Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bedingungen für Boni in AGB
berghaus:
--- Zitat ---von Didakt in Antwort #8
XXX
Weitaus wichtiger ist aber folgende Frage: Wann beginnt ein Energieliefervertrag zu laufen?
Ein Vertrag bindet, d. h. die Laufzeit beginnt in der Regel ab Vertragsschluss und nicht etwa erst mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, hier etwa automatisch ab dem Beginn der Energiebelieferung.
--- Ende Zitat ---
Vor Stromio GmbH(=Grünwelt-Energie, gas.de) wurde vor ein paar Jahren gewarnt, von %-Tarifen wird auch heute noch eher abgeraten.
Für die Lieferung von Gas ab 13.01.2016 und Strom ab 31.01.2016 habe ich gleichwohl 15 %-Tarife über verivox von stromio gewählt, zumal ich 2012 schon mal für den Strom Stromio gewählt und keine Probleme hatte. Auch hier im Forum sowie bei Recla-box hatte ich nichts wesentlich Nachteiliges gelesen.
Die E-Mail-Vertragsbestätigung beim Gas (gas.de) hat das Datum 08.12.2015, die Lieferbestätigung für den 13.01.2016 das Datum 14.12.2016. Von einem Vertragsbeginn ist in beiden Schreiben, die sonst alle relevanten Vertragsdaten enthalten, nicht die Rede, wohl aber heißt es in den AGB, die der Vertragsbestätigung beigefügt waren:
Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden Stand: 20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“
und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."
Zitat Ende
Soweit scheint alles in Ordnung zu sein, zumal soeben die Kündigung zum 12.01.2017, per E-Mail angekündigt, im Online-Account zu finden war, nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte, weil nach den alten (meinen) AGB die Kündigung per E-Mail, PC-Fax oder SMS noch nicht zulässig war (siehe auch neu in der Recla-Box)
Nun habe ich aber die neuesten AGB von Stromio vom 01.10.16 im Internet gelesen:
Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“
Zitat Ende
Bei diesen Vertragsbedingungen könnte es m.E. dazu kommen, dass man den Bonus nur bekommt, wenn man ein zweites teures Jahr bei diesem Versorger bleibt. Absicht oder nicht?
Zitat
„§ 4 Bonus (in beiden AGB gleich)
(1) Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet."
Zitat Ende
Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?
berghaus 09.11.16
Erdferkel:
Guten Morgen @berghaus,
--- Zitat von: berghaus am 09. November 2016, 02:53:19 ---
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“[/i]
Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?
berghaus 09.11.16
--- Ende Zitat ---
Ganz klar: Ja.
Ich mache mir mittlerweile beim Abschluss der Verträge, unabhängig ob über Portal oder direkt beim Lieferanten, von jedem einzelnen Schritt eine Bildschirmkopie und lege das dann als PDF ab. Gerade die Dokumente unter "AGB zu diesem Vertrag" bei den Portalen sind meist nicht aktuell, und nicht immer bekommt man sofort beim Auftrag eine Version des Anbieters zur Kenntnisnahme. Wenn dann mit Lieferbestätigung eine abweichende Version geschickt wird kann man sich dann auf die, hoffentlich dokumentierte, Version bei Auftrag berufen, einer Änderung der AGB muss ich nicht zustimmen. Ist leider doppelt Arbeit, die Versionen zu vergleichen, aber bei den wichtigen Paragrafen zu Boni und Kündigung etc. mache ich mir die Mühe.
Schwammige Formulierungen zu Frist- und Vertragsbeginn sind gerade den Banken ganz grässlich auf die Füsse gefallen, falsch formulierte Widerufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträge führten dazu, daß auch Altverträge noch Jahre später widerufen werden konnten und Rückabzuwickeln waren.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, daß derartige Formulierungen in Versorgungsverträgen auch keinen Bestand vor Gericht hätten, da für den Verbraucher nicht nachvollziehbar wann "Bonusunschädlich" gekündigt werden kann.
Sie haben ja noch ausreichen Zeit, ich würde einfach mal direkt bei Stromio anfragen und mir den Bonusanspruch bestätigen lassen.
Grüsse, Erdferkel
Didakt:
@ berghaus,
in Antwort #8 habe ich doch ausgeführt, was im Falle solch fragwürdiger AGB-Klauseln zu tun ist.
Ich habe kürzlich zwei neue Verträge für Gas und Strom mit Bonusgewährung abgeschlossen. Die AGB von beiden Versorgern enthalten eindeutige Aussagen zum Vertragsbeginn und der Deckungsgleichheit mit dem Lieferbeginn. Dennoch ist in beiden Fällen der Vertragsbeginn übereinstimmend mit dem Lieferbeginn auch noch zusätzlich ausdrücklich in der Vertragsbestätigung benannt. Dies zeichnet einen seriösen Versorger aus!
berghaus:
@Erdferkel, @Didakt
Ich habe mit meinen beiden laufenden und gekündigten Lieferungsverträgen (Strom und Gas bei stromio) keine Probleme, lauten die mit den Vertragsbestätigungen übersandten hier angesprochenen Bestimmungen doch so:
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden Stand: 20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“
und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."
Wenn nun Didakt in Antwort#8 sagt: "Fehlt in der Vertragsbestätigung ein solches Datum, so sollten Sie sich dieses von Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln bzw. eine zeitgerechte Kündigung vornehmen zu können.", ist möglicherweise die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag abgelaufen, wenn der Versorger verspätet antwortet und fröhlich mitteilt:
"Vertragsbeginn ist das Datum des Vertragsbestätigungsschreibens, das Lieferjahr beginnt später und den Bonus bekommen Sie nur, wenn Sie ein volles Jahr lang beliefert werden.
Da würden dann im 2. Lieferjahr bei einem Verbrauch von 6.700 kWh (0,2331/302,48) der Sofortbonus von 260,00 € und der Neukundenbonus von 279,64 (falls 6.700 kWh verbraucht werden) fehlen.
Auch wenn ich im Moment keine Probleme für meine Boni sehe, werde ich mal bei Stromio anfragen, wie sich das bei den jetzt im Internet zu findenden AGB verhält, vielleicht im Zusammenhang mit der freundlichen Anfrage von Stromio, welche Gründe mich zu einem Wechsel bewogen haben. ;D
Ich werde berichten.
berghaus 09.11.16
Didakt:
Geschätzter Forumsgenosse aus der Sauerlandperle,
da Sie ja schon in archaischer Zeit in diesem Forum mitgewirkt haben, dürfen Ihnen die hier geführten mannigfaltigen Diskussionen über manch fragwürdige Klausel in den AGB sowie die Tricks der Umgehung von Bonuszahlungen bestimmter EVU hinlänglich bekannt sein. Insofern gilt: „Trau schau wem“ oder „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“, woll?
Die von Ihnen zitierte Klausel aus der AGB vom 20.01.2015 genügt aus meiner Sicht dem Verbraucheranspruch und dürfte sich nicht schädlich auswirken.
Die besagte Klausel aus den AGB – Stand 01.10.2016 – ist hingegen – wie schon erkannt – mit größter Vorsicht zu bewerten. Die ist so nicht hinnehmbar und könnte zum Nachteil des Verbrauchers genutzt werden. Diesbezüglich sollte in jedem Fall die von mir empfohlene „Bestätigung“ vom Versorger eingeholt werden!
Sollte mit solch einer Klausel mal etwas schieflaufen, lässt sich mit einer gut formulierten Begründung dennoch ziemlich erfolgversprechend ein Anspruch beim Versorger durchsetzen. Denn der BGH hat in diversen Urteilen entschieden, dass derlei fragwürdige Klauseln, wie hier vorliegend verwendet, für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahingehend verstanden werden können, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Klauseln dieser Art sind deshalb im Sinne nach § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) gegen den Versorger auszulegen.
--- Zitat von: von Ihnen ---… nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte…
--- Ende Zitat ---
Warum das denn? Nach allen Regeln der Kunst lässt man heute im Zuge eines Versorgerwechsels den beauftragten, neuen Versorger ordentlich kündigen. Ein Versorgerwechsel nimmt somit einen Zeitaufwand von nicht länger als 15 Minuten in Anspruch. So einfach geht das. Selbst sollte man nur – meistens aus Zeitgründen – sonderkündigen, z. B. aus Anlass einer mitgeteilten Preiserhöhung und der damit verbundenen kurzen Kündigungsfrist.
Beste Grüße nach Arnsberg
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