Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 18. September 2016, 19:40:46 ---Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
--- Ende Zitat ---
Es soll auch Leute geben, die nicht rein monetär denken sondern Dinge aus Prinzip geklärt haben möchten. Diese sind an vielen Stellen im Rechtsgeschäft zwar oft verpöhnt, da sie durchaus des Öfteren die Gerichte "verstopfen", aber manchmal macht solche eine Prinzipienreiterei durchaus einen Sinn für die Allgemeinheit. Das muss nichts mit "lockerer Brieftasche" zu tun haben.
userD0010:
@bolli
Es ist schon bemerkenswert, dass Sie zu Allem und Jedem einen Kommentar liefern, offenbar, um die Beitragsquote in die Höhe zu treiben.
Wer Dinge lediglich aus Prinzip zu klären beabsichtigt, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über eine gut gefüllte Brieftasche verfügen, um auf seinen Prinzipien reiten zu können.
Aber sei´s drum. Sie haben -wie immer- natürlich recht!
Martinus11:
Neben einem sich "Prinzipien" leisten können und wollen (Aufwand) würde ich noch den Zeitfaktor ins Feld führen. Vielleicht wartet der eine oder andere auf ein bestimmtes höchstgerichtliches Urteil, den EuGH ect. Zeit war schon immer ein Faktor. Die EVUs haben bestimmt oft deshalb so lange mit einer Klage gewartet, weil Ihnen die aktuelle Urteilslage nicht günstig genug erschien.
Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete. Zur Abwechslung mal wieder etwas zu Gunsten der Kunden.
bolli:
--- Zitat von: Martinus11 am 19. September 2016, 14:47:47 ---Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete.
--- Ende Zitat ---
Sie meinen vermutlich das BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11 Rd-Nr. 30.
@h.terbeck
Ignorieren Sie doch bitte einfach meine Beiträge und stellen Sie keine Vermutungen über meine Motivation an, die Sie eh nicht ergründen können. 8)
userD0010:
@bolli
die Zahl Ihrer Beiträge sagt eigentlich Alles über Ihre Motivation. Aber .........
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