@ Energietourist
…die AGBs meiner Auftragsbestätigung von Anfang Oktober und die in der Email mit der Ankündigung der Preiserhöhung zum 1.12.17 von Mitte November sind exakt identisch. […]
Aber wo sehen sie in diesem Konstrukt Fallstricke?
Wenn dies der Fall ist, sehe ich bezüglich Ihres Liefervertrages keine Probleme und keinen Handlungsbedarf. Ich frage mich allerdings, weshalb gemäß Ihren Ausführungen unter Antwort # 23 von neuen AGB, die ab 15.12.16 gelten sollen, die Rede ist, wenn sich gegenüber den bisherigen AGB keine Änderungen ergeben.
Die Sachverhalte Vertrags-/Auftragsbestätigung, Vertragsbeginn, Lieferbeginn wurden sowohl bei Energieverträgen als auch bei DSL/Telekommunikationsverträgen einschlägig juristisch beurteilt und entschieden. Bitte wo genau sehen sie Probleme?
Die Probleme sind unter Antwort # 35 eindeutig und sehr plausibel dargelegt. Nämlich dergestalt, dass es in den angeblich geänderten AGBs heißt, dass die Vertragslaufzeit mit der
Auftragsbestätigung beginnt! Und nach Nr. 19 der AGB wird die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung, also demnach auch der z. Z. laufenden Lieferverträge. Das ist gegenüber den von mir weiter oben zitierten AGB – Stand 01.09.2016 – der Knackpunkt. Denn nach Nr. 1 dieser AGB ist bislang der
Lieferbeginn maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags. Logisch ist doch, dass das Datum der Auftragsbestätigung immer vor dem Lieferbeginn liegt.
Die sich daraus ergebenden Folgen sind von mir weiter oben und auch unter der Antwort # 35 dargelegt.
Von Ihnen wüsste ich gern, in welcher allgemein gültigen Rechtsgrundlage festgelegt ist, dass bei Energielieferträgen der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Datum des Lieferbeginns bzw. der Vertragsbeginn mit dem Lieferbeginn immer identisch zu sein hat.
Wenn das der Fall wäre, hätten wir uns an anderer Stelle hier im Forum die Diskussion um den wichtigen Hinweis ersparen können, bei jeder Auftrags-/Vertrags-/Lieferbestätigung des Versorgers darauf zu achten, dass darin – soweit es nicht eindeutig aus den AGB hervorgeht – ausdrücklich der Vertragsbeginn genannt wird und dieser mit dem Lieferbeginn identisch sein muss, um die sonst in Frage stehenden Nachteile zu vermeiden. Und nicht bei jedem Versorger ist dies immer Bestandteil seiner AGB.
Siehe hierzu auch den 2. Teil
dieses Beitrags.