Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.
Sinngemäß ist hier doch aber genau das passiert. Man zahlt pünktlich die Abschläge, nichts passiert weiter und dann flattert aus heiterem Himmel eine Mahnung ins Haus und die Sperrung wird angedroht wegen eines augenscheinlich korrekt und fristgerecht gezahlten Betrages. Ohne Nachfrage bzw. Beschwerdeeinlegung hätte ich ja nicht einmal erfahren, um welchen Abschlag es tatsächlich geht.
An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase.
Und wie, wenn ich von einer "Entstehungsphase" überhaupt nichts mitbekommen habe?
Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.
Sehe ich anders. Ich gehe zunächst davon aus, daß es seine Richtigkeit hat, wenn das entstandene Guthaben ausgezahlt wird, worum ich in dem Einwansdchreiben zur Verbrauchsabrechnung bat.
Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig.
Sehen Sie, das wußte ich nämlich nicht. Demnach hätte der Versorger das also gar nicht erst machen dürfen. Das macht der aber immer so.
Das haben Sie ja auch bemängelt.
Nein, das habe ich nicht bemängelt. Ich hatte lediglich bemängelt, daß in der Verbrauchsabrechnung mit dem Guthaben 10 Euro Mahnkosten verrechnet wurden. Diese sind ja anscheinend auch "verdampft", wie mir das in dem Schreiben vom Freitag ja mitgeteilt wird. Sie wurden ohne weitere Stellungnahme storniert.
Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Sie wissen doch selbst, daß es utopisch ist, das von diesem Versorger zu verlangen. Es wurden und werden keine korrigierten Verbrauchsabrechnungen ausgestellt, auch wenn man dies fordert.
Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.
Ich habe den Abschlagsplan exakt und fristgerecht befolgt. Der Abschlag September 2015 war durch die Verrechnung bezahlt. So steht es in der Abrechnung. Durch die Auszahlung des Guthabens wurde er wieder zurückgezahlt. Das laste ich mir nicht an. Das hätte man mir mitteilen müssen, wenn man den der der Annahme verweigerten Abschlag zurückhaben wollte, und das nicht erst ein dreiviertel Jahr später in Form der Androhung einer Versorgungsunterbrechung. Stattdessen wurde ohne mein Einverständnis die auf den Zeitpunkt bestimmten Abschläge einfach auf die älteste Schuld angerechnet. Dadurch sah die Mahnung so aus, daß der Abschlag Mai 2017 nicht gezahlt wurde. Das kann es auch nicht sein.
Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Abschlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung fordern?