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Umzug: Grundversorger blockiert Wechsel

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Wechsler:
Der Grundversorger ist mittlerweile runter vom Stromzähler (siehe Posting vom 20. Juni und von vorgestern). Der Grundversorger hat auch keine überhöhten Abschläge kassiert (2x 26 € Strom trotz teurer Grundversorgung). Den Erdgaszähler gibt er wegen seinem Sondervertrag immer noch nicht frei, aber das ist ein anderes nicht ganz so triviales Thema.

Der Sondervertrag mit Stromlieferant E besteht seit einem knappen halben Jahr, wobei jetzt fraglich ist, was mit der zweimonatigen Versorgungsunterbrechung als Vertragslaufzeit zählt. Verbrauchsdaten sowohl für die alte als auch die neue Abnahmestelle sind hinreichend vorhanden, werden vom Lieferanten aber trotz mehrfachem schriftlichen Hinweis ignoriert. Die nächste Ablesung durch den Netzbetreiber ist hier erst im März 2018. Daß der Netzbetreiber im September an der alten Verbrauchsstelle einen neuen amtlichen Zählerstand gemeldet hätte, nützt mir also nichts mehr.

Muß der Stromlieferant E die alte Verbrauchsstelle eigentlich separat abrechnen oder darf er sich damit bis zum Ende der Vertragslaufzeit Zeit lassen? Die AGB geben dazu nichts her.

Didakt:

--- Zitat von: @ bolli unter Antwort #24 --- NOCH ja eben nicht, weil der Grundversorger S bzw. die Netztochter Probleme bei der Freigabe macht. 
--- Ende Zitat ---
Nee, dem ist nicht so. Es liegt ein Sondervertrag vor. Aber irren ist menschlich und auch gar nicht schlimm.  ;)
@ Wechsler

1.Wenn Ihr Strom-Sondervertrag bereits ein halbes Jahr läuft, mangelt es Ihnen scheinbar an ausreichen-dem Beweismaterial in Form von laufenden monatlichen Aufschreibungen Ihres Zählerstandes und an einer entsprechenden tabellarischen Verbrauchskontrolle/-übersicht, um die erwünschte Anpassung Ihrer monatlichen Abschlagszahlung für Ihren Stromverbrauch beim Versorger durchzusetzen. Die turnusmäßigen Ablesungen des Netzbetreibers helfen Ihnen nur wenig bis gar nicht.
Anderenfalls gäbe es durchaus Mittel und Wege, die Reduzierung des Abschlags schnellstens zu erreichen. Denn dem Versorger mangelt an einer Rechtsgrundlage, die Sie etwa verpflichtet, entgegen der Bestimmung in § 41 (2) EnWG eine Überzahlung auf Ihren angeblich weitaus geringer anfallenden Jahres-verbrauch zu leisten.

2. Die Abrechnungsverpflichtungen des Versorgers ergeben sich aus § 40 (3) und (4) EnWG. Siehe in die-sem Zusammenhang auch dieses Urteil.

Wechsler:
Es sind zahlreiche Zählerstände (Versorgungsbeginn, Auszug/Einzug, Ende Grundversorgung) vorhanden und dem Lieferanten E auch mitgeteilt worden, allerdings alle selbst abgelesen. Der Lieferant beruft sich auf eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers für die alte Lieferstelle und benutzt diese nun für die Berechnung des Abschlags an der neuen.

An der alten Verbrauchsstelle ist bisher nur ein kleines Guthaben für drei Monate Versorgung aufgelaufen, da erst der letzte Abschlag erhöht wurde und mit dem Verbrauch noch halbwegs zusammenpaßte. Am neuen Wohnort müßte ich am nun einphasigen Wechselstromzähler mindestens 2 kWh pro Tag mehr durchjagen, damit der Verbrauch wieder zum Abschlag paßt.

Didakt:
Na wenn dem so ist, dann lassen Sie doch mal die Fakten sprechen, um danach zum „Klartext“ übergehen zu können:

1. Welche Verbrauchsprognose in kWh des Netzbetreibers liegt der vom Versorger festgesetzten Ab-schlagsforderung/Mon zugrunde?
2. Wie schätzen Sie selbst Ihren Jahresverbrauch im laufenden Verbrauchszeitraum ein?
3. Wie lautet der Zählerstand bei Lieferbeginn anl. des aktuellen Strom-Sondervertrages?
4. Datum des Lieferbeginns?
5. Wie lautet der Zählerstand vom 30.06.2017, hilfsweise vom 15.07.2017?
6. Vereinbarter Arbeitspreis brutto in ct/kWh?
7. Vereinbarter Grundpreis brutto in €/Mon oder Jahr?
8. Wie lautet die aktuelle Abschlagshöhe in €/Mon. Sind 11 oder 12 Raten fällig?

Nach Auswertung dieses Zahlenmaterials können dann die erforderlichen Schlussfolgerungen und ggf. weitere sinnvolle Maßnahmen für eine schnellstmögliche Absenkung des monatlichen Abschlagbetrages abgeleitet werden.

Wechsler:
1. 1900 kWh (Prognose des Netzbetreibers vom März 2017 für die alte Verbrauchsstelle)
2. aufgerundet 1100 kWh, im Sondervertrag ursprünglich vereinbart waren 1500 kWh (aufgerundeter Vorjahresverbrauch der alten Verbrauchsstelle)
3. 30646 kWh per 1. Februar
4. 1. Februar 2017
Dazwischen Zählerwechsel (Umzug)
30988 kWh per 1. Mai (alter Zähler)
22699 KWh per 1. Mai (neuer Zähler)
5. 22982 edit: 22892 kWh per 12. Juli
6. 22,9 €ct/kWh
7. 67 EUR p. a.
8. 40 €. Wieviel Abschläge fällig sind, geht aus dem Abschlagsplan nicht hervor, sie werden einfach "am 3. des Monats fällig". (Das ist in der Tat merkwürdig, der Grundversorger hat auf seiner Vertragsbestätigung alle Fälligkeitstermine explizit aufgeführt, so wie man es auch kennt.)

Wenn ich mich nicht total verrechnet habe, dürfte ich auch bei 11 Raten nicht mehr über 30 € Abschlagshöhe kommen.

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