Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.

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Didakt:

--- Zitat von: Andreas Bayer am am 15. March 2017, 23:37:20 ---…Ich glaube Du hast diesen § übersehen:
§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: bolli am Heute um 07:49:30 ---… Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).
--- Ende Zitat ---

Diesen Paragrafen habe ich ganz und gar nicht übersehen. Endscheidend ist seine Auslegung! Und darüber lässt sich streiten. Wenn Sie an meiner folgenden Auslegung Zweifel haben, hilft Ihnen im Zweifelsfall immer ein Rechtsanwalt oder auch Ihr AG am Wohnort. Fragen kostet nichts.

Welche Art von Klage wollen Sie denn erheben, eine andere als eine Zahlungsklage? Ihre zurückgenommene Klage war doch wohl eindeutig eine Zahlungsklage und betraf – wenn überhaupt – nur peripher Fragen des Vertrages/des Vertragsverhältnisses.
Wo soll denn bei Zahlungsklagen der Erfüllungsort sein, wenn nicht am Sitz des Zahlungspflichtigen/des Versorgers? Siehe auch § 269 BGB.


--- Zitat von: @ Andreas Bayer unter Antwort #17 ---http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html, Posting Nr. 7
--- Ende Zitat ---
Was wollen Sie uns damit sagen? Bitte nicht alles vermischen!

Der verlinkte Beitrag behandelt das gerichtliche Mahnverfahren. Damit verbunden sind gegenüber dem konventionellen Klageverfahren eine Reihe von Vorteilen bzw. Besonderheiten. Eine Besonderheit liegt in der Zuständigkeit der Gerichte.

Andreas Bayer:
Eine sofortige Beschwerde bzgl. des Gerichtsstandes wird nichts bringen, weil es hier keinen ausschliesslichen Gerichtsstand gibt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand#Ausschlie.C3.9Flicher_Gerichtsstand

Ich werde die Klage zurückziehen und mittels eines Anwaltes eine neue Klage in Berlin einreichen.

Didakt:

--- Zitat ---§ 17a (2) GVG: Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhö-rung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
--- Ende Zitat ---
+++

--- Zitat von: Ihnen unter Antwort #18 ---Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung;
--- Ende Zitat ---

Wollen Sie mit anderen Worten damit sagen, das AG in Berlin, bei dem Sie Ihre ursprüngliche Klage erhoben/eingereicht haben, hat sich Ihnen gegenüber bereits als dafür nicht zuständig erklärt (s. meine Ausführungen unter Antwort #20) und Ihren Rechtsstreit an das zuständige AG (wahrscheinlich in Köln) verwiesen? Und wenn ja, jetzt wollen Sie nach Klagerücknahme erneut eine Klage in Berlin einreichen. Und Sie glauben fest daran, ein Anwalt wird Sie dabei unterstützen? Na denn mal weiter so!

Didakt:
@ Andreas Bayer

Bitte diesen Beitrag und die davorstehenden Beiträge aufmerksam lesen. Ihr Fall liegt ähnlich. Ggf. sollten Sie nicht ausdrücklich „auf Rückzahlung/Erstattung“ von überzahlten Stromkosten klagen, sondern auf Feststellung, dass die Preisanhebungen vertragswidrig und rechtsgrundlos erfolgten und die ergangenen Verbrauchsabrechnungen deshalb zu korrigieren und neu zu erstellen sind.

Didakt:
@ Andreas Bayer

Zuständiger Gerichtsstand in Ihrem Fall ist das für Ihre Strom-Abnahmestelle/den Zählerstandort zuständige AG.
Siehe hierzu: BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - BGB § 269;
Leitsatz: „Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.“

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