Energiepreis-Protest > Stadtwerke Emsdetten
Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
Monaco:
@willy
Sie dürfen leider nicht erwarten, dass die Versorger mit den Preisen vom Jahr 2004 rechnen. Natürlich werden diese ihre aktuellen Preise in Rechnung stellen. Schließlich muss man die Suppe am köcheln halten, damit später überhaupt noch etwas zu holen ist - falls es überhaupt etwas zu holen gibt. Es liegt dann jedoch beim Kunden, den geforderten Betrag zu zahlen, oder nicht.
Wir hatten unseren Versorger z.B. ausdrücklich davor gewarnt, einen überhöhten Betrag abzubuchen und unsere Einzugsermächtigung aktuell entsprechend begrenzt. Trotzdem hatte man sich in voller Höhe \"bedient\", ohne zuvor auch nur ansatzweise auf unsere letzten 3! Schreiben einzugehen. Ein baldiger Anruf ergab, dass man nichts zurückerstatten werde. So musste der Betrag bei gleichzeitiger Überweisung der zugebilligten Beträge zurückgebucht werden. Mit Gebühren in Höhe von 5,56 € für den Versorger, die uns dann sogar aus Kulanzgründen erlassen werden sollten (worauf wir dankbar verzichten werden, weil wir uns schließlich nichts vorzuwerfen haben).
Wenn der Versorger spielen möchte, dann spielen wir eben mit!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
BerndA:
@ Herr Fricke, @ Graf Koks,
wenn § 25 ABVGasV ganz eindeutig den Gaskunden die Möglichkeit gibt, eine Anspassung der Abschläge wegen Minderverbrauchs zu verlangen, dann müsste bei extremer Einsparung von Gas wegen besonderere Energiesparmaßnahmen doch auf jeden Fall auch theoretisch und praktisch eine Abschlagskürzung des letzten, oder der beiden letzten Abschäge auf Null möglich sein. Denn sonst würde ja auf jeden Fall zuviel gezahlt !
Wenn dann noch die Kürzung wegen Widerspruchs nach § 315 BGB dazu kommt, ist m. E. eine vollständige Kürzung unvermeidbar, denn sonst würde der Verbraucher ja in den verbotenen Rückforderungsprozess verwiesen.
Deshalb meine ich, dass unter Berücksichtigung des § 25 AVBGasV Abs. 1 unzweifelhaft auch eine Kürzung auf Null möglich sein muss.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
B. Ahlers
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
RR-E-ft:
@BerndA
Da stimme ich zu.
Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat.
Der Versorger kann die Abschläge auch nicht einfach gesondert einklagen, weil sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung ansteht, mit der sich alle weiteren Abschläge erübrigen.
Aber es gibt noch keine weiteren Erfahrungen damit.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@BerndA,
stimme Herrn Fricke zu. Im § 25 steht nicht drin, wer die Abschlagshöhe festsetzt.
Dies Recht kann also auch der Kunde für sich in Anspruch nehmen.
So wie der Versorger die Abschlagshöhe mit dem Vorjahresverbrauch auf neuer Preisbasis festsetzt, so kann der kunde ebenfalls die Höhe bestimmen. Der Versorger sagt es nur indirekt mit der Gesamtheit seiner Jahresrechnung, deshalb muss der Kunde wohl dem Versorger siene gründe schriftlich darlegen.
RR-E-ft:
@Cremer
Ich möchte nicht missverstanden werden:
Grundsätzlich kann der Versorger Abschlagszahlungen verlangen, deren Höhe er bestimmt (schon wieder ein Fall von § 315 BGB). Woran der Versorger seine Bestimmung auszurichten hat ergibt sich auch aus § 25 AVBV.
Eine andere Frage ist es, ob man die letzten Abschläge zahlen sollte, wenn sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung kommt, man aufgrund geringerer Verbräuche - die glaubhaft zu machen sind - und aufgrund der Weitergelteung der alten Preise nach Unbilligkeitseinwand anhand einer nachvollziehbaren Berechnung feststeht, dass die Zahlung auf weitere Abschalgsanforderungen in jedem Falle in der besonderen Konstellation zu Überzahlungen bei Jahresverbrauchsabrechnung führen werden.
Dann kann auch der Versorger kein schutzwürdiges Interesse an weiteren Zahlungen haben, zu denen später nur Streit über die Rückzahlung entsteht. Den entsprechenden Ärger sollte auch der Versorger vermeiden wollen.
Aber nochmals:
Grundsätzlich bestimmt der Versorger wie aufgezeigt einseitig die Höhe der Abschläge.
Der Kunde kann eine Herabsetzung der Abschläge nur verlangen, wenn er ein geändertes erbrauchsverhalten glaubhaft macht.
Die reine Behauptung eines geringeren Verbrauches genügt deshalb nicht.
Deshalb kann man nicht grundsätzlich sagen, der Kunde könne immer die Abschlagshöhe bestimmen. Das stimmt nämlich nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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