ich nicht.
Jedenfalls ist es zum Äußersten aus verschiedenen zum Teil unbekannten Gründen nie gekommen.
Ich hatte in meinen Widersprüchen immer auf die Unverhältnismäßigkeit der Sperrung und auf meine Zahlungsbereitschaft für die zuletzt bis zu 12.000 € (angespart im Zuge der Rebellion von 2006 bis 2013) verwiesen und darauf, dass auch Kinder und Mieter betroffen sein würden. Ich wollte nur gerichtlich geklärt haben, inwieweit die Forderungen zu Recht bestanden. Tatsächlich haben die Gerichte letztendlich die Hälfte der Summe dem Versorger zugesprochen.
Ich hatte auch Hausverbote erteilt und Schutzbriefe beim AG hinterlegt, war mir aber nie sicher, ob der Schutzbrief auch wirkt und ob es zu einem Gerichtstermin kommt und was dabei herausgekommen wäre.
Für wichtig hielt ich es, dafür zu sorgen, dass nicht irgendwelche Personen, die mit oder ohne Kenntnis des Hausverbots mit der Sperrung beauftragt sind, zufällig durch Hausbewohner Zugang zu dem Zähler mit Sperrhahn bekommen. Selbst, wenn das als Hausfriedensbruch bestraft wird, wollten ich und meine Mitbewohner nicht gerne ohne Heizung und Warmwasser auskommen und darüber nachdenken müssen, wie man nun die Schadensersatzforderungen berechnet und was man unternehmen muss, um die Sperrung wieder aufzuheben.
https://de.wikipedia.org/wiki/HausverbotNicht zweckmäßig ist es wohl, gleichzeitig mit dem Hausverbot vorsorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist ein Kunde in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Landgericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße außerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.
berghaus 23.06.17