Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle

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Martinus11:

--- Zitat von: bolli am 20. September 2016, 07:41:22 ---
--- Zitat von: Martinus11 am 19. September 2016, 14:47:47 ---Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete.
--- Ende Zitat ---
Sie meinen vermutlich das BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11 Rd-Nr. 30.

--- Ende Zitat ---


Ja.

Martinus11:

--- Zitat von: h.terbeck am 20. September 2016, 07:51:38 ---@bolli
die Zahl Ihrer Beiträge sagt eigentlich Alles über Ihre Motivation. Aber .........

--- Ende Zitat ---

Was bringt eine hohe Beitragsquote?

Abgesehen davon ist das Forum ja eh fast "tot" und könnte eher mehr Beiträge vertragen...

Didakt:

--- Zitat von: Martinus11 am 20. September 2016, 13:15:18 --- [... Abgesehen davon ist das Forum ja eh fast "tot" und könnte eher mehr Beiträge vertragen...]

--- Ende Zitat ---

Richtige Erkenntnis, aber falsch platziert. Besser wäre eine Einordnung in einen vorhandenen Thread des Boards „Diskussion über das Forum“ oder die Eröffnung eines neuen Threads darin.

Ja, und welche Begründung gibt es wohl für Ihre Feststellung? Noch vor zwei bis drei Jahren haben die Platzhirsche hier im Forum die Diskussion breit gefächert und sehr konstruktiv in Bewegung gehalten. Sie haben sich überwiegend aus dem Staub gemacht! Warum wohl? Finden Sie es heraus. Sie werden es sehr schnell ergründen können.  ;)

Martinus11:
Sie spielen wohl auf die verbraucherfeindliche Rechtsprechung des BGH seit Oktober 2015 an. Das kann sich aber wieder ändern, sobald der EuGH ein weiteres Mal ins Spiel kommt. Es kann noch dauern, aber das Pendel wird sicher wieder in die andere Richtung zurückschlagen.

Im Übrigen sollte man sich m.E. als Betroffener die Mühe machen, den eigenen Fall mit den BGH-Urteilen zu vergleichen. Letztlich ist doch jeder Fall ein eigener und nicht jeder wird gleichermaßen von den BGH-Urteilen berührt. Das mit der vom BGH angesprochenen Untätigkeit des Versorgers (siehe Beitrag 16) finde ich z.B. recht interessant und dürfte in einigen Fällen zutreffen.

Die Versorger gewinnen halt Zeit, aber der "Sch..." mit der ergänzenden Vertragsauslegung, mit der fast jede Unrechtmäßigkeit schöngebogen werden kann... ich kann mir nicht vorstellen, dass das auf Dauer so bleibt.

userD0010:
Der BGH hat in letzter Zeit trotz Entscheidung des EuGH, die im Übrigen einen besonderen und einzelnen Fall (Ahaus) zur Folge hatte, mit Zurechtbiegen der  getroffenen Entscheidungen wenig verbraucherfreundlich, dafür aber EVU-freundlich "entschieden". So Manchem dürfte in Erinnerung sein, dass manche Richter (natürlich gegen üppiges Honorar) Vorträge bei Veranstaltungen der EVU gehalten haben und das vermutlich nicht, weil das Recht der Verbraucher denen so sehr am Herzen lag.

Wie @Didakt schon im zweiten Satz seiner Anmerkung sehr richtig andeutete, haben sich die Meisten, die in der Vergangenheit das Forum mit ihren sachlichen Beiträgen belebt haben, inzwischen "aus dem Staub gemacht", weil die vermeintliche Deutungshoheit so mancher Kommentatoren nicht nur das Thema verwässerte, sondern auch wenig konstruktiv war, wie die Zahl der Beiträge inzwischen wohl deutlich macht.

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