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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

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DieAdmin:
@Erdferkel und Didakt,

ich möchte Sie erneut eindringlich an die Einhaltung der Forenregeln erinnern.  Prominent genug sind diese verlinkt.
Im Besonderen die Passagen zu den Beleidigungen seien Ihnen ans Herz gelegt.

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 15. November 2016, 11:27:12 ---Sie, @ bolli, führen unter Antwort #9 aus:

--- Zitat ---Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen
--- Ende Zitat ---
Ich bleibe auch diesbezüglich bei meinen vorstehenden Ausführungen. Ein Vertragsschluss kommt nicht durch die Bestellung/Bestellbestätigung, sondern durch eine dezidierte „Vertragsbestätigung“ zustande und darin müssen u. a. die die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn identisch sein. Anderenfalls sind dem Versorger für spätere Manipulationen in vielfältiger Hinsicht Tür und Tor geöffnet.

Den Lieferbeginn vom aktuellen Preisstand der sog. „staatlichen Zulagen „ abhängig machen zu wollen, ist abwegig. Obwohl sie allgemein ab 15.10. j. Js. feststehen sollen, ist das für dieses Jahr jetzt noch nicht vollständig der Fall.

--- Ende Zitat ---

Ich gehe ja in vielen Dingen mit Ihnen konform, aber es ging hier zum einen nicht um die Frage des Vertragsbeginns sondern die des Vertragsschlusses und die können durchaus unterschiedlich sein. Und bei einer Bestellung am 01.10. für den Lieferbeginn (und meinetwegen Vertragsbeginn) 01.01. des Folgejahres bekommen Sie die Vertragsbestätigung SOFORT, aber die Preise der EEG-Umlage sind ggf. noch nicht bekannt. Klar kann man die über eine Erhöhung hinterherschieben, aber eleganter (da es dann ggf. nicht auf eine wirksame Preisanpassungsklausel ankommt) wäre die gewählte Version. Nur die halte ich eben nicht für zulässig, da die Preise zum Vertragsschluss nicht vereinbart sind.

Klar ist auch, dass Vertragslaufzeit, Lieferzeitraum und Boni-Voraussetzungen aufeinander abgestimmt sein müssen. Da gibt es mehrere Variationsmöglichkeiten.

Didakt:
@ bolli

--- Zitat von: Ihnen unter Antwort #16 ---…Nur die halte ich eben nicht für zulässig, da die Preise zum Vertragsschluss nicht vereinbart sind.
--- Ende Zitat ---
Das ist der Punkt, völlig d'accord. Denn es ist – wie ich schon weiter oben ausführte – ein Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsbestätigung (die Annahme des Angebots, hier die Online-Bestellung des Verbrauchers) in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen muss. Ansonsten ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen.

Maverick:
@bolli @Didakt Vielen Dank, diese Einschätzung ist für mich sehr hilfreich.

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