Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
userD0010:
Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU zu Nahe zu treten.
Es ist doch inzwischen vollkommen wurscht, welche Duftmarken die Oberrichter (oder besser Oberlehrer) so setzen. Sie alle riechen relativ streng.
Ronny:
Das musste mal gesagt sein :)
userD0010:
@Ronny "Das musste mal gesagt sein"
Wir hören doch immer von "bahnbrechenden" oder höchstrichterlichen Entscheidungen und finden nirgendwo die Folgen dazu auf der unteren Ebene der Deutschen Gerichtsbarkeit, die doch wohl die Allgemeinheit der Energieverbraucher mehr interessieren würde, als das vielfache Theoretisieren, das wahrlich einer Vielzahl von Energieverbraucher wenig Tröstliches beschert.
Was nützt die vermutlich zahlreichen Forums-Teilnehmer geschilderte ""bahnbrechende"" höchstrichterliche Entscheidung, wenn deren Anliegen/Problem dank oder trotz der hurra-Meldungen sich in den Entscheidungen unterer Gerichte nicht wiederfindet, sich die dortigen Richter ob deren Überlastung keinen Deut darum scheren und so manche Anwaltschaft dem wenig entgegenzusetzen weiß bzw. entgegensetzen will, weil das RVG keinen attraktiven Wurstbelag auf die karge Scheibe Brot bietet.
uwes:
--- Zitat von: h.terbeck am 07. Juli 2016, 18:34:22 ---Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU zu Nahe zu treten.
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck
es ist aber auch eine gewisse Unlust der Kunden zu verspüren, die jahrelangen Streitigkeiten fortzuführen. Wenn sich weiterhin viele Kunden gegen die Preispolitik zur Wehr setzten, würden Sie auch eher gehört werden. Ich höre aber immer wieder Kommentare wie, "ach, da gibt es noch Jemanden? Sind die Sachen nicht erledigt?"
Im Moment würde es mich freuen, wenn die Instanzgerichte sich nicht um die Rechtsprechung des VIII. Zivilrechtserfindungssenats in Sachen Grundversorgung scheren würden. Allein, ich habe den Eindruck, dass den jüngsten Urteilen vom 28.10.2015, 6.4. und 26.4.2016 recht kritiklos gefolgt wird, gleichsam wie ein schlechter Mathematiklehrer, der nicht den Rechenweg nachvollzieht sondern nur das Ergebnis abfragt.
Das ist - natürlich - für die betroffenen EVU-Kunden nicht nachvollziehbar.
Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.
userD0010:
@uwes
Was können denn all die betroffenen EVU Kunden noch oder überhaupt unternehmen, wenn Dorf-/Stadt- oder Landgerichte entweder dem Zivilrechtserfindungssenat aus lauter Bequemlichkeit folgen oder wegen ihrer angeblichen Überlastung sich erst gar nicht mit der Materie in der Tiefe befassen, weil das doch so mühsam zu sein scheint?
Dem/den betroffenen EVU-Kunden geht dann entweder die Luft oder die Lust abhanden, zumal ein Großteil der bemühten Rechtsvertreter in jeder Folgeinstanz zunächst das €-Zeichen im blauen Auge zeigen und heiß und heftig im RVG blättern, das den Brotbelag stetig schmackhafter macht.
Und da soll als Ausrede der Begriff "UNLUST" herhalten?
Vielmehr wäre der Begriff "SCHN.... voll" treffender!
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