Energiepreis-Protest > energiehoch3
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Erdferkel:
@didakt: in beiden Fällen kam nie ein Vertrag zustande. Immer noch nicht gerafft?
Didakt:
Sie irren mal wieder, wie gehabt. Aber lassen wir die weitere zwecklose Diskussion zu dem Fall @ Fans.
Erdferkel:
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 11:42:58 ---
Ich frage mich (u.a.):
* Warum so kompliziert?
* Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?
Danke und viele Grüße,
Maverick
--- Ende Zitat ---
Und auf welche Frage haben Sie mit ihrem Geschwurbel in diesem Fall jetzt konkret geantwortet?
Maverick:
@wechselprofi @Didakt @Erdferkel
Vielen Dank für die Antworten. Insgesamt ziehe ich daraus die Erkenntnis, dass die genannten Klauseln für den Verbraucher (mindestens) nicht unbedingt vorteilhaft sind. Zurückhaltend gesagt.
Eine Preisgarantie, die von einem vorläufigen Lieferdatum ausgeht, ist dann keine volle Preisgarantie von voller Länge mehr, wenn der vorläufige Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Und wer kann schon als Verbraucher die Begründung, warum das dann so kommen musste, widerlegen?
bolli:
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 23:52:02 ---Vielen Dank für die Antworten. Insgesamt ziehe ich daraus die Erkenntnis, dass die genannten Klauseln für den Verbraucher (mindestens) nicht unbedingt vorteilhaft sind. Zurückhaltend gesagt.
--- Ende Zitat ---
Das verwundert nur begrenzt.
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 23:52:02 ---Eine Preisgarantie, die von einem vorläufigen Lieferdatum ausgeht, ist dann keine volle Preisgarantie von voller Länge mehr, wenn der vorläufige Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Und wer kann schon als Verbraucher die Begründung, warum das dann so kommen musste, widerlegen?
--- Ende Zitat ---
Fraglich ist doch zunächst einmal, ob es überhaupt zu Problemen kommt. Und selbst wenn, lassen sich diese oft spätestens mit Einschaltung der Schlichtungsstelle ausräumen.
Aufgrund dieser Formulierung in der Preisgarantie
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 11:42:58 ---Der Festpreisanteil bleibt in der Zeit zwischen dem gemäß § 2 Abs. 1 mitgeteilten voraussichtlichen Lieferbeginn
und dem Ende des 12. Monats nach dem voraussichtlichen Lieferbeginn unverändert (Preisgarantiefrist).
--- Ende Zitat ---
würde ich beste Chancen sehen, dass es eine Koppelung zwischen Lieferbeginn und Ende der Lieferung gibt. Sollte sich vorne etwas verschieben, egal aus welchem Grund, müsste sich auch hinten etwas verschieben. Alles andere dürfte schwer zu verkaufen sein.
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 11:42:58 ---Den prozentualen Anteil des variablen Preisanteils am Gesamtpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses teilt
energiehoch3 dem Kunden in der Vertragsbestätigung mit.
Der variable Preisanteil beinhaltet die folgenden staatlich veranlassten variablen
Preisbestandteile: Die gesetzliche Umsatz- und Energiesteuer, die EEG-Umlage, den KWK-Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage
gemäß § 17 f EnWG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO.
Der Festpreisanteil beinhaltet den Energiekostenanteil sowie die vom zuständigen Netzbetreiber verlangten
Netzentgelte.
--- Ende Zitat ---
Ob dieser Teil einer gerichtlichen Überprüfung standhält ist, wie @Didakt schon ausführte, sehr zu bezweifeln. Das fängt schon damit an, dass Sie den Preis des variablen Teils erst MIT der Vertragsbestätigung erhalten sollen. Dieses sehe ich auch als nicht zulässig an. Es dürfte sich da eher um ein neues Angebot des Versorgers handeln.
Daneben ist überhaupt nichts zu den Möglichkeiten der Preisanpassung dieser variablen Kosten ausgeführt, und das wäre doch das entscheidende. Ich sehe hier keinen Rechtfertigungsgrund für eine irgendwie geartete Preisanpassung innerhalb der Vertragslaufzeit.
--- Zitat von: Maverick am 14. November 2016, 11:42:58 ---Ich frage mich (u.a.):
* Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?
--- Ende Zitat ---
Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen. Gerade in der jetzigen Zeit der Anpassung der EEG-Umlage (genauer gesagt in der Zeit um Mitte September/Anfang Oktober) möchten die Versorger natürlich die Möglichkeit haben, Ihnen diese Anpassung noch mit auf den Weg zu geben. Die neuen Zahlen liegen aber immer erst Mitte/Ende Oktober vor.
Daher versucht man, diese "Einpreisung" noch mit dem Grundvertrag vornehmen zu können, wenn der denn erst Anfang des Jahres zu laufen beginnt.
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