Energiepreis-Protest > Stadtwerke Emsdetten
Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
Cremer:
@Fricke,
in Abs. 1 steht zwar er kann Abbschläge verlangen und setzt die Höhe anhand des Verbrauchsverhalten fest.
Gleichzeitig steht als letzter Satz aber auch, dass der Kunde, wenn sich das Verbrauchsverhalten geändert/erheblich vermindert hat, eine Änderung der Höhe der Abschläge verlangen kann.
Sonst hätten wir wiederum einen speziellen Fall von § 315 :wink:
Auch der Abs 3 öffnet m.E. dass man ggf. den letzten Abschlag auf Null setzen kann.
Gerade bei den SW KH hatte ich die pauschalen Abschläge für EEG und KWKG in der Rechnung 31.12.2004 gerügt und mitgeteilt, dass alle Rechnungen seit 2000 falsch sind. Deshalb habe ich die Rückzahlung von 31,20€ aus 2004 für diese Abschläge verlangt und habe damit die 4 verbleibeden Abschläge in 2005 um 4 x9 €=36 € (etwas aufgerundet) gekürzt. Wurde anstandslos von den SW KH hingenommen.
RR-E-ft:
@Cremer
Ich wurde möglicherweise immer noch missverstanden:
Die Bestimmung der Abschlagshöhe durch den Versorger ist ganz eindeutig ein Fall des § 315 BGB, weil es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt.
Nur sind die Rahmenbedingungen für diese einseitige Bestimmung in § 25 AVBV vorgegeben.
Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte.
Wenn der Kunde ein berechtigtes Änderungsverlangen hat und der Versorger geht nicht darauf ein, müsste der Kunde also auf eine entsprechende Abänderung klagen.
Der Kunde kann also den Abschlag grundsätzlich nicht bestimmen und festlegen.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
komme jetzt mit Ihrer Aussage
--- Zitat ---Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte
--- Ende Zitat ---
nicht mehr mit zu dem Gesagten von BernA und Ihnen von gestern Abend gegen 20.00 Uhr.
--- Zitat ---Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat
--- Ende Zitat ---
Nun, warten wir mal praktischen Fälle ab. Bei mir haben die SW durch die mitgelieferten Begründungen die bereits mehrfach ausgesprochenen Kürzung hingenommen.
Willy:
Herr Fricke , Herr Cremer,
als wir am 15. Februar 05 in unseren Stadtwerken protestierten, teilte der
Geschäftsführer Lehmann mündlich mit (mehr als 20 Zeugen):
„Sollte bis zu der Jahresabrechnung 2005 keine Klärung in der Gaspreisdiskussion
stattgefunden haben, können Sie immer noch die Abschlagsrate des
Monats Dezember oder die Jahresabrechnung 2005 kürzen.“
am 17.02.05 erhielten wir schriftlich:
Zitat:
Datum 16.02.2005
Vorschlag der Zahlungsabwicklung ab März 2005
Variante 2:
„Sind Sie mit dem von uns festgelegten Gasabschlag nicht einverstanden,
dann bitten wir Sie um Überweisung des von Ihnen ermittelten Betrages
zu den bereits mitgeteilten Fälligkeitsterminen“.
Zitat-Ende.
Den vollständigen Brief finden Sie auch unter meiner Homepage:
http://www.st-sn.de/gaskunden/privat/vorschlag_zahlungsabwicklung.pdf
Frage?
Sind sie nach diesem Kenntnisstand nicht meiner der Meinung, der Kunde
darf die oder den letzten Abschlag nach Mitteilung an die SW auf
0,00 Euro setzen.
Gruß Willy Sellin
RR-E-ft:
@Willy
Das sind doch sehr moderate Töne des Geschäftsführers.
Wenn Sie nach Ihren Brechnungen einen zu zahlenden Betrag von Null ermitteln, dann überweisen Sie eben diesen zum Fälligkeitstermin.....
Ihre Stadtwerke gestehen Ihnen zu, die Abschläge selbst zu ermitteln.
Dabei sollten Sie fair umgehen, die selbe Berechnungsmethode wie die Stadtwerke anwenden, nur eben unter Zugrundelegung der alten Preise und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen.
Das ist besser, als wenn bei der Jahresverbrauchsabrechnung dann sogar ein Guthaben heraus kommt.
Es handelt sich also um ein faires Entgegenkommen des Versorgers, der sich bestimmt schon selbst Gedanken macht, wo er ggf. das Erdgas evtl. bald günstiger herbekommen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena - Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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