Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bedingungen für Boni in AGB

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Didakt:
@ berghaus,
nachr. @ bolli
gern nehme ich zu Ihrem vorstehenden Beitrag unter Antwort #22 Stellung.

1. Bei Ihnen setze ich das Wissen um die gerichtsfeste Zustellung von Willenserklärungen – insbesondere an „verdächtige“ Versorger – voraus. Das ist hier auch nicht die Thematik, da bereits zigmal in diesem Forum hoch und runter durchdiskutiert und deshalb völlig schnuppe. Denn Sie sollten aus meiner Sicht ja nicht selbst kündigen, sondern besser kündigen lassen. Jeder Vordruck „Energielieferauftrag“ enthält eine Vollmachtserklärung dafür. Sie zu nutzen ist von den Versorgern ausdrücklich erwünscht und beschleunigt den Versorgerwechsel.

2. Der neue Versorger muss die Kündigungsvoraussetzungen nicht kennen. Für die die Wirksamkeit dieser Konditionen sind Sie als Auftraggeber verantwortlich, um einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen. Das versteht sich doch von selbst, oder?

3. Meine Erfahrung anlässlich von kürzlich zwei vorgenommenen Versorgerwechseln: Nach dem fünften bzw. sechsten Tag nach Auftragserteilung hatte ich die Vertragsbestätigung im Posteingang. Beweis dafür trete ich an. Besser geht’s nicht. Ein Versorgerwechsel Online vorzunehmen ist heute die einfachste und optimalste Vorgehensweise.

4. Weitere Maxime: Bei einer geläufigen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vertragsende leite ich den Versorgerwechsel immer 10 Wochen vor Vertragsablauf ein, ausgehend davon, dass dieser binnen 2 Wochen erledigt sein muss. Sonst greife ich mit eigener Kündigung ein und habe dann noch für das weitere Drum und Dran 2 Wochen zur Verfügung. War aber noch nie notwendig!

5. Stimmt, dass die Tarife/Preise sich laufend ändern. Wer will, soll bis zum letzten Kündigungszeitpunkt pokern. Ist nicht mein Fall. Es gilt an sich – je nach gewähltem Tarif – allgemein die zugesagte eingeschränkte Preisgarantie. Wer sich in dem Metier auskennt, weiß, dass die sog. „staatlichen Umlagen“ sich im IV. Quartal d. J. erhöhen können. Das zieht möglicherweise eine Preiserhöhungsmitteilung nach sich, muss es aber nicht. Für das aktuelle Quartal steht die Erhöhung z. B. noch nicht vollständig fest. Man kann den Preisstand beim Versorger erfragen. Er muss die Erhöhung mindestens 6 Wochen vorher avisieren und ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Wer die Erhöhung nicht hinnimmt, sonderkündigt halt. So einfach ist das.

6. Ich bezweifele aus Erfahrung, dass Sie sich belehren lassen. Das liegt mir auch fern. Einsicht wünsche ich mir von Ihnen.  ;)

Freundliche Grüße

Didakt:
@ bolli


--- Zitat von: Ihnen --- …ich kündige lieber selber. Zum einen weiß ich dann, dass es erfolgt ist…
--- Ende Zitat ---
Die Kündigungsbestätigung erhalten Sie vom Altversorger auch zeitnah, wenn Sie durch den Neuversorger kündigen lassen.

--- Zitat ---…und zum anderen erhalte ich mir länger die Flexibiliät für den Anbieterwechsel. ich kann bis 4 Wochen vor dem versorgungsbeginn eines neuen Vertrages suchen, welchen Versorger ich nun nehme...
--- Ende Zitat ---
Wobei allgemein empfohlen wird, den Wechsel möglichst mindestens sechs Wochen vor dem angepeilten neuen Lieferbeginn einzuleiten.

--- Zitat ---Je nach Kündigungsfrist müsste ich diesen Zeitpunkt bei Kündigung durch den neuen Anbieter deutlich (ggf. bis zu 3 1/2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist) nach vorne legen.
--- Ende Zitat ---
Aktuell ist jedermann gut beraten, nur Einjahresverträge abzuschließen (Kündigungsfrist in der Regel sechs Wochen zum Vertragsende). Wer pokern will, kann auch bis einen Tag vor Beginn der Frist mit seinem Lieferauftrag nebst Kündigungsvollmacht an den Neuversorger warten.

--- Zitat ---Klar, ich kann den Anbieter mit 3 monatiger Kündigungsfrist bei der Vergabe übergehen, weil sie nicht mehr üblich ist. Aber wenn er der Günstigste ist, verschenke ich Geld und mir macht es nichts aus, neben dem einen Termin (Kündigung) noch einen zweiten (Neuanbieterwahl) im Kalender zu haben.
--- Ende Zitat ---
Geschmackssache. Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist (meistens mit zweijähriger Laufzeit) ist zurzeit bei den gegebenen Preisverhältnissen absolut nicht empfehlenswert.

Didakt:
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU ein Angebot für die neuerliche Gasbelieferung unter dem Motto „JETZT ZURÜCK ZU GÜNSTIGER ENERGIE“. Mein Jahreswechsel steht in wenigen Monaten an!
Nach Betrachtung der mitgelieferten AGB schrieb ich dem Versorger eine E-Mail folgenden Inhalts:


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für Ihre Offerte. Aber ich stelle für einen möglichen Lieferauftrag ein gravierendes Hindernis fest:

Ich sehe eine sich für mich als Kunden möglicherweise nachteilig auswirkende Diskrepanz zwischen Ihren AGB unter § 2 (1) in Verbindung mit § 23 (1) und Ihrer Bonusregelung für den Treuebonus, da aus den genannten AGB-Bestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Gas identisch ist. Unzweideutig hinsichtlich der Bonusgewährung wären die Bestimmungen nur mit der Aussage, dass die einjährige Mindestvertragslaufzeit erst ab Lieferbeginn der Energie beginnt.

Nach Ihren AGB ist es nämlich durchaus möglich, dass die Mindesvertragslaufzeit von einem Jahr durch eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Kunden bereits vor einer 12-monatigen Belieferung mit Gas enden kann. Da Ihre Bonusregelung aber für die Gewährung des Bonus eine ununterbrochene 12-monatige Belieferung ab Lieferbeginn vorsieht, geht der Treue-Bonus in einem solchen Fall für den Kunden verlus-tig.

Kann ich insofern davon ausgehen, dass Sie mir nach einem Lieferauftrag im Rahmen Ihrer Vertragsbestä-tigung die Übereinstimmung des Beginns der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Energie erklären?

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Die Antwort bleibt abzuwarten.

Edit: Es wurde bestätigt, dass Lieferbeginn und Beginn der Vertragslaufzeit immer identisch sind.

berghaus:

--- Zitat --- von Didakt
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU
--- Ende Zitat ---

Warum so geheimnisvoll?

Ross und Reiter nennen ist das Gebot der Stunde.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen, wie in Beitrag  #18 versprochen, bei Stromio nachzufragen, ob die AGB in Bezug auf den Beginn des Vertrages vielleicht 'böswillig' geändert wurden.

berghaus 13.07.17

Didakt:
@ berghaus,

für dieses Gebot unter Einschluss möglicher Kritik hat die Stunde noch nicht geschlagen. Bislang hatte ich mit dem EVU keine Probleme, im Gegenteil. Zuletzt super Vertragsabwicklung und an anderer Stelle hier im Forum auch schon unter Namensnennung des EVU besonders herausgestellt. Für Schleichwerbung ist hier im Moment nicht der richtige Platz.

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