Energiepreis-Protest > energiehoch3
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Maverick:
Hallo zusammen,
wäre mal für eine Einschätzung der AVB dieses Anbieters dankbar.
Gem. §2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".
Zur Preisgarantie steht in den AVB Folgendes:
--- Zitat ---§ 4 Vertragslaufzeit und Preisgarantie
Der Vertrag für stromhoch3 mit Preisgarantie läuft unbefristet.
Der Preis setzt sich aus einem befristeten Festpreisanteil und einem variablen Preisanteil zusammen.
Der Festpreisanteil bleibt in der Zeit zwischen dem gemäß § 2 Abs. 1 mitgeteilten voraussichtlichen Lieferbeginn
und dem Ende des 12. Monats nach dem voraussichtlichen Lieferbeginn unverändert (Preisgarantiefrist).
Den prozentualen Anteil des variablen Preisanteils am Gesamtpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses teilt
energiehoch3 dem Kunden in der Vertragsbestätigung mit.
Der variable Preisanteil beinhaltet die folgenden staatlich veranlassten variablen
Preisbestandteile: Die gesetzliche Umsatz- und Energiesteuer, die EEG-Umlage, den KWK-Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage
gemäß § 17 f EnWG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO.
Der Festpreisanteil beinhaltet den Energiekostenanteil sowie die vom zuständigen Netzbetreiber verlangten
Netzentgelte.
--- Ende Zitat ---
Ich frage mich (u.a.):
* Warum so kompliziert?
* Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?
Danke und viele Grüße,
Maverick
wechselprofi:
1. Die AVB bzw. AGB werden von Juristen "gerichtsfest" formuliert, d.h. sie heben auf einen eventuellen Rechtsstreit vor Gericht ab. Die Formulierungen sind deshalb selten dem natürlichen Sprachverständnis entlehnt. Es gibt aber vor allem bei Versicherungen Tendenzen, die Diskrepanz zu reduzieren.
2. Es erscheint in der Tat wenig praktikabel, bei der Preisgarantie auf einen voraussichtlichen Lieferbeginn abzuheben. Wenn der Fall einer "verspäteten" Belieferung tatsächlich eintritt, kann der Lieferant nach Ablauf der "verkürzten" Garantiefrist, den Festpreisanteil anheben. Dieses beschränkt aus meiner Sicht nicht das Sonderkündigungsrecht. Wenn aber ein Bonus an die tatsächliche Laufzeit gebunden ist, sitzt man in der Falle...
Didakt:
@ Maverick
Die besagten in den AVB angeführten Klauseln halte ich aus Verbrauchersicht für sehr fragwürdig. Sie sind für mich als juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht nachvollziehbar und m. E. deshalb im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen.
--- Zitat von: Ihnen ---Gem. § 2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".
--- Ende Zitat ---
Das halte ich für ausgemachten Quatsch oder ich habe etwas missverstanden. Was heißt „Bestellbestätigung“? Ist damit die „Vertragsbestätigung“ des Versorgers gemeint?
Ein Vertragsschluss setzt ANGEBOT und ANNAHME voraus:
Das Angebot (Antrag, Offerte des Verbrauchers, vorliegend die Online-Bestellung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird dem Versorger ein Vertragsschluss angeboten, dieser Vertragsschluss hängt in diesem Fall von der Zustimmung des Empfängers (Versorgers) ab.
Die Annahme ist wie das Angebot eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme wird mit dem Zugang beim Antragenden wirksam. Die Annahme muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen, ansonsten ist kein Vertrag zustande gekommen.
Wenn die Annahme mit dem Antrag inhaltlich übereinstimmt und vor dem Erlöschen des Antrags (siehe § 146 BGB) wirksam wird, so ist ein Vertrag zustande gekommen.
In einigen Ausnahmefällen ist der Zugang der Annahme nicht erforderlich (§ 151). Dies ist nur der Fall, wenn nach der Verkehrssitte kein Zugang erforderlich ist oder wenn der Antragende auf eine Annahme verzichtet; in beiden Fällen kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
In diesem Geschäft ist es üblich, dass dem Antragenden zunächst eine Auftragsbestätigung zugeht und darin in der Regel die noch folgende Vertragsbestätigung mit Angabe des Lieferbeginns angekündigt wird. Erst mit Zugang der Vertragsbestätigung und ausdrücklich darin enthaltener Widerrufsbelehrung ist der Vertragsschluss erfolgt.
--- Zitat von: Ihnen weiterhin ---Zur Preisgarantie steht in den AVB Folgendes:
--- Ende Zitat ---
Die Klausel ist für mich völlig unverständlich! Vorsicht ist geboten, wenn in der Vertragsbestätigung der Lieferbeginn nicht explizit genannt ist und die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn nicht identisch sind.
Scheinbar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag mit einjähriger Laufzeit und eingeschränkter Preisgarantie? Wie sieht denn die Kündigungsfrist und ggf. die Bonusfrage aus?
Wenn das die komplette Preisanpassungsklausel ist, dann wird sie den Bestimmungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nicht gerecht. Sie ist aus meiner Sicht nicht akzeptabel.
Erdferkel:
--- Zitat von: Didakt am 14. November 2016, 17:49:00 ---@ Maverick
Die besagten in den AVB angeführten Klauseln halte ich aus Verbrauchersicht für sehr fragwürdig. Sie sind für mich als juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht nachvollziehbar und m. E. deshalb im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen.
--- Zitat von: Ihnen ---Gem. § 2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".
--- Ende Zitat ---
....
Ein Vertragsschluss setzt ANGEBOT und ANNAHME voraus:
--- Ende Zitat ---
Das deckt sich ja dann 100% mit Ihrer Aussage:
Zitat:
"Sie waren – so wie ich es sehe – durch Ihre Bestellung bei ImmerXXXX – und das geht heute ratzfatz – bereits beim Netzbetreiber angemeldet mit der Folge, dass Ihre bisherige Grundversorgung mit Ablauf des..."
und:
"Natürlich ist zwischen immerXXXX und YYYY ein Liefervertrag geschlossen worden..." Aber hier dann durch blosses Anklicken oder wie?
Manoman, ich fasse es nicht!
Didakt:
@ Erdferkel
--- Zitat von: Ihnen ---Das deckt sich ja dann 100% mit Ihrer Aussage:
Zitat:
"Sie waren – so wie ich es sehe – durch Ihre Bestellung bei ImmerXXXX – und das geht heute ratzfatz – bereits beim Netzbetreiber angemeldet mit der Folge, dass Ihre bisherige Grundversorgung mit Ablauf des..."
und:
"Natürlich ist zwischen immerXXXX und YYYY ein Liefervertrag geschlossen worden..." Aber hier dann durch blosses Anklicken oder wie?
Manoman, ich fasse es nicht!
--- Ende Zitat ---
Unverständlich! Bitte erklären Sie mir mal, was meine Antwort auf die Frage von @ Maverick zur Interpretation der besagten AVB-Klauseln mit dem rechtswirksam erfolgten Vertragsschluss im Fall @ Fans zu tun hat. Ihre Aussage verstehe ich schlicht und einfach nicht.
Nochmal ganz einfach ausgedrückt: Ich halte die hier genannte Klausel, wonach durch die „Aktivierung eines Bestätigungslinks in einer Bestellbestätigung“ ein rechtsgültiger Vertragsschluss zustande kommen soll, für äußerst fragwürdig. Bestellbestätigung heißt für mich „Eingangsbestätigung der Bestellung“ bzw. „Auftragsbestätigung“. Eine Vertragsbestätigung hingegen muss alle maßgeblichen Vertragsdaten enthalten, u. a. die Tarifdetails, die Vertragsdauer, die Einbeziehung der geltenden AGB in den Vertrag, Vertrags- und Lieferbeginn, die Widerrufsbelehrung mit Vordruck, ggf. Bestätigung der Bonusgewährung usw.
Wenn mir ein solches Dokument nach einer Online-Bestellung nicht als ausgewiesener Vertrag und als Schreiben in Form und Format einer PDF-Datei zuginge, käme ein Versorgungsvertrag mit einem Versorger, der diese üblichen Praktiken auslässt, nicht in Frage.
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