Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
berghaus:
Hallo Harry01,
ich wollte meinen Beitrag gerade noch ein wenig erweitern, da sind Sie mir mit Ihrer Antwort zuvorgekommen.
Ihre Wut ist verständlich, ich glaube aber nicht, dass Sie damit bei dem Versorger und erst recht beim Gericht etwas bewirken können.
Wenn der Rückstand besteht, werden Sie wohl auch die von Didakt empfohlene Einstweilige Verfügung nicht bekommen.
--- Zitat ---Von Didakt in Antwort #20
Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.
Zitat von: http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/
Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen.
--- Ende Zitat ---
Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlungen des BdEV hingewiesen.
Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?
Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.
Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt. fett von mir
Ich habe schon früher hier im Forum gesagt, dass es als Betroffener schwer ist, Ruhe zu bewahren.
Man weiß nicht, woran man (eindeutig) erkennen kann, 'dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt'
berghaus 26.06.17
Harry01:
Hallo berghaus,
mich stört einfach nur, daß ich immer nur halbherzige und unvollständige Antworten vom Versorger bekomme. Ich kann soweit Ruhe bewahren. Bis zum 5. Juli ist das Mahnverfahren ausgesetzt und bis dahin bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, daß noch eine Antwort vom Versorger erfolgt. Zahlen werde ich jedenfalls vorerst nicht. Der Juli-Abschlag ist der letzte Abschlag in diesem Abrechnungszeitraum. Vielleicht ziehe ich den einfach etwas vor, dann ist das Konto zumindest bis zum Termin der errechneten Sperrung ausgeglichen.
In 2005 gab es eine ähnliche Situation wegen der Preiskürzungen. Der Versorger hat die Einstweilige Anordnung verloren und sich hinterher in einem Schreiben sogar entschuldigt, daß die Sperrung überhaupt angedroht wurde. Dies wäre ein Versehen gewesen. Das könnte hier also auch der Fall sein.
Didakt:
@ Harry01,
nachr. @ berghaus
Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können. Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben. So wie die Dinge jetzt aussehen, ist momentan von gerichtlichen Schritten abzusehen.
Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war. Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Ich hatte dort mit Mitarbeitern zu tun, die sich dadurch auszeichneten, Ihre Buchhaltung nicht im Griff zu haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagierten.
In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
Didakt:
@ berghaus
--- Zitat von: Ihnen unter Antwort # 35 ---Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlun-gen des BdEV hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Doch, und zwar bereits unter Antwort # 4 und 10 (wenn man denn die Links öffnet und auch detailliert liest) und später noch einmal in der PM. Also bitte keine falschen Beschuldigungen. :)
Harry01:
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53 ---Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können.
--- Ende Zitat ---
Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53 ---Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben.
--- Ende Zitat ---
Wie könnte diese Lösung aussehen?
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53 ---Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war.
--- Ende Zitat ---
Ja, das wieß ich natürlich noch.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53 ---Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Es mangelt im unmittelbaren operativen Bereich scheinbar immer noch an qualifizierten Kräften, die sich dadurch „auszeichnen“(auszeichneten), Ihre Buchhaltung nicht im Griff haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zei-gen/zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagieren/agierten.
--- Ende Zitat ---
Mich bzw. sicher auch andere Verbraucher stört einfach, daß die so leichtfertig mit ihren Sperrandrohungen umgehen.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53 ---In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
--- Ende Zitat ---
Ich habe doch auf die Verbrauchsabrechnung 2015/2016 mit einem Einwand reagiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da brauche ich nichts darlegen o.ä. Das Guthaben ist im September 2015 entstanden und durch die Entstehung und der in der Abrechnung mitgeteilten Verrechnung war der Septemberabschlag bezahlt und die Sache für mich eigentlich erledigt, was den Abschlag anging. Überraschenderweise wurde aber im Oktober 2016 ohne weitere Stellungnahme das gesamte errechnete Guthaben ausgezahlt, also mit dem bereits verrechneten Abschlag für September 2016, weshalb sich das Unternehmen hier nachweislich im Annahmeverzug befindet.
Ob das nun gerichtliche Schritte in Bezug auf die Sperrandrohung rechtfertigt oder diese erfolgreich wären, ist erstmal dahingestellt. Ich möchte hier lediglich bestätigt haben, daß nicht gesperrt wird. Um die Rechtmäßigkeit des Betrages kann ich mich dann immer noch mit dem Versorger auseinandersetzen. Wie gesagt, der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende und mit der folgenden Verbrauchsabrechnung würde sich zeigen, ob der Betrag wirklich noch rückständig ist oder nicht.
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