Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bedingungen für Boni in AGB

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Didakt:


--- Zitat von: Aus Antwort #9 ---…negativ: Höhe Bonus wird nicht in den AGB ausgewiesen. Sollte aber über Kundenservice schriftlich vorab erfragbar sein)...
--- Ende Zitat ---

Die Bonushöhe ist aber sicherlich an anderer Stelle prozentual oder als Betrag ausgewiesen, entweder in der betreffenden Kostenübersicht des Vergleichsportals für den ausgewählten Anbieter oder auf der Web-Site des Versorgers. Es ist schon wichtig zu wissen, wie hoch der Bonus ausfällt. Spätestens müsste die Bonushöhe in der Vertragsbestätigung genannt sein.

Maverick:
@Didakt Danke für den Hinweis. Werde entsprechend nachhaken.

Erdferkel:

--- Zitat von: Didakt am 06. November 2016, 17:24:45 ---
* hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum), 24:00 Uhr ‒ zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum), 24:00 Uhr.
 

--- Ende Zitat ---

Ich nenne hier im Kündigungsschreiben meistens gar kein konkretes Datum mehr, ich kündige sehr frühzeitig und beziehe mich explizit auf den Kündigungstermin zum Ende der vereinbarten Mindest- oder Erstvertragslaufzeit und lasse mir das Datum bestätigen. Gibts dann Unklarheiten hat man ausreichend Zeit zum Reagieren.

Didakt:
@ Erdferkel, bekanntlich führen viele Wege nach Rom. Wichtig ist, dort zielgerecht anzukommen. Denn der Weg ist immer das Ziel!  ;)

bolli:
Zum Fragenkomplex "Vertragsjahr, Lieferjahr, Kündigung, Boni" gibt es u.a. hier Informationen incl. eines BGH-Urteils ( Urteil v. 17.04.2013 - VIII ZR 225/12)

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