Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten

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Erdferkel:

--- Zitat von: berghaus am 24. Juni 2017, 00:26:36 ---Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17


--- Ende Zitat ---

Yep.
Archiv gibts hier: https://archive.org/web/    Dort die url der seite eingeben und History verfolgen. Wenn ich am Wochenende bisschen Zeit hab schreib ich da was um das automatisch rüberzuschaufeln, war diesmal leider zu spät... zum Ausprobieren, Page 1und 2 von diesem Thema sind schon abgelegt, leider erst nach dem "Edit".

Didakt:
@ berghaus,

zu Ihren Ausführungen unter Antwort # 28 und # 29:

Der Nutzung des Webarchivs bedarf es im Prinzip nicht. Die eigenen Beiträge im Forum sind nur für einen kurzen Zeitraum editierbar. Danach verbleibt der Text für die Nachwelt weiterhin unantastbar bestehen und ist ständig abrufbar.

Die PN ist die einzige Möglichkeit, sich selbst »vor Schüssen aus dem Hinterhalt« zu schützen. Aus Ihrer Anschauung jetzt und früher entnehme ich, dass Sie davon bislang verschont geblieben sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Substanz Ihrer Beiträge bislang keinen Grund bot, damit anzuecken. Meine Beiträge zu dieser Thematik in einem anderen Board dieses Forums scheinen Sie nicht gelesen zu haben. Warum glauben Sie, hat manch ein Forumsmitglied hier kurzerhand seine Segel gestrichen. Sie können so lange offen diskutieren, solange Sie nicht die Grenzen der öffentlichen freien Meinungsäußerung und ein-schlägige Rechtsbestimmungen überschreiten!


--- Zitat von: Ihnen ---Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.
--- Ende Zitat ---

Dazu ist doch nun schon alles, aber auch alles in begreiflicher Art und Weise gesagt.

Vorausgegangen ist doch wohl mit dem Hausverbot gleichzeitig auch die Aufforderung zur Rücknahme der Sperrandrohung an die Geschäftsleitung des EVU u. a. wie folgt: „Ich fordere Sie zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf, mir unverzüglich schriftlich zu erklären, dass
•   Ihr Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis nach wie vor nachkommt und Gas/Strom weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Konditionen liefert und
•   die von Ihnen in Aussicht gestellte/angedrohte Einstellung der Gas-/Stromlieferung gegenstandslos ist.
Entsprechende Erklärung erwarte ich bis spätestens am ... (Fristsetzung 2 Werktage) – vorab per Fax – hier eingehend.“

Nimmt der Versorger nach dieser Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, muss damit gerechnet werden, dass er sich mit einer eV ein Zutrittsrecht zu verschaffen sucht. Dann sollte der Kunde seinerseits – und zwar spätestens nach der definitiven Sperrankündigung bei Beginn der 3-Tagesfrist – eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale, wenn man sich dies selbst nicht zutraut.

Harry01:
Leider hatte ich bis jetzt kaum Zeit, um von Neuigkeiten zu berichten. Zunächst herzlichen Dank an Didakt für Ihre Privatnachricht. Damit kann ich etwas anfangen. Selbstverständlich werde ich es vertraulich behandeln.

Hier ein Update:

Am Freitag erhielt ich auf dem Postweg ein Schreiben in Bezug auf meine Verbraucherbeschwerde. Um es vorwegzunehmen: Das Vorhaben der Versorugungsunterbrechung wurde mit keinem Wort erwähnt bzw. wurde diese nicht zurückgenommen.

Die Mahnkosten wurden "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für storniert erklärt. Man hat das Mahnverfahren bis zum 5.Juli ausgesetzt.

Es folgt weiter ein widersprüchlicher Erklärungsversuch, wie die angeblich rückständigen 84 Euro zustandekommen. Es soll sich nunmehr um den Abschlag aus September 2016 handeln. Eine Kontoaufstellung wurde beigefügt. Es wird an dieser Stelle sogar bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten und der Abschlag verrechnet wurden.

Zur Erläuterung:
Es gab in der Jahresschlußrechnung 2015/2016 ein Guthaben. In der Rechnung wuden der Abschlag für September 2016 sowie 10 Euro Mahnkosten mit dem Restguthaben verrechnet. In einem zeitnah eingereichten Einwand zu dieser Abrechnung bat ich um Erklärung bzw. Nachweis für die Berechtigung dieser Mahnkosten und fordete zur Auszahlung des Restguthabens auf. Ohne weitere Reaktion auf mein Einwandschreiben wurde ein paar Tage später das vollständige Guthaben ausgezahlt, und zwar OHNE die Verrechnung dieser 10 Euro Mahnkosten und ohne Verrechnung des erwähnten Abschlags i.H.v. 84 Euro. Im Oktober 2016 begann dann ganz normal mit der Zahlung der Abschläge.

So. Im weiteren Text des Schreibens heißt es bzw. wird bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten storniert und das Guthaben überwiesen wurde und der Abschlag für September 2016 sei daher noch nicht gezahlt und die Zahlungen wurden mit den ältesten Zahlungen verrechnet.

Hinweis: Im Verwendungszweck vermerke ich immer den Monat, auf den sich der Abschlag bezieht und daß dieser unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Noch am Freitag habe ich auf das Schreiben reagiert und darauf hingewiesen, daß dem Schreiben das Wichtigste, nämlich die Aufhebung der Sperrandrohung nicht zu erkennen ist und ich davon ausgehe, daß diese weiterhin Bestand hat.

Ich habe nunmehr an das bereits bestehende Hausverbot erinnert und es nochmals untersagt, der Firma E.ON und seinen beauftragten Firmen und Dienstleistern mein Grundstück zur Durchführiung einer Versorgungsunterbrechung aufzusuchen und zu betreten.

Da das vollständige Guthaben ausgezahlt wurde und der bereits verrechnete Abschlag aus September 2016 damit wieder zurückgezahlt wurde, habe ich den Energieversorger nunmehr in Annahmeverzug gesetzt und darauf hingewiesen, daß der Rückstand von ihm selbst verursacht wurde und dieser weiterhin strittig und somit nicht fällig ist.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll mir nunmehr bis Dienstag der kommenden Woche bestätigt werden, daß die angedrohte Versorgungsunterbrechung zurückgenommen wird.

Wie seiht das denn jetzt in Bezug auf das Mahnverfahren aus? Ist das jetzt eher so zu sehen, als wenn es von vorn beginnt, also die Sperrandrohung erstmal hinfällig ist? Ich bin gerade etwas unsicher, ob ich bei Nichtreaktion den Weg der Einstweiligen Anordnung gehen sollte oder ob ich hier eher mit Kanonen auf Spatzen schieße.

berghaus:
@Harry01

Wenn ich alles richtig verstanden habe, fehlt doch der Abschlag von 84 € für September 2016.

Er  sollte  zunächst mit dem Guthaben verrechnet werden. Es wäre also das Guthaben minus 84 € ausgezahlt worden.

Nun aber wurde das ganze Guthaben ausgezahlt. Sie hätten also den Abschlag für September noch überweisen müssen.

Sie haben aber mit den Abschlagszahlungen erst im Oktober 2016 begonnen, sagten Sie.

Wenn dem so ist, zahlen und gut ist!


berghaus 25.06.17

Harry01:
Nein @berghaus, zahlen aus Prinzip nicht!

Dann hätten die sich doch früher rmelden können und nicht fast ein Jahr später und dann gleich trotz Unverhältnismäßigkeit allein schon wegen der Geringfügugkeit unzulässig die Versorgungsunterbrechung androhen, um Angst zu schüren. Das ist einfach nur frech und bei sowas spiele ich nicht mit, und erst Recht nicht bei diesem Versorger! Allein die sofortige Stornierung der 50 Euro Mahnkosten aufgrund meiner Beschwerde zeigt doch, daß da was faul sein muß.

Der Abschlag war bezahlt durch die Verrechnung und durch die vollständige Guthabenauszahlung wurde die Annahme des Abschlags verweigert und der Rückstand ist hausgemacht.

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