Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§315 BGB und die Grundversorgung
bolli:
--- Zitat von: uwes am 26. Januar 2017, 01:30:29 ---Sie verwechseln den Kartellsenat mit dessen Aktenzeichen "KZR" mit der Judikatur des VIII. Zivilsenats.
--- Ende Zitat ---
Nein, mir ist der Unterschied zwischen Kartellsenat und VIII Senat sehr wohl bewusst. Der Kartellsenat hat ja auch bereits 2005 im Verfahren KZR 36/04 Billigkeitsprüfung auf Gesamtpreis eine Gesamtpreiskontrolle im Rahmen der Billigkeitsprüfung bejaht, während der VIII Senat 2007 abweichend davon ja mit Urteil vom 13. Juni 2007 VIII ZR 36/06 entschieden hat, dass der sogenannte Sockelpreis ein vereinbarter Preis ist und somit nicht im Rahmen der Billigkeitseinwandes angegriffen werden kann. >:(
Ich habe bereits 2009 die Meinung vertreten, dass wegen der unterschiedlichen Auffassungen der beiden Senate in dieser im Prinzip gleichen Sachlage der sogenannte Große Senat eine Grundsatzentscheidung hätte treffen müssen ( Beratungsstandpunkt Versorgeranwälte zur Billigkeitskontrolle , was aber leider nie passiert ist. Insofern kenne ich die Unterschiede der beiden Senate sehr wohl.
userD0010:
@berghaus
"Wenn man das 'Schriftstück' noch vor dem Gerichtstermin zu Gesicht bekommt, Randale machen und nicht wie das Kaninchen auf die Schlange gucken nach dem Motto 'mein' Anwalt wird schon in dem Termin noch was Vernünftiges sagen."
Beim Abitur gäbe es für diese Stellungnahme als einzige Benotung: Thema verfehlt !
1. gab es keinen Gerichtstermin, vor dem man das "Schriftstück" hätte zu Gesicht bekommen können
2. war es für Randale zu spät, da das "Schriftstück" ohne Wissen und Zustimmung eigenmächtig dem Gericht übermittelt wurde
3. gab es kein Kaninchen, das vor eine Schlange gucken konnte in der Hoffnung, dass der Anwalt das im Termin noch "etwas Vernünftiges" hätte sagen können!
4. konnte das Geschmiere des Anwaltes nicht mehr korrigiert werden, da dieses Prachtstück der Anwaltszunft Gegensätzliches zu seinen früheren "Ausführungen" von
sich gab und dokumentiert hatte. Den angeblich nicht mehr existenten § 315 BGB kannte er wohl auch nicht mehr.
5, Es gab auch keinen Gerichtstermin, sondern einen Beschluss des Gerichts, der erst sechs Wochen nach seiner Geburt verlautbart wurde.
@bolli
wenn ich mich dunkel erinnere, war doch in all den vergangenen Jahren das Zitieren des § 315 BGB der Verkaufsschlager, den Alle und Jeder so gern zitierte und damit sein Fachwissen zu erkennen gab.
Aber vielleicht haben all diejenigen ja lediglich ein Verfahren zitiert, das an der Fakultät der Juristischen Hochschule in Harare behandelt wurde.
Und wer´s nicht weiß: Harare hieß früher Salisbury und war die Hauptstadt von Rhodesien, dem heutigen Zimbabwe
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 27. Januar 2017, 16:24:57 ---@bolli
wenn ich mich dunkel erinnere, war doch in all den vergangenen Jahren das Zitieren des § 315 BGB der Verkaufsschlager, den Alle und Jeder so gern zitierte und damit sein Fachwissen zu erkennen gab.
--- Ende Zitat ---
Der § 315 ist schon seit einigen Jahren kein "Verkaufsschlager" mehr. Da waren Sie vielleicht eine gewisse Zeit nicht ganz bei der Sache. Im Sondervertragsbereich ist er schon seit 2010 in wesentlichen kein Thema mehr, seitdem der BGH hier den § 307 als vorrangig angesehen hat, da es sich um VEREINBARTE Preise und nicht um einseitig bestimmte Preise handelt.* Lediglich in den Fällen, in denen die Preisanpassungsklausel auf § 5a Strom- bzw. Gas-GVV verweist, kommt auch die Billigkeit wieder ins Spiel.
Und auch in der Grundversorgung ist aus dem § 315 BGB seit dem BGH-Urteil vom13.06.2007 VIII ZR 36/06 deutlich die Luft raus, da der BGH mehrfach seine diesbezügliche Theorie des Sockelpreises bestätigt hat, trotz einzelner veröffentlichter Gegenmeinungen.
Insofern, ja, man kann da noch mit hausieren gehen, aber nein, ein "Verkaufsschlager" ist das nicht mehr.
*
@RR-E-ft
Ich kenne Ihre differenziertere Meinung hierzu ;) Billigkeitskontrolle
userD0010:
@bolli
Ach so,da war ich "Zitat": eine gewisse Zeit wohl nicht ganz bei der Sache.
Nunja, ich wolte und will mit dem Thema nicht "hausieren" gehen und möchte aber trotzdem auf Ihre eigenen Ausarbeitungen, oder sollte ich das auch hausieren nennen, vom 03.07.2013, 10.04.2014 verweisen. Wenn kein Gericht mehr sich des § 315 BGB erinnern kann, will oder darf, stellt sich doch die Frage, warum dieser § überhaupt noch nicht im Schredder gelandet ist?
RR-E-ft:
§ 315 BGB spielt vornehmlich noch bei Tarifkunden eine Rolle, deren Vertrag noch vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 begründet wurde und die keine Haushaltskunden sind.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20069.0.html
Für andere grundversorgte Kunden kommt es jedenfalls für die Zeit ab 01.07.04 bis zum Inkraftrreten des geänderten § 5 GVV darauf an, ob überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand und wie dieses ggf. ausgestaltet war.
Das vom BGH angenommene Preisänderungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung steht m. E. nicht zu unrecht umfassend in der Kritik.
Es käme deshalb wohl darauf an, überzeugend darzulegen, auf welches Preisänderungsverfahren sich die Parteien angesichts absehbar veränderlicher Kosten ggf. anstelle des BGH bei Vertragsabschluss redlicherweise geeinigt hätten, wenn ihnen die europarechtliche Unwirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts und die dadurch bewirkte Vertragslücke bewusst gewesen wäre.
Dass sich die Parteien dabei darauf geeinigt hätten, dass der Versorger die Preise nach billigen Ermessen abändern kann - ohne bei rückläufigen Kosten hierzu mindestens nach gleichen Maßstäben verpflichtet zu sein und ohne den Kunden vorab individuell über Anlass und Umfang der Preisänderung und über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht zu informieren, darf bezweifelt werden.
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