Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Didakt:
--- Zitat von: berghaus am Heute um 03:15:55 ---Nicht zweckmäßig ist es gleichzeitig mit dem Hausverbot vor-sorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist h.terbeck in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Gericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße au-ßerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.
--- Ende Zitat ---
Ihr unerschüttlicher Glaube an die gleichgeschaltete Beurteilung von Sachverhalten und daraus folgende übereinstimmende Urteile durch verschiedene Instanzgerichte sei Ihnen unbenommen. :)
Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.
--- Zitat von: http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ ---Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Ein Beispiel für eine solche Verfügung ist beigefügt. Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bisher sind solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dabei stets dem Versorger auferlegt worden. Weigert sich das Amtsgericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dann legen Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Gericht ein.
--- Ende Zitat ---
Anmerkung: Wie das erwähnte Beispiel zeigt, lässt sich der Antrag auch ohne RA bewerkstelligen. Man muss sich halt nur selbst ein wenig zutrauen! ;)
berghaus:
Hier noch mal das wunderschöne Urteil des Amtsgerichts, warum eine Sperre in dem Fall nicht zulässig war.
Hierzu findet man auch ähnliche Urteile im Forum.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.msg115493.html#msg115493
Das Landgericht hat dann auf Berufung des Versorgers die Ausführungen des Amtsgerichts auch nicht in Frage gestellt oder anders geurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass kein Verfügungsgrund bestand, weil der Kunde durch das Hausverbot ausreichend geschützt sei.
'Unerschütterlicher Glaube', dass alle Gerichte so urteilen würden, besteht bei mir nicht. Ich wollte nur noch mal warnend darauf hinweisen. Denn so ganz ohne Logik ist das LG-Urteil wohl nicht.
Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aussprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss und das Gericht bei gleichem Sachverhalt die Sperrung verbieten sollte.
berghaus 23.06.17
Harry01:
@Didakt
Warum bitte haben Sie denn jetzt Ihren Mustertext gelöscht? Damit hatte ich nicht gerechnet und habe ihn mir auch nicht kopiert. Können Sie das bitte nochmals einstellen, insbesondere den Text zur Schutzschrift?
Vielen Dank.
Didakt:
@ Harry01,
aus guten Gründen lösche ich meine Vorschläge grundsätzlich, nachdem der Adressat sie zur Kenntnis genommen hat.
Meine gesamte Ausarbeitung zur Thematik habe ich Ihnen per PM zugesandt. Ich hoffe, Sie können damit etwas anfangen.
MfG
Didakt:
--- Zitat von: berghaus am Heute um 13:11:05 ---Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aus-sprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss […].
--- Ende Zitat ---
So, So! Da bin ich – auch hinweisend auf die entsprechenden einschlägigen Empfehlungen des BdEV – ganz anderer Meinung.
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.
Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:
„Ich beantrage, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- EUR zu unterlassen, dem Antragsteller aufgrund der angeblich nicht beglichenen Abschlagszahlung für den Gasbezug für den Verbrauchszeitraum … die Lieferung von Gas für die Ver-brauchsstelle (Anschrift) einzustellen. Begründung: […]
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