Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten

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Erdferkel:

--- Zitat von: Didakt am 23. Juni 2017, 18:17:29 ---Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.

--- Ende Zitat ---

Ahh Ha, so läuft das also: Wenn ich Kunde des Versorgers 235Ag wäre verschafft der sich also Zutrittsrecht und baut dann den Zähler des Netzbetreibers Aon aus?

Also ich hätte das Hausverbot gegenüber dem Netzbetreiber ausgesprochen, ich glaube dass der für die Unterbrechung der Versorgung zuständig sein könnte...

Didakt:
@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).

Erdferkel:

--- Zitat von: Didakt am 23. Juni 2017, 20:33:34 ---@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).

--- Ende Zitat ---

Ächt jetz? Ist also ein Hausverbot an den Versorger nutzlos... Der beantragt dann auch keine einstweilige Verfügung um diese Massnahme auszuhebeln, wie unter Antwort#6 behauptet, sondern auch das wäre im Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers?
Da gräbt auch kein Versorgungsunternehmen (Antwort #19) ausserhalb vom Grundstück die Strasse auf, denn auch das wäre Baustelle des Netzbetreibers...
Zutrittsverbot also gegenüber dem Netzbetreiber sowie von diesem beauftragten Personen aussprechen.
Wäre also hilfreich, insbesondere für neue User, präzise zu benennen was gegen wen unternommen werden muss, sonst kann es ziemlich unangenehm werden wenn von irgendwelchen Autodidakten erstellte Musterschreiben ungeprüft und vorbehaltlos übernommen werden, im Zweifelsfall fachkundige Beratung in Anspruch nehmen...
@ Didakt: werde ihre Kurzzeitpostings zukünftig im Webarchiv dokumentieren, dann haben alle was davon.

berghaus:
Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17

berghaus:

--- Zitat --- von Didakt in Antwort #24
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:
--- Ende Zitat ---

Zugegeben: Das Wort Klage war von mir nicht richtig gewählt.

Ich meinte, dass der Schutzbrief ja dazu führen sollte, dass das Gericht den Betroffenen vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung zugunsten des Versorgers betreffend die Aufhebung des Hausverbots anhört.

Zitat:   "....... Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag....."

Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.

berghaus 24.06.17

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