Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bedingungen für Boni in AGB
userD0010:
@wechselprofi
......... gilt nach allgemeinem juristischen Verständnis bei einer Kündigung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Wie wahr. Und zu wann wird die Kündigung wirksam????
Doch im Normalfall wirksam mit dem Ablauf des Lieferjahres und nicht 1 Tag früher!
PowerPlay:
Nachtrag:
Ich wollte es noch mal genauer wissen und habe mir einige AGBs angeschaut. Bei ExtraEnergie, BEV und FUxxSparenergie steht in den aktuellen AGBs drin, dass der Vertrag mit der Belieferung beginnt. Daher sollten hier keine Probleme zu erwarten sein.
Bei der 365 AG steht in den AGBs (2 (5)) nichts zum Vertragsbeginn. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in z.B. per E-Mail noch informiert werden können.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich dir nachzuschauen, ob ein Vertragsbeginn in der Auftragsbestätigung erwähnt wird und ob dieses vom Lieferbeginn abweicht. Falls dies der Fall sein sollte, dann besteht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Dies sollten sie unbedingt postalisch per Einschreiben/Rückschein machen. Die Frist beträgt 14 Tage und lassen Sie sich den Widerruf bestätigen, um Ihnen Überraschungen zu ersparen.
Viel Erfolg beim Wechsel!
Erdferkel:
Ich hatte ja gerade eine Schlichtung mit der BEV wg. Abschlagshöhe etc., ist gerade geklärt, da war einer der Punkte eine Formulierung in der Kündigungsbestätigung:
"...Wir werden unsere vertragliche Leistung zum 31.03.2017 einstellen."
Belieferungsbeginn war der 01.04.2016, die Formulierung "zum 31.03.2017 einstellen" könnte man als genau so einen Versuch interpretieren, Bonusanspruch entsteht erst nach vollständigem Belieferungsjahr. Wen also am 30.03. zum 31.03. eingestellt wird würde hier genau 1 Tag fehlen.
BEV schreibt hierzu:
"Ungeachtet dessen, dass mit dem Ablauf des 31.03.2017 nichts anderes als 24.00 Uhr gemeint sein kann ... bestätigen wir Ihnen sehr gerne, daß das Vertragsverhältnis... am 31.03.2017 um 24.00 Uhr sein Ende finden wird."
Aber genau so stand es in der Kündigungsbestätigung halt nicht drin... Ich bin da lieber vorsichtig.
Ich achte auch sehr darauf, daß die Formulierung in den AGB zum Bonus wie bei BEV und Eprimo z.B. lautet:
"wird das Vertragsverhältis vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus von Ihnen zu vertretenen Gründen beendet... entfällt der Anspruch auf Bonus".
Da ist man dann vor dem Fallstrick mit der Kündigung im 1. Jahr sicher.
Didakt:
--- Zitat von: wechselprofi am 05. November 2016, 22:31:15 ---Meines Wissens gilt nach allgemeinem juristischen Verständnis bei einer Kündigung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens und nicht etwa, wann diese (fristgerecht vorausgesetzt) ausgesprochen wird.
Fallstricke bestehen in der Formulierung des Zeitpunktes, wann die Vertragsbeendigung wirksam werden soll. Lässt diese Kündigungsformulierung missverständlich zu, dass der Vertrag einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist beendet werden soll, wird die Kündigung durch bestimmte Lieferanten umgehend angenommen und der Bonus dem Kunden vorenthalten. Beispiele sind im Forum bei einem Discounter beschrieben.
--- Ende Zitat ---
Eine richtige und wirksame Kündigung zu formulieren, um missverständliche Auslegungen auszuschließen, ist eine der kleinsten Übungen. An sich genügt ein Dreizeiler wie folgt (* Zutreffendes verwenden):
Versand als Einschreiben-Rückschein bzw. Einschreiben-Einwurf mit Postf.-Nr.
(Anschrift des Empfängers)
Vorab: per E-Mail-Anhang im PDF-Format
Datum:
Kundennummer/Vertragskonto ………….
Strom-/Erdgasliefervertrag „(Tarifbez./Name)“, Vertragsbeginn: (Datum)
Vertragskündigung gem. Ziff. ... Ihrer AGB
oder
Sonderkündigung gem. Ziff. ... Ihrer AGB bzw. § 41 (3) EnWG wegen Preisanpassung
Ihre Preiserhöhungsmitteilung vom ……
Sehr geehrte Damen und Herren,
* hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum), 24:00 Uhr ‒ zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum), 24:00 Uhr.
* wegen Ihrer ab (Datum) wirksam werdenden Preisanpassung kündige ich hiermit den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht … (weiter wie oben).
* Gleichzeitig widerrufe ich – mit sofortiger Wirkung – mit Wirkung ab (Datum) ‒ das Ihnen erteilte SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge per SEPA-Lastschrift von meinem Girokonto bei der (Name der Bank).
Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum (Datum - zeitl. Limit 14 Tage) hier eingehend, den Empfang dieses Schreibens sowie die Wirksamkeit meiner Kündigung ‒ und auch die Stornierung meines SEPA-Lastschriftmandats ‒ in Schriftform – per E-Mail – in Textform *.
XXX
Weitaus wichtiger ist aber folgende Frage: Wann beginnt ein Energieliefervertrag zu laufen?
Ein Vertrag bindet, d. h. die Laufzeit beginnt in der Regel ab Vertragsschluss und nicht etwa erst mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, hier etwa automatisch ab dem Beginn der Energiebelieferung.
Denn: Beauftragen Sie beispielsweise einen Energieversorger online, Ihre Abnahmestelle mit Strom- oder Gas zu beliefen, so kommt damit zunächst noch kein Vertrag zustande, es handelt sich in rechtlicher Hinsicht zunächst um einen bloßen Auftrag. Der Energieversorger muss diesen Auftrag annehmen. Erst dann liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor.
Im Normalfall ergeht hierzu nach kurzer Zeit eine schriftliche (Vertrags-)-Bestätigung Ihres beauftragten Versorgers, enthaltend die vereinbarten Vertragsdaten. In den Unterlagen muss auch ein konkretes Datum enthalten sein, das den Vertragsbeginn benennt. Es ist bedeutend, dass dieses Datum mit dem Lieferbeginn identisch ist. Fehlt in der Vertragsbestätigung ein solches Datum, so sollten Sie sich dieses von Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln bzw. eine zeitgerechte Kündigung vornehmen zu können.
Vor allem die AGB der Billigheimer enthalten zu diesem Aspekt teilweise verwirrende Aussagen, die m. E. darauf ausgerichtet sind, später die Kündigungsdaten vorzuverlegen und folglich die ausgelobten Bonizahlungen zu verweigern.
Maverick:
Danke für alle Antworten!
Habe gesucht und nun einen Versorger gefunden, bei dem die angesprochenen Bestimmungen in den AGB meinem Verständnis nach OK sein sollten:
* Vertragsbeginn, -dauer und -verlängerung:
"Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags des Kunden durch die Vertragsbestätigung [des Versorgers] zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Der Vertrag ist erstmals zum Ablauf der Vertragslaufzeit von 12 Monaten mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats von beiden Vertragspartnern kündbar (ordentliche Kündigung). Ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats."
(Anm.: positiv: Vertragsbeginn = Lieferbeginn; negativ: Folgeverlängerung um 12 Monate, falls nicht gekündigt - darauf kann man sich aber einstellen und rechtzeitig kündigen)
* Neukundenbonus:
"Neukunden [des Produkts] erhalten einen einmaligen, vom Verbrauch im ersten Vertragsjahr abhängigen Neukundenbonus. (...)
Im Neukundenbonus ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Neukundenbonus ist ein einmaliger Bonus, welcher allen
Neukunden mit der ersten Verbrauchsabrechnung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres gutgeschrieben wird.
Neukunde ist, wer privater Haushaltskunde ist und in den letzten sechs Monaten keinen Stromliefervertrag mit [dem Versorger] hatte.
Der Neukundenbonus wird für die Abschlagsbildung im ersten Vertragsjahr nicht berücksichtigt.
Der Anspruch auf den Neukundenbonus entfällt, wenn der Vertrag durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, im ersten Vertragsjahr durch [den Versorger] außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge, der Stromverbrauch durch einen Kunden, der nicht privater Haushaltskunde ist sowie ein Umzug des Kunden, durch den der Stromliefervertrag nicht weitergeführt werden kann."
(Anm.: positiv: Bonus entfällt nach diesen Regeln nicht, wenn Kunde zum Ende 1. Vertrags-/Lieferjahres kündigt.; negativ: Höhe Bonus wird nicht in den AGB ausgewiesen. Sollte aber über Kundenservice schriftlich vorab erfragbar sein)
Ich denke, mit diesen Regeln kann ich soweit leben. :) Oder ist da doch noch irgendwo eine Fußangel versteckt?
Werde ergänzend noch erfragen, ob die im online-Tarifrechner genannten Preise auch schon die Abgaben und Umlagen 2017 enthalten (stand da nicht explizit drin).
Danke und einen schönen Sonntagabend noch!
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