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Umzug: Grundversorger blockiert Wechsel
bolli:
Wenn sich die überhöhten Abschläge nicht an einem tatsächlich niedrigen Verbrauch des Vorjahres orientieren, werden Sie zunächst einige Zeit vergehen lassen müssen, um den prognostizierten niedrigeren Verbrauch durch Umrüstung auf Erdgas auch belegen zu können. Das wird zwar jetzt in der warmen Jahreszeit etwas schwieriger sein als im Herbst oder Winter, sollte aber mithilfe der Lastprofile des Versorgers auch möglich sein. Haben Sie vom letzten Jahr vor der Umrüstung Ihre Verbrauchswerte regelmäßig notiert, dann bräuchten Sie ggf. noch nicht mal die Lastprofile.
Wenn der direkte Weg mit dem Versorger nicht funktioniert, gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Die Schlichtungsstelle Energie einschalten oder
2.) eine Einzugsermächtigung kündigen und manuell geringe Abschläge bezahlen (natürlich mit schriftlicher Begründung, warum Sie dieses tun).
Im letzteren Fall ist es dann Sache des Versorgers, abzuschätzen, ob er seine (überhöhten ?) Abschlagsforderungen auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann.
Didakt:
--- Zitat von: aus Antwort #20 --- [...]Wenn sich die überhöhten Abschläge nicht an einem tatsächlich niedrigen Verbrauch des Vorjahres orientieren, werden Sie zunächst einige Zeit vergehen lassen müssen, um den prognostizierten niedrigeren Verbrauch durch Umrüstung auf Erdgas auch belegen zu können.
--- Ende Zitat ---
So ist es!
--- Zitat von: weiter unter Antwort #20 --- […] 2.) eine Einzugsermächtigung kündigen und manuell geringe Ab-schläge bezahlen (natürlich mit schriftlicher Begründung, warum Sie dieses tun). Im letzteren Fall ist es dann Sache des Versorgers, abzuschätzen, ob er seine (überhöhten ?) Abschlagsforderungen auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann.
--- Ende Zitat ---
Wobei es hierbei zu bedenken gilt, dass der Versorger die volle Abschlagszahlung auch trotz Begründung eines vermeintlich niedrigeren Verbrauchs schnell anmahnen und dabei je nach Lage des Falles bereits eine Versorgungssperre wegen Zahlungsrückstands androhen kann.
bolli:
--- Zitat von: Didakt am 13. Juli 2017, 18:14:13 ---
--- Zitat von: weiter unter Antwort #20 --- […] 2.) eine Einzugsermächtigung kündigen und manuell geringe Ab-schläge bezahlen (natürlich mit schriftlicher Begründung, warum Sie dieses tun). Im letzteren Fall ist es dann Sache des Versorgers, abzuschätzen, ob er seine (überhöhten ?) Abschlagsforderungen auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann.
--- Ende Zitat ---
Wobei es hierbei zu bedenken gilt, dass der Versorger die volle Abschlagszahlung auch trotz Begründung eines vermeintlich niedrigeren Verbrauchs schnell anmahnen und dabei je nach Lage des Falles bereits eine Versorgungssperre wegen Zahlungsrückstands androhen kann.
--- Ende Zitat ---
Androhen kann er vieles. Durchsetzen aber noch lange nicht alles. Im vorliegenden Fall war wohl vom Strom die Rede und da gibt es in § 19 Abs. 2 StromGVV ja die Sonderregelung
--- Zitat ---Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich es richtig gelesen habe, wird derzeit ein Abschlag von 40,- EUR erhoben, der laut @Wechsler noch zu hoch ist. Neben der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit dieser Forderung ja bestritten wird und ebenfalls schlüssig begründet wird (und schon von daher eine Sperrung nicht angezeigt wäre) dürften ja mindestens 3 Monate vergehen, bis die 100,- EUR Grenze überschritten wird. Wenn @Wechsler dann noch manuell einen geringeren Betrag (den er aufgrund seines Verbrauchs errechnet hat) zahlt, dauert es noch länger. In dieser Zeit wiederum bekommt man weitere Erkenntnisse zum tatsächlichen Verbrauch, die wiederum als Begründung für eine Senkung des Abschlags dienen können.
Didakt:
--- Zitat von: @ bolli unter Antwort #22 ---Androhen kann er vieles. Durchsetzen aber noch lange nicht alles. Im vorliegenden Fall war wohl vom Strom die Rede und da gibt es in § 19 Abs. 2 StromGVV ja die Sonderregelung
--- Ende Zitat ---
Ach so! Pardon, da muss ich wohl etwas falsch ausgelegt haben. Ich bin von einem Strom-Sondervertrag ausgegangen, der mit dem Versorger E besteht. Und hierfür gilt nicht automatisch die Bestimmung in § 19 (2) StromGVV. Diese Bestimmung müsste in den Vertrag einbezogen sein oder die AGB müssten eine diesbezügliche Regelung enthalten.
Ich gab ja nur zu „bedenken“, dass der Versorger sich „je nach Lage des Falles“ – der weiteren Entwick-lung – mit Repressalien gegen Zahlungsrückstände wehren kann.
Der erneuten Schlussfolgerung in Antwort #22 habe ich ja bereits weiter oben zugestimmt. In diesem Fall sind tunlichst zunächst einige Monate abzuwarten, um einen schlüssigen Beweis für einen geringeren Verbrauch vorbringen zu können.
bolli:
--- Zitat von: Didakt am 14. Juli 2017, 11:08:22 ---
--- Zitat von: @ bolli unter Antwort #22 ---Androhen kann er vieles. Durchsetzen aber noch lange nicht alles. Im vorliegenden Fall war wohl vom Strom die Rede und da gibt es in § 19 Abs. 2 StromGVV ja die Sonderregelung
--- Ende Zitat ---
Ach so! Pardon, da muss ich wohl etwas falsch ausgelegt haben. Ich bin von einem Strom-Sondervertrag ausgegangen, der mit dem Versorger E besteht.
--- Ende Zitat ---
NOCH ja eben nicht, weil der Grundversorger S bzw. die Netztochter Probleme bei der Freigabe macht. ;)
Ist auch tatsächlich etwas unübersichtlich.
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