Bei solchen Preiserhöhungen lohnt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Preiserhöhung überhaupt zulässig sind. Insb. folgende
Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1.Vorankündigung bei Sonderverträgen mindestens als sechs Wochen vorab
2.Billigkeit: Der Stromanbieter darf nur Kostensteigerungen weiterreichen (Rache für den Neukundenbonus geht somit nicht)
3.Es muss eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung geben (z.B. in den AGBs)
4.Die Preiserhöhung muss transparent mitgeteilt werden.
Anhand der hier vorliegenden Informationen frage ich mich, wie der Arbeitspreis so stark steigen kann, wenn "nur" die hoheitlichen Umlagen weitergereicht werden sollen? Die EEG-Umlage hat sich z.B. in 2017 nur um 1 Cent/KWh erhöht. Vor diesem Hintergrund gehe ich schwer davon aus, dass die 2. Voraussetzung (
Billigkeit) nicht erfüllt ist.
Sofern es sich um Verträge vor 2015 handelt, bestehen zudem gute Chancen, dass eine
rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung fehlt, da viele AGBs unvollständig waren.
Vieles deutet auf eine
versteckte Preiserhöhung hin. Im Text wird nicht explizit von einer Preiserhöhung gesprochen und es wird auch nicht mitgeteilt, wie hoch der Arbeitspreis zuvor war. "Ihr aktueller Arbeitspreis" würde ja eher bedeuten, dass sich nichts geändert hat und nichts ändern wird. Die anschließenden Sätze lasse Raum für Spekulation, ob es sich um eine Preiserhöhung gehandelt hat. Nur wenn man den bisherigen Arbeitspreis kennt, kann man eine Preiserhöhung erkennen. Für eine genauere Beurteilung müsste die gesamte Mitteilung (insb. auch der Betreff) beurteilt werden.
Für weitere Hinweise empfehle ich:
http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-Preiserhoehung/ Dort finden Sie auch passende Gerichtsurteile und Vergleichsfälle.