Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.

<< < (4/5) > >>

Andreas Bayer:
Ich will einen Anwalt beauftragen. Nochmal mache ich die faxen nicht mit.

Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.

Didakt:

--- Zitat von: Andreas Bayer am 14. March 2017, 21:55:29 ---…Ich habe mir paar Postings angesehen und festge-stellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
--- Ende Zitat ---
Was Sie nicht sagen! Wo steht das? Allgemein gemäß ZPO gilt folgendes:

Der allgemeine Gerichtsstand wird bei einer natürlichen Person in aller Regel durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort bestimmt sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz (§§ 12 bis 19a ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten. Der Kläger muss den Prozess bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muss „zum Beklagten kom-men“ (§ 12 ZPO).
Der Gerichtsstand des Beklagten wiederum richtet sich grundsätzlich nach dessen Wohnsitz (§13 ZPO), bei Kaufleuten nach dem Ort, wo sie ihr Geschäft betreiben (§21 ZPO

Andreas Bayer:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html

Posting Nr. 7

Ich glaube Du hast diesen § übersehen:

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Andreas Bayer:
Guck Dir bitte diesen Link mal an:

http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599


--- Zitat ---1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme. Dies gilt auch, wenn der Versorgungsvertrag bereits beendet ist.

2. Hieraus ergibt sich zugleich, dass am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach §  29 Abs.  1 ZPO begründet ist.

(BGH 17.9.03, VIII ZR 321/02, n.v.) (Abruf-Nr.  032257)
...



--- Ende Zitat ---

Trifft das auf mich zu ? Kann ich eine Gerichtsstandsrüge damit durchsetzen und den Gerichtsstand nach Berlin verlegen lassen ? Ich glaube: JA

Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung; macht das was ?:

Gegen die Beschlüsse, mit denen das Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG):

Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben.

Ich weiss ja nicht, aber irgendwie wittere ich Morgenluft.

[Edit DieAdmin: Text gekürzt. Bitte keine Artikel von anderen Websiten kopieren. Diese sind urheberrechtlich geschützt!]

bolli:

--- Zitat von: Andreas Bayer am 14. März 2017, 21:55:29 ---Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.

--- Ende Zitat ---
Das mit dem Wahlrecht hört sich ein wenig allgemein an. Sie können nicht an IRGENDEINEM Amtsgericht in der Republik Klage einreichen. Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).
Das sollte aber auch bei der vorherigen Klage durch Sie schon so gewesen sein. Wo haben Sie denn Klage eingereicht ? Am Sitz des Versorgers ?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln