Energiepreis-Protest > ELE - Emscher Lippe Energie
§ 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
RR-E-ft:
Ein Preisanpassungsrecht ist immer in Frage zu stellen. Selbst wenn es wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und gerade der BGH- Rechtsprechung entspricht, kann es gleichwohl unwirksam sein, etwa weil es mit EU- Recht unvereinbar ist.
Zunächst bestreitet man deshalb das Recht auf Preisanpassung, um sodann hilfsweise die einseitige Preisanpassung als unbillig zu rügen. Denn wenn dem Energielieferanten wirksam das Recht eingeräumt wurde, die Preise einseitig anzupassen, so unterliegt eine solche Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB undzwar insbesondere auch dann, wenn für den Kunden die Möglichkeit besteht, den Lieferanten zu wechseln (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12).
Auch wenn der Lieferant gesetzlich oder vertraglich berechtigt ist, Abschläge zu verlangen (§ 13 GVV) und solche einseitig festzulegen, so unterliegt die einseitige Bestimmung der Höhe der Abschläge der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Hierzu ist es erforderlich, dass man die einseitige Festsetzung des Abschlages in angemessener Frist als unbillig rügt und die Darlegung der Angmessenheit (= Billigkeit im Sinne des § 315 BGB) verlangt. Die Höhe des Abschlages hängt regelmäßig vom Verbrauch einerseits und vom zu zahlenden Preis andererseits ab (siehe etwa § 13 Abs. 1 GVV). Den demenstprechend angemessenen Abschlag sollte man pünktlich zahlen.
Der Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB wird durch § 17 GVV nicht ausgeschlossen.
Vielmehr bleibt § 315 BGB von der Regelung des § 17 GVV nach dem Wortlaut der Verordnung ausdrücklich unberührt.
bolli:
Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.
Ob dieses auch für ein Sondervertragsverhältnis gilt, in dem die gesetzlichen Preisanpassungs(Preisbestimmungs-)rechte vereinbart sind, oder gar die Preisanpassung unter Einbeziehung der vom BGH geforderten Kriterien für eine wirksame Preisanpassung erfolgt, bliebe abzuwarten. Hier könnten noch dicke Bretter zu bohren sein, die ein Rechtsanwalt naturgemäß eher als Herausforderung sieht, ein Kunde dieses aber möglicherweise eher unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten betrachtet. ;)
RR-E-ft:
--- Zitat von: bolli am 29. April 2016, 08:51:14 ---Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.
--- Ende Zitat ---
Dieser Begründungszusammenhang ist m.E. unzutreffend wiedergegeben.
Für die Billigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Preisanpassungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht, sondern darauf, ob der Versorger (gesetzlich oder vertraglich) berechtigt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen/ abzuändern (vgl. BGH, Urt.v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 86 ff.).
Ein solches Recht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen geht regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden einher (siehe BGH, aaO. Rn. 75).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Energielieferanten lediglich zu einseitigen Preisanpassungen nach billigem Ermessen berechtigt, ohne ihn ebenso auch zu Preisanpassungen nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden zu verpflichten (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, juris Rn. 20 f.).
Wenn der Versorger demnach berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, so unterliegt die auf dieses Recht gestützte einseitige Preisanpassung - kraft Gesetzes - in unmittelbarer Anwendung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen und sogar den Lieferanten wechseln kann, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der betroffene Kunde gegenüber einer solchen einseitig vorgenommenen Preisanpassung auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft (vgl. BGH, Urt.v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).
Kraft Gesetzes ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die (notwendige) Kehrseite des Rechts zur einseitigen Preisanpassung nach billigem Ermessen.
Wenn der eine Vertragspartner von seinem Recht Gebrauch macht, die Preise nach billigem Ermessen einseitig anzupassen, so muss er es sich im Gegenzug gefallen lassen, dass sich der andere Vertragspartner demgegenüber auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft.
Monscha:
Danke für die neuen und ausführlichen Beiträge.
Da ich ja wie gesagt nicht einfach bestreiten und Geld zurückhalten möchte, überlege ich ja wie ich auf dieses Schreiben entsprechend antworten kann.
Stelle ich das Preisanpassungsrecht erneut in Frage und verweise nochmals auf den Einwand der Unbilligkeit, da dieser laut dem Wortlaut der Verordnung in § 17 GVV ausdrücklich unberührt bleibt?!?
Oder ist eine Reaktion darauf nicht nötig?
Christian Guhl:
--- Zitat von: Monscha am 01. Mai 2016, 19:56:28 ---Da ich ja wie gesagt nicht einfach bestreiten und Geld zurückhalten möchte, überlege ich ja wie ich auf dieses Schreiben entsprechend antworten kann.
--- Ende Zitat ---
Was wollen sie denn sonst ? Sie brauchen doch das Rad nicht neu erfinden.
Wenn sie nicht eine Brieffreundschaft mit ihrem Versorger wünschen, brauchen sie nicht zu antworten. Das interessiert da sowieso keinen. Von Seiten des Versorgers wird man ihnen alles Mögliche erzählen, damit sie zahlen. Das muss nicht immer stimmen. Also - Füsse ruhig halten und nicht verrückt machen lassen.
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