@didakt
von didakt
Kündigen sollte man mit folgendem Text immer in Schriftform mit Einschreiben-Einwurf je nach Lage des Falles
"…hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum) ‒ zum Ablauf/Ende des ersten Vertrags- und Lieferjahres, hilfsweise zum (Datum).“
Ich bin mir nicht sicher, ob bei der Formulierung "...kündige ich zum Ablauf des ersten Vertrags-
und Lieferjahres...." im Streifall (von den Gerichten) nicht herausgelesen werden könnte, dass man für den Fall, dass der Vertragsbeginn vor dem Lieferbeginn liegt, natürlich den erstbesten (wenn auch schlechtesten) Termin, nämlich den Vertragsbeginn gemeint hat, den der Versorger natürlich freudestrahlend annimmt.
Ob meine folgende Formulierung da besser ist, stelle ich zur Diskussion:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den Stromliefervertrag für die Lieferstelle P...... 16, 59... A......., Zählernummer 10900-5067153 zum Ablauf des ersten Lieferjahres am 30.04.2017, 24:00 Uhr.
Liefer- und Vertragsbeginn war der 01.05.2016.
Ich bitte um kurzfristige Bestätigung des Eingangs der Kündigung, gerne per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
max berghaus"
Damit, meine ich, behaupte ich erstmal ganz frech, dass Vertrags- und Lieferbeginn zusammenfallen.
Die meisten AGB sind ja auch bei unverdächtigen Versorgern nicht eindeutig.
Da erst einen Vertrag abschließen und dann nachhaken und bei fehlender Antwort zu widerrufen, halte ich für unproduktiv, da man dabei auch wieder ein paar Tage in die Grundversorgung fallen könnte usw.
Im übrigen halte ich auch das Einwurfeinschreiben für unproduktiv, besonders. wenn ich dafür auch noch mit dem Auto zur Post fahren muss:
Insbesondere, nachdem die Textform für eine Kündigung gesetzlich als ausreichend erachtet worden ist, kündige ich, je nachdem wie groß die Angst vor der Unredlichkeit meines jeweiligen freundlichen Versorgers ist, per Kontaktformular, E-Mail oder E-Mail-Fax (20 Ct bei web.de), bei ganz großer Angst auch per E-Mai und Fax.
Bisher ist bei mir (ca. 30 Kündigungen) in dieser Hinsicht immer alles gut gegangen. Gibt es überhaupt Fälle, in denen der Bonus diesbezüglich verwehrt wurde und dieses von der Schlichtungsstelle oder gar Gerichten für rechtens erachtet wurde?
berghaus 16.02.17