Energiepreis-Protest > Stadtwerke Delmenhorst

Zahlungspflichtig auch nach Widerspruch auf §315-Grundlage?

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Graf Koks:
@RR-E-ft:

So überfordert fühle ich mich gar nicht. Die Argumentation der Lobby- Autoren ist allerdings so verqueer, das sie schlicht verwirrt. In dem von mir jüngst angesprochenen Aufsatz von Berkner et. al. in der et 12/2005 wird schwerpunktmäßig mit drei unrichtigen Prämissen gearbeitet, wobei die sachliche Argumentation an diesem Punkt bewusst übersprungen wird:

1. § 315 BGB ist bei einseitigen Preisneubestimmungen im Versorgungsverhältnis   d i r e k t    und nicht analog anwendbar, weil schon der Wortlaut der Vorschrift genau diesen Fall erfasst.
Das wollen Berkner et. al. offenbar generell - und nicht nur in Bezug auf Fernwärmeverträge - in Frage stellen. Dabei ist spätestens seit dem Aufsatz von Held in der NZM 2004 aaO. und dem Urteil des LG Neuruppin vom 03.06.2005 klar, dass auch Preisanpassungen nach Maßgabe einer im Vertrag enthaltenen Preisgleitklausel der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB - jedenfalls analog - unterliegen, weil es eben auf die Gewichtung des Preisindexes des Vergleichsenergieträgers sowie darauf ankommt, ob der / die herangezogene Energieträger auch dem tatsächlich verwendeten Mix entspricht.

2. Aber auch eine analoge Anwendbarkeit von § 315 BGB kommt nach Auffassung der Autoren nicht in Frage. Wie Lies\'chen Müller wird da ganz unbedarft in den Raum gestellt, die entsprechenden BGH- Entscheidungen verwendeten allein Zitatenketten anstatt sachlicher Begründungen und die Entscheidungen seien nicht nachvollziehbar.

Nun ist der BGH aber bekannt dafür, dass er sich am liebsten selbst zitiert. Die sachliche Begründung dürfte den Autoren wohl bekannt sein, man will sie nur einfach nicht akzeptieren.   Ich will ich hier einmal kurz liefern: Im Bereich der Daseinsvorsorge treffen Alternativlosigkeit des Anbieters und Grundbedürfnis des Verbrauchers aufeinander. Die durch diese Lage tendenziell ungleiche Verhandlungsposition hat der Gesetzgeber bzw. der Bundesgerichtshof erkannt und liefert als Korrelat die Möglichkeit des Abnehmers, die Gestaltungsmacht des Unternehmers hinsichtlich der Bestimmung der Gegenleistung auf ein angemessenes Entgelt zu begrenzen. Richtig und kritikfähig ist, dass der BGH die Herausarbeitung der Abgrenzung zwischen direkter und analoger Anwendbarkeit von § 315 BGB den Instanzgerichten überlässt und selbst immer wieder nur die Argumentation bezüglich der Daseinsvorsorge bemüht.  

Wenn die o.g. Autoren nun meinen, die Voraussetzungen einer Analogie seien nicht erkennbar, dann muss man schon die Augen zukneifen, denn aus Sicht des Kunden ist es kein Unterschied, ob in einem laufenden Vertragsverhältnis ein Preis festgesetzt wird oder ob er diesem Preis schon von Anfang an - notgedrungen - unterworfen ist, weil kein anderer Anbieter zur Hand ist.

Offenbar hat man dies auch auf Versorgerseite erkannt und liefert nun die DRITTE unrichtige Prämisse, nämlich den \"Wettbewerb auf dem Wärmemarkt\". Bekanntlich überraschen die Kunden die Energieversorger ja nahezu wöchentlich mit neuen Beheizungskonzepten ... sprichwörtlich an den Haaren herbeigezogen und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht schlicht FALSCH.

Auch ansonsten wird dem bundesdeutschen Zivilrecht viel Gewalt angetan. So wird hinsichtlich der fehlenden Präjudiziabilität einer nicht gegebenen Verletzung der kartellrechtlichen Mißbrauchsverbote auf die Billigkeit nach § 315 BGB einfach mal so flott behauptet, eine solche Abstufung (billig - unbillig - kartellrechtlicher Preismißbrauch) sei doch widersinnig und man sollte doch deswegen § 315 BGB nur analog heranziehen, wenn der Preismißbrauch feststehe.  Hat man Worte ?

Schließlich wird auch - entgegen LG Hamburg (Sammelklage EON) - behauptet, nach der Kartellrechtsnovelle sei § 315 BGB ohnehin durch §§ 19, 20 i.V.m. 33 GWB obsolet geworden.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

redbluewitch:
Hallo,

ich habe heute der Preiserhöhung von E.ON Hanse mi Hilfe des Musterschreibens aus der Seite vom Bund der Energieverbraucher widersprochen.

Ich verfolge regelmäßig mit großem Interesse die Diskussionen hier im Forum und möchte mich bei allen Beteligten bedanken.
Ich bin aber kein Jurist und es ist nicht immer einfach, einigen Beiträgen zu folgen.

In diesem Thread geht es um die Frage, ob § 30 AVBV auch den Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB erfaßt, wie vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Delmenhorst behauptet.

Aus den Beiträgen der Wissenträger hier habe ich leider keine einem Nicht-Juristen wie mir abschließende Antwort gewinnen können.

Ich habe mich also über google auf die Suche begeben und u.a. dies gefunden

http://www.khk-kleinheisterkamp.de/shownews_detail.php?news_id=49.

Dort ist zu lesen, dass sich das Urteil vom BGH damals gar nicht auf §30 AVBV bezog, sondern auf eine \'privatautonome Vertragsklausel\' in den AGB eines Entsorgungsunternehmens, und dass - ich zitiere -\"Einschränkende Auswirkungen auf die Anwendbarkeit oder den Regelungsumfang des § 30 AVBV und damit auf die viel diskutierte Frage, ob bei der Erhöhung von Strom- und Gaspreisen der Einwand der Unbilligkeit vom Kunden erhoben werden könne und damit zur Zahlungsverweigerung berechtige, hat dies nicht.\"

Ich vestehe das nun so, dass dieses Urteil die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung gemäß Unbilligkeit nicht in Frage stellt.
Ist das richtig?

Vielen Dank!

RR-E-ft:
@Graf Koks

Damit meinte ich selbstredend nicht Sie.

Dass § 315 BGB auch nach den jüngsten Kartellrechtsnovellen, insbesondere der 6. Kartellrechtsnovelle von 1999 - weiter neben den §§ 19, 20 GWB zur Anwendung kommt, hatte ich anhand eines lange Zeit weithin unbeachteten BGH- Urteils aus 2001 in meinem Aufsatz WuM 2005, 547, (548) in Fußnote 18 deutlich und exakt nachgewiesen: BGH NJW 2001, 2541, (2544).

(Das hatte ich auch schon zuvor Herrn Kollegen Grigoleit mitgeteilt, der es sicher gut im Lichtblick- Prozess vor dem BGH gebrauchen konnte).

In dem genannten Aufsatz in \"Energiewirtschaftliche Tagesfragen\" wird demgegenüber in den Fußnoten 56, 59 stumpf behauptet, ich habe dabei offensichtlich übersehen, dass sich der BGH noch gar nicht mit dem Verhältnis nach der 6.GWB-Novelle befasst habe:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Gemeinschaftsaufsatz_Par315_et_0512.pdf

Übersehen hat man indes selbst offensichtlich etwas, nämlich das in dieser Frage vollkommen eindeutige BGH- Urteil zu den Kabel- Hausverteileranlagen:

http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/medienrecht/Rspr_BRD/BGH_Kabelhausverteilanlagen.htm
 
Die entsprechende, vollkommen eindeutige Passage unter II 2 d bb) (2) (a) und (b)zum Verhältnis zwischen § 315 BGB und den neuen kartellrechtlichen Vorschriften nach der 6. GWB- Novelle , nämlich der neuen Verbotsnormen und den neu eingeführten Schadensersatzansprüchen ist in dem BGH- Urteil denn auch ziemlich weit hinten etwas versteckt, jedoch für Leute vom Fach zu finden-  vorausgesetzt, dass man sich der Erkenntnis nicht verschließen möchte.

http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=info&message_id=88

Dieses Urteil war also bereits 2001 in Fachkreisen bekannt.

Daraus ergibt sich schon, dass wohl auch der interessengleitete Aufsatz von Stappert, NJW 2003, 3177 ff. zugleich Besprechung zum BEWAG- Urteil BGH NJW 2003, 1449 f. von Anfang an eine falsche Spur legte, wonach Netznutzungsentgelte von Stromnetzbetriebern keiner zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterfallen:

http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=31884&languageID=1

Auf diesem Aufsatz gründeten dann viele in der Sache unzutreffende Urteile bis hin zum OLG Stuttgart und Karlsruhe.

Schlussendlich wird die gegenteilige Auffassung nunmehr durch das BGH- Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 (Lichtblick- Urteil) eindeutig widerlegt:

http://www.juris.de/jportal/portal/t/7wk/page/oportal.psml/js_peid/0114?cmsid=5400&action=controls.Maximize

Wer dabei überrascht tun wollte, ist entweder ein Heuchler oder hat die BGH- Rechtsprechung zu § 315 BGB tatsächlich noch nie verstanden und äußert sich gleichwohl fortlaufend so, als lägen vertiefte Kenntnisse vor.

Nicht anders geht die Energiewirtschaft nun wieder bei den Fernwärmepreisen vor:

http://www.agfw.de/813.0.html
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/AGFW_Gutachten_315_BGB_050225.pdf

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Kurzfassung_Ver_ffentlichung_EHP.pdf

Damit hat man einen kurzen Erfolg errungen, der jedoch in der Berufung wohl nicht von Dauer sein kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Ulm_08-04-2005_FUG-ameoo_01.pdf

Bei den Gaspreisen wollte man mit dem wieder wohl interessengeleiteten Aufsatz der Kollegen Dr. Kunth/ Dr. Tüngler in NJW 2005, 1313 offensichtlich diese Strategie weiter vorteilhaft einsetzen:

http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1

http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=51918&languageID=1

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=146507&docClass=NEWS&from=njw.65

Der Hintergrund:

http://www.juve.de/cgi-bin/juve/dhb_eintrag.cgi?ID=2935

Diesmal gab es jedoch von Anfang an Gegenwind:
 
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=BE27888CDE6845EC99712E4112632663&docid=152171

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=BE27888CDE6845EC99712E4112632663&docid=157027

(Original dann erschienen in WuM 2005, 547 ff).

Weshalb nur ein kartellrechtswidriger und somit sogar gem. § 134 BGB verbotener Preis unbillig sein sollte, bleibt das Geheimnis.

Schließlich geht es bei § 315 BGB um die Wahrung des Äquivalenprinzips im laufenden Dauerschuldverhältnis, bei dem der bestimmende seinen Gewinnanteil am Preis nicht erhöhen darf, vgl. das Flüssiggaspreis -Urteil des BGH vom 21.09.2005.

Diese Frage vollkommen unabhängig davon zu beurteilen ist, ob derjenige, der den Preis später einseitig neu bestimmt, überhaupt eine marktbeherrschende Stellung oder gar Monopolstellung inne hat und welche Preise seine Wettbewerber bieten.

Es bleibt vollkommen offen, wie die Frage der unzulässigen nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis bei einem Vertragspartener zu beurteilen und zu überprüfen sein sollte, der in einem vollständigen Wettbewerb steht und deshalb gar keine marktbeherrschende Stellung hat, so dass die Vorschriften des GWB schon nicht zur Anwendung kommen.

Bei solchen müsste immer der strengere § 315 BGB mangels Alternative zur Anwendung kommen.

Anders dann angeblich  bei marktbeherrschenden Unternehmen, die mit ihren Preisen immer sogar bis an eine Verbotsgrenze (!!!) heran gehen dürften.

Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch ist fundamental und sollte deshalb eigentlich jeden von Anfang an disqualifizieren, der ihn leugnet.

In dem Aufsatz wird auch die Behauptung aufgestellt, § 315 BGB sei auf Fernwäremepreise nicht anwendbar, obschon das in Fußnote 30 zitierte Urteil des BGH sogar genügen ließ, dass der Beklagte Zweifel an der Billigkeit hatte, um eine Billigkeitskontrolle einer Klausel zu rechtfertigen.

Dabei wurde vom BGH dem Fernwärmekunden zugestanden, Preisspitzen zu kürzen oder die Einrede der unbilligen Preisfestsetzung im Zahlungsprozess des Versorgers zu erheben und zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Beides ist indes offensichtlich nur möglich, wenn § 30 AVBFernwärmeV den Einwand der Unbilligkeit gerade nicht ausschließt.

Der BGH hatte Fernwärmekunden nicht darauf verweisen wollen, geleistete Zahlungen zurück zu klagen. Obschon man dieses Urteil zitiert und erläutert, wird an anderer Stelle stumpf die Behauptung aufgestellt, es sei genau anders herum.

Dies mag an den vielen Co- Autoren liegen, die sich ggf. immer nur mit einzelnen Abschnitten des Aufsatzes befasst haben mögen.

Eine stimmige, widerspruchsfreie Argumentation ergibt sich nämlich daraus nicht. Es wimmelt eher vor solchen Widersprüchen.

Wenn der BGH von einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB spricht, ist damit nicht unbedingt eine Analogie gemeint:

Schließlich \"verkünden\" die Energieversorger regelmäßig den \"Erlass\" über ihre Preise, was von Anfang an für eine direkte Anwendung des § 315 BGB spricht.

Zudem ist die zivilrechtliche Billigkeistkontrolle überhaupt nicht auf den Bereich der Daseinsvorsorge beschränkt: Versicherungen, Bankzinsen, Flughafenbenutzungsgebühren, welche durch Fluggesellschaften zu zahlen sind.

So kommt § 315 BGB auch etwa auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist indes weder Monopolist, noch marktbeherrschend. Daseinsvorsorgeanbieter ist er auch nicht.

Jeder Arbeitnehmer kann sich flugs einen anderen suchen (theoretisch).

Es kommt deshalb allein auf eine gestörte Vertragsparität und eine Ungleichgewichtslage an, bei der beide Vertragsteile nicht \"auf gleicher Augenhöhe\" miteinander verhandeln können, der eine aufgrund seiner Überlegenheit seine Vorstellungen durchsetzen kann.

Übrigends ging es bei der sog. Monopolpreisrechtsprechung des BGH wohl nicht unbedingt um einen Kontrahierungszwang, dem der Verbraucher unterliegt:

Der Verbraucher muss in der Regel nicht mit einem bestimmten Unternehmen einen Vertrag abschließen:

Aufgrund der Freizügigkeit kann er auch wegziehen... und somit regelmäßig immer ausweichen, anders nur Gefangene/ Untergebrachte.  

Der Verbraucher ist also äußerst selten gesetzlich oder auch nur faktisch verpflichtet, mit einem Unternehmen einen Vertrag zu schließen.

Wenn der Verbraucher/ Kunde jedoch nicht zu einem Vertragsabschluss verpflichtet ist, so unterliegt er auch selbst keinem Kontrahierungszwang.

Es geht vielmehr insbesondere darum, ob etwa das marktbeherrschende Unternehmen selbst einem Kontrahierungszwang unterliegt, zumeist gerade aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung.

Ein solcher Kontrahierungszwang ergibt sich entweder aus dem Gesetz, vorliegend Energiewirtschaftsgesetz, der AVBFernwärmeV oder aus dem kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbot oder spiegelbildlich aus einem Anschluss- und Benutzungszwang.

Unter diesem Blickwinkel betrachtet, zeichnet sich auf einmal ein völlig neues Bild....

Dann geht es nämlich nicht um die Frage, ob der Kunde auf eine bestimmte Leistung angewiesen ist, sondern vielmehr darum, ob der Versorger mit jedem, der eine bestimmte Leistung von ihm in Anspruch nehmen möchte, einen Vertrag abschließen muss.


Bekanntlich ist in einer freien Marktwirtschaft grundsätzlich niemand gezwungen, mit jederman Verträge abzuschließen, es sei denn, er unterliegt aus bestimmten Gründen einem Kontrahierungszwang.

Und schon sind alle entscheidenden Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 315 BGB wohl viel einfacher zu beantworten.

Die Nebel lichten sich.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
@redbluewitch


Siehe oben die Zusammenfassung:


1.

§ 315 BGB wird durch § 30 AVBV nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.

2.

Der Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 III BGB lässt sich auch durch entsprechende AGB- Klauseln grundsätzlich nicht ausschließen, weil dies mit dem Rechtsgedanken des § 315 BGB regelmäßig nicht vereinbar ist.


Kürzer geht es nicht.

Andersherum:

§ 30 AVBV hindert nicht daran, Rechnungsbeträge nach Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zu kürzen.

Das ist unsere Meinung. Bekanntlich haben zwei Juristen immer mindestens vier Meinungen.

Es gibt auch Kollegen, die es wieder anders sehen.

Der Link, den Sie nennen, führt zu einem Beitrag einer Dresdner Kanzlei, die vornehmlich Energieversorger berät und vertritt. Herr Kollege Ralf Mielke von dieser Kanzlei diskutiert hier manchmal mit:

Die andere Meinung aus Dresden (RA Mielke)

Ich glaube fast, dieser wollte sich anders verstanden wissen.

@Graf Koks

Zum schutzwürdigen Interesse des Versorgers:

Bis auf den aktuellen Fall der Stadtwerke Cottbus GmbH ist kein Fall bekannt geworden, wo ein Versorger je  Liquiditätsschwierigkeiten bekommen hätte.

Die aktuell in Cottbus fehlenden 25 Mio. EUR sind sicher nicht darauf zurückzuführen, dass Kunden die Preiserhöhungen verweigert haben.....

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news3473599.html

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=12258



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous:
Vielen Dank an alle für die Diskussion, Ich gehe gleich als Einwohnerin in die Ratssitzung und werde über den Sachverhalt aufklären.
Da die Verantwortlichen wieder nicht zuhören werden, wäre der nächste Schritt die Strafanzeige. Ich möchte nicht, dass die Widersprecher genötigt werden.
Ist dieser offene Brief möglicher Weise eine Nötigung der Gaskunden?
Liebe Grüße
Eva Sassen aus Delmenhorst

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