Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Martinus11:
--- Zitat von: uwes am 10. August 2016, 15:52:22 ---
Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.
--- Ende Zitat ---
Sie haben als RA 100 aktuelle Fälle laufen? Dann scheint es aber immer noch genug Protestler zu geben.
Zahlen auf den Tisch legen, sprich, die Kalkulation offenlegen, ist doch genau das, was die EVUs momentan weniger als je zuvor müssen??
Und soweit es nur um die Kostenseite geht, scheint es den EVUs bislang immer gelungen zu sein, die Gerichte zu überzeugen.
Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren. Wobei ein Vergleich durchaus in Ordung sein kann und so manches EVU mag zufrieden sein, wenn es einen schwierigen Kunden loswird, sprich, wenn er doch "bitte geht".
userD0010:
@Martinus11
"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."
Sehr schlau, dieser Spruch !
Was aber ist denn mit all den Betroffenen, denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.
Wenn Sie noch immer glauben, dass die Billigkeitskontrolle oder die Fristenlösung bei den Rechtserfindungsorganen Einzug gehalten hat, kann vermutlich auch übers Wasser gehen.
berghaus:
Die Billigkeitskontrolle? oder besser Unbiligkeitskontrolle nach festgeschriebenen Anfangspreis bei Tarifkunden und die Fristenlösung mit festem Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch bei Sonderkunden (bei mir 2003) gibt es ja und wird von den EVU nach jahrelangen Kürzungen oft auch angewandt, d.h. der damit vorgegebene Preis wird auch nur noch verlangt, wobei auch verjährte Forderungen schon weggelassen werden.
Das ist doch schon ein Fortschritt, an den wir am Beginn des Protestes 2004/2005 oder auch früher noch nicht glauben mochten.
Den Preis von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) durchsetzen zu wollen, ist ja auch unverschämt.
Ich habe nach der ersten Instanz (2014), in der die Fristenlösung (LG) auch mit den Argumenten von Dr. Markert nicht zu Fall zu bringen war, klein beigegeben und würde mich nicht mal ärgern, wenn die Fristenlösung eines Tages vom Verfassungsgericht oder dem EU-GH zu Fall gebracht würde. Einen Brief würde ich wohl noch an die Richterin am LG schicken mit dem Inhalt: "Siehste!"
berghaus 12.09.16
Martinus11:
--- Zitat von: h.terbeck am 12. September 2016, 06:34:10 ---@Martinus11
"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."
Was aber ist denn mit all den Betroffenen, denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.
--- Ende Zitat ---
Ich sprach davon, "ohne es zu müssen"...
Ob man "muss", darf jeder für sich selbst und entsprechend seinem Einzelfall entscheiden.
userD0010:
@Martinus11
Es dürfte die Logik und die Einsicht fordern, einen Kampf gegen ein EVU dann aufgegeben wird, wenn der Weg durch diverse Instanzen ohne geringste Beachtung der sog. Billigkeitskontrolle erfolglos verlaufen ist und die letztendlich aufgelaufenen Anwaltskosten die Summe der durch vermeintliche Unbilligkeitseinwendungen und die damit gekürzten EVU Rechnungen übersteigt.
Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
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