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Autor Thema: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?  (Gelesen 15883 mal)

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Offline Lukastin

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Hallo,

ich habe gestern meine Jahresabrechnung der ENSTROGA bekommen aus der folgendes hervorgeht:

TarifBezeichnungZeitraumMengePreisBetrag
.Vollstrom komplettArbeitspreis01.04.2016 - 31.12.20162.170,0 kWh0,229244 €497,4595 €
.Vollstrom komplettArbeitspreis01.01.2017 - 31.03.2017806,0 kWh0,234164 €188,7362 €

soweit so gut, die Werte stimmen auch alle mit meiner Berechnung überein. Jedoch ist mir weiter unten im Text folgendes aufgefallen:

Weitere gesetzliche Informationen
(§§ 40, 41, 42 EnWG - Energiewirtschaftsgesetz)

[...]

Geltende Tarife / Preisanpassung:
Ihr aktueller Arbeitspreis: 35,00 cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 9,76 €/Monat. Weitere Tarifinformationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.ENSTROGA.de sowie per Emailanfrage an energie@enstroga.de. Preisanpassung: Es gilt die eingeschränkte Preisgarantie. Diese umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. ENSTROGA ist somit jederzeit berechtigt - sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben. Darüber hinaus sind Preisänderungen nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn ENSTROGA dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENSTROGA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.


Der Arbeitspreis wurde hier nur im kleingedruckten Angehoben, bisher wusste ich nichts davon, dass der Preis erhöht worden ist. Vertraglich vereinbart waren einmal 27,28 cent/kWh (auch wenn der Preis in der Abrechnung niedriger war, aber das soll ja nicht mein Problem sein).  Der Grundpreis scheint gleich geblieben zu sein.

Nun meine Frage hierzu: Ergibt sich daraus für mich ein Sonderkündigungsrecht? Fristgemäß könnte ich den Tarif leider erst zum 30.03.2018 kündigen.

Vielen Dank für die Unterstützung.

Offline berghaus

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Ich Frage mich immer, wie kommen solche überhöhten Tarife zustande?

Geht man auf die Internetseite von Enstroga sieht man für meine PLZ (59821) bei einem Verbrauch von 5.000 kWh/Jahr folgende Preise bei dem niedrigsten Angebot
Arbeitspreis: 0,2406 €/kWh
Grundgebühr: 6,68 €/Monat

Oder ist die Erhöhung von  rd. 25 Ct auf 35 Ct  die Rache oder der Ausgleich für die Boni des ersten Lieferjahres für Neukunden, die nicht rechtzeitig gekündigt haben?

Ich nehme an, dass die Tarife mit Boni für die Versorger nicht auskömmlich sind. Es wäre interessant zu erfahren, wieviele Neukunden in Prozent nicht rechtzeitig wechseln und ob alle Versorger bei diesen im zweiten Jahr Wucherpreise verlangen.

In dem vorliegenden Fall würde ich auf jeden Fall sofort von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum Monatsende Mai kündigen.

Die Frage ist, ob es schon vorher eine Mitteilung in Textform (Brief oder E.Mail) über die Erhöhung und zu welchem Monatsersten gegeben hat und ob Enstroga den Zugang beim Kunden nachweisen kann.

berghaus 12.05.17

Offline Lukastin

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Oder ist die Erhöhung von  rd. 25 Ct auf 35 Ct  die Rache oder der Ausgleich für die Boni des ersten Lieferjahres für Neukunden, die nicht rechtzeitig gekündigt haben?

Das klingt warscheinlich, jedoch trotzdem merkwürdig, dass der Preis so hoch ausfällt. Und ich darüber außer auf der Abrechnung nicht informiert worden bin.

In dem vorliegenden Fall würde ich auf jeden Fall sofort von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum Monatsende Mai kündigen.

Habe ich soeben gemacht, geht nun direkt per Einschreiben raus. Rein aus Interesse, habe ich dem Brief jetzt nicht explizit hinzugefügt aber: die Kündigung erfolgt nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG oder?

Die Frage ist, ob es schon vorher eine Mitteilung in Textform (Brief oder E.Mail) über die Erhöhung und zu welchem Monatsersten gegeben hat und ob Enstroga den Zugang beim Kunden nachweisen kann.

Ich habe weder per Post noch per Email eine Mitteilung darüber erhalten. Schauen wir mal.

Vielen Dank schon mal für die Informationen!

Offline bolli

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...jedoch trotzdem merkwürdig, dass der Preis so hoch ausfällt. Und ich darüber außer auf der Abrechnung nicht informiert worden bin.
Zitat
So merkwürdig finde ich das gar nicht. Man muss halt versuchen, die Kunden TROTZ überhöhter Preise (die man nehmen muss, um das Defizit des ersten (Bonus-)Jahres wieder rein zu holen), zu halten, zumindest mal noch ein weiteres Jahr. Das gelingt meist nicht mit Transparenz. Daher wird versucht, wo es nur geht, zu "mauern".

Offline Christian-w

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #4 am: 05. Oktober 2017, 12:44:49 »
Hallo zusammen,
auch ich habe jetzt erstmals meine Jahresabrechnung von Elogico erhalten und bin genauso über die unangekündigte Preisanpassung überrascht wie @Lukastin.

Zitat
Geltende Tarife / Preisanpassung:
Ihr aktueller Arbeitspreis: 32,00 Cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 6,08 Euro/Monat. Weitere Tarifinformationen [...]

Bei mir endete die 12-monatige Preisgarantie von 23,6ct/kWh mit dieser Abrechnung, was eine Erhöhung grundsätzlich erstmal ermöglicht. Aber was ich mich frage: Laut AGB Ziffer 7.8. müssen Preisanpassungen 6 Wochen vorher angekündigt werden. Das ist bei mir definitiv nicht geschehen. (Es gab nur Ende 2016 mal eine winzige Erhöhung weil sich die EEG-Umlage geändert hatte.)

Auszug aus den AGB:
Zitat
7.8. Preisänderungen, [...] werden nur wirksam, wenn wir Ihnen diese mindestens sechs Wochen
vor dem geplanten Wirksamwerden mitteilen. [...] Wir werden den Umfang und den Zeitpunkt
einer Preisanpassung
so bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und
zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. [...]

7.10 Ändern wir unsere Preise, so haben sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. In
Änderungsmitteilungen werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.


Was auch sehr merkwürdig ist, das kein Datum genannt wird ab/seit wann der "aktuelle Arbeitspreis" gilt. Ich befürchte ja ab jetzt, dem 13. Monat, was aber doch nicht rechtens wäre da ich ja nicht 6 Wochen zuvor informiert wurde?

Es wird weiter unten auf der Jahresabrechung noch auf meinen nächstmögliche(n) Kündigungstermin und-frist hingewiesen. Was ein weiteres Indiz dafür ist das dieses Schreiben eine Mitteilung über eine Preisanpassung gemäß eben Zitierter AGB Klausel ist - nur das man sich den Zeitpunkt selbst anhand der AGB ermitteln muss?

Frage:
Ich habe die Abrechnung gestern (04.10.) erhalten. Meine Kündigungsfrist sind 4 Wochen. Da der in dem Schreiben angegebene nächste Kündigungstermin (01.11.2017) schon nicht mehr zu halten ist, muss ich dann bis zur Kündigung (die ich jetzt aufsetzen werde) den erhöhten Arbeitspreis zahlen?

(Ein Glück verlängert sich mein Vertrag immer nur um einen Monat.)


Danke,
Christian

Offline PowerPlay

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #5 am: 05. Oktober 2017, 13:12:47 »
Bei solchen Preiserhöhungen lohnt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Preiserhöhung überhaupt zulässig sind. Insb. folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1.Vorankündigung bei Sonderverträgen mindestens als sechs Wochen vorab
2.Billigkeit: Der Stromanbieter darf nur Kostensteigerungen weiterreichen (Rache für den Neukundenbonus geht somit nicht)
3.Es muss eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung geben (z.B. in den AGBs)
4.Die Preiserhöhung muss transparent mitgeteilt werden.

Anhand der hier vorliegenden Informationen frage ich mich, wie der Arbeitspreis so stark steigen kann, wenn "nur" die hoheitlichen Umlagen weitergereicht werden sollen? Die EEG-Umlage hat sich z.B. in 2017 nur um 1 Cent/KWh erhöht. Vor diesem Hintergrund gehe ich schwer davon aus, dass die 2. Voraussetzung (Billigkeit) nicht erfüllt ist.

Sofern es sich um Verträge vor 2015 handelt, bestehen zudem gute Chancen, dass eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung fehlt, da viele AGBs unvollständig waren.

Vieles deutet auf eine versteckte Preiserhöhung hin. Im Text wird nicht explizit von einer Preiserhöhung gesprochen und es wird auch nicht mitgeteilt, wie hoch der Arbeitspreis zuvor war. "Ihr aktueller Arbeitspreis" würde ja eher bedeuten, dass sich nichts geändert hat und nichts ändern wird. Die anschließenden Sätze lasse Raum für Spekulation, ob es sich um eine Preiserhöhung gehandelt hat. Nur wenn man den bisherigen Arbeitspreis kennt, kann man eine Preiserhöhung erkennen. Für eine genauere Beurteilung müsste die gesamte Mitteilung (insb. auch der Betreff) beurteilt werden.

Für weitere Hinweise empfehle ich: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-Preiserhoehung/ Dort finden Sie auch passende Gerichtsurteile und Vergleichsfälle.

Offline bolli

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2017, 14:07:44 »
Frage:
Ich habe die Abrechnung gestern (04.10.) erhalten. Meine Kündigungsfrist sind 4 Wochen. Da der in dem Schreiben angegebene nächste Kündigungstermin (01.11.2017) schon nicht mehr zu halten ist, muss ich dann bis zur Kündigung (die ich jetzt aufsetzen werde) den erhöhten Arbeitspreis zahlen?

(Ein Glück verlängert sich mein Vertrag immer nur um einen Monat.)
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 7.8 der AGB hat die Unwirksamkeit der Preisanpassung zur Folge, weshalb Sie den höheren Preis wohl nicht zahlen müssen (was aber sicher nicht freiwillig abläuft).
Es kann auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Die ordentliche Kündigung geht ja anscheinend sowieso in 4 Wochen.

Offline Christian-w

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #7 am: 05. Oktober 2017, 16:35:12 »
Danke für die umfangreichen Informationen und schnellen Antworten.
Nun, will man sich mit seinem Anbieter anlegen oder Kündigt man einfach und geht zum nächsten?

Eine Chance geb ich Enstoga. Ich habe mal per Mail nach neuen Konditionen gefragt.

Ich denke wenn die sich Quer stellen, auch wenn ich im Recht bin, das ich keine Lust auf großartigen Schriftverkehr habe und werde mich nun nach einem neuen Anbieter umsehen den ich dann allerdings ganz sicher fristgerecht vor ende der Preisgarantie kündige.

Ich hatte mir das mit dem ende der Preisgarantie sogar extra im Kalender eingetragen, dachte aber da bisher keine Preisanpassung mitgeteilt wurde, das sich da wohl nichts oder zumindest nicht viel ändert. War natürlich ziemlich naiv von mir.

Naja, mal sehen ob bzw. was die antworten.

Offline Didakt

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #8 am: 05. Oktober 2017, 17:15:09 »
@ Christian-w,

kurze(r) Frage/Nachtrag zu den vorstehenden Beiträgen:

Edit: […] Der vormals hier stehende Text ist nicht mehr von Relevanz. Siehe hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20436.msg119185.html#msg119185
« Letzte Änderung: 09. Oktober 2017, 10:42:56 von Didakt »

Offline Didakt

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #9 am: 05. Oktober 2017, 17:47:42 »
Zitat von: PowerPlay unter Antwort #5
Bei solchen Preiserhöhungen lohnt es sich zu überprüfen, ob die Vo-raussetzungen einer Preiserhöhung überhaupt zulässig sind. Insb. folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: […] 2.Billigkeit: Der Stromanbieter darf nur Kostensteigerungen weiterreichen (Rache für den Neukundenbonus geht somit nicht)
Grundsätze: Der Gewinnanteil am Preis darf nachträglich durch einseitige Preiserhöhungen nicht erhöht werden. Dies wäre unbillig. Bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen müssen deshalb gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.
Preisänderungsklauseln innerhalb von AGB, die die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, sind regelmäßig unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen, wenn der Versorger seine Preise stärker erhöhen kann als seine Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.
In den Preismaßnahmen der Versorger kommen aber leider die in den letzten Jahren stark gesunkenen Strom-Großhandelspreise nicht zum Ausdruck.

Offline Christian-w

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #10 am: 05. Oktober 2017, 19:23:56 »
1. Haben Sie die Jahresverbrauchsabrechnung an sich auf ihre Richtigkeit hin überprüft und wird sie hinsichtlich des abgerechneten Verbrauchs und der berechneten Kosten von Ihnen als fehlerlos anerkannt?
Ja. Etwas merkwürdig fand ich nur das der zur Berechnung zugrunde gelegte Arbeitspreis zu niedrig war. Mein Verbrauch wurde mit dem Wert 0,203570 € multipliziert. Liegt möglicherweise daran das die Steuern da noch nicht mit drin sind oder so. Mir egal.

Merkwürdig fande ich die "Abschlagsneuberechnung" die eigentlich keine ist da der Abschlagspreis gleich geblieben ist, obwohl ich weniger Verbraucht habe als ich geschätzt habe. Auf der Rechnung steht:
"Unter Zugrundelegung Ihrer Verbrauchswerte sowie Ihres aktuellen Arbeitspreises beträgt Ihr neuer Abschlag 55,00 €."
Denn eigentlich müsste durch den minderverbrauch und dem schon angehäuften Guthaben (derzeit 300€) der Abschlag ja eigentlich sinken. (Die 300€ sind übrigens noch nicht auf meinem Konto eingegangen.)


Nach § 41 (3) EGNW haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungs-periode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbe-dingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. [...]
Auch die EU-Richtlinie 2009/72 (für Strom) sieht in ihrem Anhang 1 Ziff. (1) b) vor, dass der Kunde von jeder beabsichtigten Preiserhöhung darüber rechtzeitig, direkt und auf transparente und verständliche Weise informiert werden muss.
Gut zu wissen. Nur wie beweise ich das ich nicht informiert wurde? Der Anbieter kann ja fröhlich behaupten mir E-Mails oder Post zugesandt zu haben.


4. Wenn Sie es wünschen, stelle ich Ihnen eine Kündigungsvorlage (für die beiden genannten Fälle) zur Verfügung.
Danke für das Angebot, ich werde noch 1-2 Tage auf Rückmeldung von Elogico warten und mich dann wohl für Variante c) entscheiden. Ich melde mich dann :)

Ist ja ein echt super Service hier :) Wo muss ich spenden? ;D

Offline Didakt

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #11 am: 05. Oktober 2017, 20:10:02 »
1. Abschlagsneuberechnung: Kein Problem. Maßstab ist Ihr Verbrauch aus der soeben eingegangenen Jah-resverbrauchsabrechnung = kWh x Arbeitspreis (neu) in brutto + Jahresgrundpreis (neu) geteilt durch Teiler 11 oder 12 = lfd. mtl. Abschlag (neu). Da vorliegend jedoch die alten Preise gelten, gleiche Rech-nung mit alten Preisen. Falls Abschlag mit alten Preisen geringer, dann nur diesen bezahlen und Versorger darüber informieren.

2. Erstattungsguthaben aus der Jahresverbrauchsabrechnung ist unverzüglich zu überweisen und ggf. anzumahnen (siehe hierzu auch Verzugszinszahlung gem. § 288 (1) BGB). Unverzüglichkeit ist ein in Gesetzen und in Verträgen häufig vorkommender unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Schuldner ein alsbaldiges Handeln verlangt. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet unverzüglich „oh-ne schuldhaftes Zögern“. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

3. Für die an Sie evtl. ergangene und bei Ihnen auch eingegangene Preismitteilung ist der Versorger beweispflichtig.

4. Weder Forum noch deren Mitglieder sind für Spenden empfänglich. Das ist Ehrensache. :D

Offline bolli

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #12 am: 06. Oktober 2017, 07:34:35 »
Noch einen Nachtrag:

zu 1.) Sie müssen natürlich ein ggf. bestehendes Lastschriftmandat gegenüber dem Versorger schriftlich aufkündigen (entziehen) und zukünftig selbst überweisen, da der Versorger erfahrungsgemäß nicht auf Ihre Berechnungen des neuen Abschlages eingehen und fleißig weiter SEINEN festgesetzten Abschlag einziehen wird (übrigens sind die kWh-Preise in der Rechnung tatsächlich zunächst als Nettopreise ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird typischerweise erst ganz am Ende auf den Netto-Rechnungsbetrag aufaddiert)

zu 3.) Um es etwas einfacher zu sagen: Der Versorger muss im Zweifelsfall (Gerichtsverfahren) nachweisen, dass Ihnen ein solches Schreiben zugegangen ist !

Offline Christian-w

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #13 am: 06. Oktober 2017, 22:08:46 »
UPDATE: Entwarnung.

Habe heute Antwort auf meine Mail bekommen. Darin wurde ich auf die Mail mit der EEG-Erhöhung von ende 2016 mit dem Betreff "ENSTROGA Stromnachrichten 11/2016" aufmerksam gemacht, und tatsächlich steht da relativ weit unten im 6. von 7 Absätzen:

Zitat
[...] Preiserhöhung allgemein: Abhängig von den weiteren Entwicklungen der Gesamtpreisbestandteile gilt für Sie ab dem 01.10.2018 ein neuer Arbeitspreis von 32 Cent / kWh brutto. Damit einher geht ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Anpassungen. [...]

Da kann man mal sehen wie schnell man so eine wichtige Änderung übersehen kann.
Also all die Aufregung umsonst. Hoffe ich. Oder seht ihr das anders?

Nur das mit den Abschlagszahlungen würde ich dann nochmal ansprechen.

Offline bolli

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Re: Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
« Antwort #14 am: 10. Oktober 2017, 07:58:02 »
Da kann man mal sehen wie schnell man so eine wichtige Änderung übersehen kann.
Also all die Aufregung umsonst. Hoffe ich. Oder seht ihr das anders?

Wenn Sie mit dieser Information zufrieden sind, ist ja alles gut.  8)


Falls Sie aber noch Lust auf ein wenig Lektüre haben empfehle ich diese

Versteckspiel mit Preiserhöhung beendet

Versteckte Preiserhöhungen in langer E-Mail wettbewerbswidrig

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Vielleicht hilft Ihnen das ja ein wenig bei der Beurteilung.

 

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