Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bedingungen für Boni in AGB

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berghaus:
Das wäre doch negative Schleichwerbung!

Aber sicher haben weder das EVU noch stromio das böse gemeint.  ;)

Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?

berghaus 13.07.17

Didakt:

--- Zitat von: unter Antwort #30 ---…Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?
--- Ende Zitat ---
Das hängt von der Bestimmung Ihres Kündigungstermins ab. Kündigen Sie zum Ablauf der einjährigen Lieferzeit und liegt der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn, dann sind Sie automatisch we-gen nicht fristgerechter Kündigung im 2. Vertragsjahr. Kündigen Sie in einem solchen Fall fristgerecht zum Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit, dann ist der Bonus futsch, weil Sie nicht ununterbrochen 12 Monate beliefert wurden.  ;)

berghaus:
@ Didakt

Ich nehme an, das haben Sie (noch mal) denen erklärt, die hier neu mitlesen.

Mir ging es darum, ob Ihnen oder anderen Fälle bekannt sind, in denen entweder der (Treue)Bonus verweigert wurde, weil das erste Vertragsjahr vor dem Ende des Lieferjahres durch Kündigung des Kunden beendet wurde, oder die Boni  auf zwei Jahre verteilt (gerechnet) werden mussten.


--- Zitat ---aus meinem Beitrag #15
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
--- Ende Zitat ---

Hier ergibt sich z.B. die Frage, ob an einem bestimmten Tag ein Vertrag zustande kommen kann,  der erst später beginnt und dann eine Laufzeit von einem Jahr hat.


Mir fehlt gerade die Zeit zum Suchen und es wäre schön, wenn die schwarzen Schafe gleich genannt würden.

berghaus 13.07.17

Didakt:
@ berghaus

Ja, mir sind solche Fälle bekannt. Sie werden sie aber hier im Forum nicht erörtert finden. Nochmal: Ein-schlägige AGB sind augenscheinlich gezielt darauf angelegt. In Ihrem Beispiel fehlt mir die saubere For-mulierung in gleichem Maße wie auch in den AGB, die ich gemäß Antwort #27 zum Anlass für eine Klarstellung durch den Versorger nahm.

bolli:
Es hat im Rahmen der 365 AG und ich meine auch Flexstrom schon in der Vergangenheit darüber Diskussionen gegeben. Letztlich wird wohl die Prüfung der individuellen Klausel notwendig sein, um die Transparenz für den normal verständigen Verbraucher zu prüfen.
Pauschal wird man dieses kaum beantworten können.
Ob die von @Berghaus genannte Klausel von Stromio z.B. dieses Erfordernis erfüllt, da ich als Verbraucher ja keinen Einluss auf das konkrete Vertragsbeginndatum habe (denn der Versorger entscheidet, wann er mir die Bestätigung schickt und somit den vertragsbeginn "definiert" oder ob er vielleicht gar keine schickt (wobei ich mich frage, ob dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist) und dann die 2. Alternative greift, dass mit Lieferbeginn auch die Vertragslaufzeit beginnt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber glasklar erscheint sie mir nicht.

Noch etwas zum für das 2. Vertragsjahr immer wieder als Mantra genannten Fall, dass in diesem 2. Vertragsjahr dann die Preise exorbitant erhöht werden: Auch hier wird es maßgeblich darauf ankommen, worauf sich die Preisgarantie bezieht, ob auf die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des ersten Lieferjahres. Auch hier könnten textliche Missverständnisse für den Verbraucher dazu führen, dass eine solche Klausel nicht wirksam ist bzw. zu Gunsten des Verbrauchers (also das Lieferjahr) ausgelegt wird. Dann wäre eine bonusunschädliche (Sonder-) Kündigung auch quasi nach Ablauf des ersten Lieferjahres möglich.

Insgesamt also viele Unbekannte in der Rechnung. Wer das nicht will, sollte sich nicht von dem "Geiz ist Geil"-Gedanken verleiten lassen und lieber einen Lieferanten mit klareren AGB wählen.

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