Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.

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Andreas Bayer:
Mein Tarif war: Bonus 12
AGB (2012 abgeschlossen): [Link gelöscht]
Habe die 365 AG verklagt auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Grundpreises, wegen nicht erhaltener Preiserhöhungsmitteilung.

Das Gericht sagt, ich hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mich mit Rechtsgrund abkassiert haben.

Nachdem ich gekündigt hatte wurde ich mit dem Zugang der Schlussabrechnung stutzig, weil da zu ersehen war, dass sich mein Grundpreis von 5,60 € auf 19,99 € erhöht hatte.
Ein Jahr zuvor gab es schon eine Jahresabrechnung, da war der Grundpreis aber nicht erkennbar, weil die alles summiert hatten für den gesamten Abrechnungszeitraum und außerdem mit dem alten Grundpreis mischten.

Hatte dann allen Abrechnungen widersprochen.
Dann wollte ich das zuviel gezahlte Geld zurückerhalten von 365 AG.

Eventuell kann ich ja noch ein Argument aus der AGB ableiten, wie z. B.:

AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB  als unwirksam zu rügen.

Habe keinen Plan mehr, ich suche schon 2 Tage nach einer passenden Lösung.

Vielleicht habe ich ja Glück und die AGB ist noch nicht perfekt.

Danke

[Edit DieAdmin: Link zu den AGB gelöscht, da es nicht auf die Website des Energieanbieters führte. AGB sind urheberrechtlich geschütze Werke]

Didakt:
@ Andreas Bayer


--- Zitat von: Ihnen Heute um 00:07:28» ---Das Gericht sagt, ich hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mich mit Rechtsgrund abkassiert haben.
--- Ende Zitat ---

Wie definiert das Gericht denn diesen angeblichen Rechtsgrund? Ihre Angaben sind sehr vage, um daraus ableitend Rechtsfragen einschätzen zu können. Sie lassen sich doch sicherlich von einem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor Gericht vertreten. Wie sieht Ihr RA denn die Rechtslage und wie wurde Ihre Klage begründet?


--- Zitat ---Ein Jahr zuvor gab es schon eine Jahresabrechnung, da war der Grundpreis aber nicht erkennbar, weil die alles summiert hatten für den gesamten Abrechnungszeitraum und außerdem mit dem alten Grundpreis mischten.
--- Ende Zitat ---

Festzustellen ist, dass die Abrechnungen der 365 AG aus Verbrauchersicht nicht die Anforderung der gesetzlichen Bestimmung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfüllen. Danach sind die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

Es ist zwar etwas mühsam, aber die oft fehlerbehafteten Jahresverbrauchsabrechnungen der 365 AG kann man durchaus bis in alle Einzelheiten analysieren. Dies ist unbedingt notwendig, um die Abrechnungen auf ihre Vertragskonformität hin überprüfen und ihnen ggf. unter Beifügung einer korrekten eigenen Verbrauchabrechnung begründet widersprechen zu können.

Nach Ihren Angaben dürfte die genannte Preisanpassung eigentlich keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben, weil
1. sie auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommen und Ihnen nicht bestimmungsgemäß und zeitgerecht mit Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht angekündigt wurde,
2. die Preisanpassungsklausel der für den gegenständlichen Liefervertrag geltenden AGB den Bestim-mungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nach Maßgabe der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, noch durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gestützt wird.
3. Nach § 41 (3) EnWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dafür trifft den Versorger die Beweispflicht. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Siehe hierzu auch Ziffer 8. Abs. 8 der AGB.

In der Regel enthalten die Jahresverbrauchsabrechnungen der 365 AG in den Erläuterungen Angaben über die Preiskonditionen (erhöhter AP und GP) für den folgenden Verbrauchsabschnitt, die Sie möglicherweise „überlesen“/nicht beachtet haben. Sieht das Gericht etwa darin den Rechtsgrund für das „Abkassieren“ des Versorgers?

In welcher Form, mit welchem Inhalt/mit welcher Begründung und wann (mit welchem zeitlichen Abstand) haben Sie der/den einzelnen Verbrauchsabrechnung(en) widersprochen? Wie reagierte der Versor-ger darauf? Greifen evtl. bereits Verjährungsfristen?

MfG

PowerPlay:
Hallo Herr Bayer,

ich teile die Ansicht von Diktat.

Ich denke bei Ihnen liegt der gleiche Sachverhalt vor, wie hier beschrieben: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-preiserhoehung/. Bei diesem Sachverhalt hat das AG Delmenhorst das Vorgehen vom Stromanbieter 365AG als sittenwidrig bezeichnet hat.

Kurz zusammengefasst, wie ich den Sachverhalt sehe. Bitte ergänzen / kommentieren, wenn jemand den Sachverhalt anders sieht:

1. Die Preiserhöhung ist unangemessen („Unbilligkeit“)

Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine ca. Verdreifachung des Grundpreises. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in dieser Höhe gestiegen sind.

2. Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung

Die Preisanpassungs-Klauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen der Stromanbieter seine Preise in welchem Umfang erhöhen wird. Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss.

In den AGBs zu Vertragsbeginn steht „Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).“

Die zitierte Preiserhöhungsklausel ist nach meiner Einschätzung unkonkret. Es wird lediglich auf einen Paragraphen verwiesen, der ebenfalls nicht klar erkennen lässt, unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung eintreten kann.

Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen Preisänderungsklauseln als unwirksam erklärt. Darunter auch Klauseln, die allgemein auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV verweisen.


3. Die Preiserhöhung wurde nicht transparent mitgeteilt (⇒ versteckte Preiserhöhung)

Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende:


„Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden. Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird."


Dieser Sachverhalt trifft auch auf diesen fall zu.

Ergänzend zum zitierten Gerichtsurteil gehe ich davon aus, dass allem Anschein nach die Preiserhöhung sogar den gültigen AGBs zu Vertragsabschluss widerspricht. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.

Ich hoffe diese Argumentation hilft Ihnen weiter, Herr Bayer, und ich bin gespannt auf die Kommentare der anderen Forenmitglieder.
PowerPlay

DieAdmin:
@Andreas Bayer,

bitte keine Link zu urheberrechtlich geschützten Werken im Forum einstellen. Sowohl die AGB, als auch die Klageschriften bzw. -erwiderungen sind solche. Deswegen wurde von mir auch der Antwort-Beitrag auf Didakt-Beitrag gelöscht.

Für individuelle Rechtsberatung ist dieses Forum nicht vorgesehen. Dafür gibts Rechtsanwälte. Beispielsweise finden Sie in dieser Liste Rechtsanwälte, die sich auf Energie spezialisiert haben. Sollten Sie Mitglied im Bund der Energieverbraucher e.V. sein, steht Ihnen auch die Anwaltshotline zur Verfügung.

PowerPlay:
Nachtrag:
Ich habe leider immer wieder feststellen müssen, dass AG bei gleichen Sachverhalten immer wieder zu ganz unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen. Das ist z.B. der Fall bei Bonusauszahlungen oder bei der Beurteilung von "wie transparent war die Preiserhöhung wirklich". Ich vermute, dass die AGs bei der Einschätzung sich sehr schwer tun und die Richter möglichst wenig Zeit für die Beurteilung des Sachverhalts verwenden wollen.

Daher wäre meine Strategie, möglichst viele verschiedene Argumente anzuführen (in meiner vorherigen Antwort waren es drei), die das Gericht alle widerlegen müssten, damit der Verbraucher kein Recht bekommt. Gerade die Einschätzung, ob in den AGBs eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung gibt, wird schwierig sein. Meine Hoffnung ist daher, dass die Argumente zu "Unbilligkeit" und "Transparenzgebot" ziehen werden. Die Begründung des Amtsgerichts Delmenhorst finde ich super, weil die Wortwahl überraschend deutlich ist.

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