Energiepreis-Protest > ELE - Emscher Lippe Energie

§ 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV

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bolli:

--- Zitat von: RR-E-ft am 29. April 2016, 11:49:22 ---
--- Zitat von: bolli am 29. April 2016, 08:51:14 ---Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.
--- Ende Zitat ---

Dieser Begründungszusammenhang ist m.E. unzutreffend wiedergegeben.

Für die Billigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Preisanpassungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht, sondern darauf, ob der Versorger (gesetzlich oder vertraglich) berechtigt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen/ abzuändern (vgl. BGH, Urt.v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 86 ff.).

Ein solches Recht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen geht regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden einher (siehe BGH, aaO. Rn. 75).
--- Ende Zitat ---

In dem genannten Urteil kann ich diese Begründung bzw. allgemeine Aussage nicht wiederfinden. Gibt es dazu irgendwo was Nachlesbares vom BGH oder Obergerichten? In dem von Ihnen genannten Teil des Urteils finde ich auf jeden Fall nur den Bezug zu den gesetzlichen Vorschriften der Preisanpassung:

--- Zitat ---Rd-Nr. 86 u. 87
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der vom Amtsgericht und auch von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung, zu der das Berufungsgericht wegen des von ihm gewählten anderen Begründungsweges – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Ausführungen gemacht hat, scheidet eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht etwa deshalb aus, weil für den Beklagten nach den Feststellungen des Amtsgerichts ab dem Jahre 2007 die Möglichkeit bestand, Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen.

Der Senat hat bereits in seinem - nach Erlass der Urteile des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts ergangenen - Urteil vom 9. Dezember 2015 (VIII ZR 330/12, juris Rn. 38) ausgeführt, dass gegen die vorgenannte, von einem Teil der Instanzgerichte (vgl. hierzu die oben unter II 3 b aa (1) genannten Entscheidungen) vertretene Auffassung erhebliche Bedenken bestehen. Dementsprechend entscheidet der Senat diese Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Gasgrundversorger - wie hier - gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, eine von ihm einseitig vorgenommene Preiserhöhung auch dann der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt, wenn für den Tarifkunden die Möglichkeit besteht, das Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen (ebenso OLG Frankfurt am Main, aaO Rn. 67). Es verstößt auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Tarifkunde trotz der Möglichkeit eines Wechsels zu einem anderen Gasanbieter das Grundversorgungsverhältnis fortsetzt und in dessen Rahmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB verlangt.
--- Ende Zitat ---

Hier ist also eindeutig Bezug auf die gesetzliche Regelung genommen. Wenn also das Preisanpassungsrecht keinen Tarifkundenvertrag und keinen Sondervertrag mit einem Preisanpassungsrecht gem. §5 Abs. 2 Gas-/StromGVV betrifft, kann ich nicht erkennen, dass das o.g. Urteil trotzdem auch auf Sonderverträge mit anderen Preisanpassungsklauseln zutrifft, nur weil die Preisanpassung nach "billigem Ermessen" erfolgt.


--- Zitat von: RR-E-ft am 29. April 2016, 11:49:22 ---Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Energielieferanten lediglich zu einseitigen Preisanpassungen nach billigem Ermessen berechtigt, ohne ihn ebenso auch zu Preisanpassungen nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden zu verpflichten (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, juris Rn. 20 f.).
--- Ende Zitat ---

Dieses ist zwar richtig, jedoch wurde meines Wissens bisher in diesem Zusammenhang weniger Wert auf den Begriff des "billigen Ermessens" gelegt sondern auf die unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn die Maßstäbe für die Erhöhung nicht die gleichen waren wie die für eine Preisreduzierung.


--- Zitat von: RR-E-ft am 29. April 2016, 11:49:22 ---Wenn der Versorger demnach berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, so unterliegt die auf dieses Recht gestützte einseitige Preisanpassung -  kraft Gesetzes - in unmittelbarer Anwendung der gerichtlichen  Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
--- Ende Zitat ---

Ich bin mir nicht sicher, ob ich da was verpasst habe oder Sie eine neue Auslegungsvariante ins Spiel bringen (bekanntermaßen sind Sie in diesem Fachbereich ja der Experte  ;)). Eine Preisanpassung nach billigem Ermessen bedeutet ja nicht zwangsläufig eine Preiserhöhung, sondern kann ja theoretisch auch eine Preisreduzierung sein. Und die Beurteilungsmaßstäbe, die der BGH im Rahmen der Prüfung gem. § 307 angestellt hat, beinhalten ja gerade die Tatsache, dass die Maßstäbe, nach denen eine solche Preisanpassung erfolgen darf, die gleichen sein müssen, unabhängig davon ob es nach oben oder nach unten mit den Preisen gehen soll. Von einer Prüfung gem. § 315 BGB habe ich in diesem Zusammenhang in den BGH-Urteilen noch nichts gelesen, bin aber natürlich auch kein Jurist, der sämtliche BGH-Urteile zu diesem Themengebiet kennt.


--- Zitat von: RR-E-ft am 29. April 2016, 11:49:22 ---Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen und sogar den Lieferanten wechseln kann, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der betroffene Kunde gegenüber einer solchen einseitig vorgenommenen Preisanpassung auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft (vgl. BGH, Urt.v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).
--- Ende Zitat ---

Wobei hier meines Erachtens sehr wohl von Bedeutung ist, dass es sich im entschiedenen Fall um ein Tarifkundenvertragsverhältnis handelte, also ein solches, wo der Kunde Kraft Gesetz quasi einen Anspruch auf einen Vertrag hat. Dieses könnte schon bei einem Sondervertragsverhältnis mit einer dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht nachgebildeten Preisanpassungsklausel anders beurteilt werden.

RR-E-ft:
Es kommt allein darauf an, ob dem Versorger gesetzlich oder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde, vermöge dessen dieser berechtigt (und verpflichtet) ist, die Preise einseitig (nach billigem Ermessen) anzupassen. Denn auf ein solches Leistungsbestimmungsrecht findet § 315 BGB kraft Gesetzes Anwendung, welcher bestimmt:


--- Zitat ---§ 315 BGB

Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. ...
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. ....
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88

unterliegt  das  hierin  zu  sehende  einseitige  Leistungsbestimmungsrecht  des  Gasversorgers  kraft  Gesetzes  der  Billigkeitskontrolle  nach § 315 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO). Auch insoweit ist, wie oben (unter  II  3  b  bb  (3))  bereits  ausgeführt,  maßgeblich  auf  den  konkreten  Gaslieferungsvertrag abzustellen und folgt aus dem Vorhandensein weiterer Gasanbieter  im  Gebiet  des Kunden  nicht,  dass  die  diesem  gesetzlich  zustehende  Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wäre.

--- Ende Zitat ---

Monscha:
Habe heute nun eine erneute Mahnung erhalten.

Mit Zahlungsforderung bis zum 30.04.2016  :o und mit Ankündigung der eingeleiteten Liefersperre

berghaus:
 
--- Zitat --- Habe heute (13.5.2016) nun eine erneute Mahnung erhalten.

Mit Zahlungsforderung bis zum 30.04.2016
--- Ende Zitat ---

Tatsächlich? Wie soll das gehen?

Hier die Ausführungen des BdE zu Sperrandrohungen:

http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/

Zitat daraus:

"Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt."

Aus zweimaliger erlebter massiver Sperrandohung (2011 und 2013) bis hin zu den gelben Zetteln des 'Sperrkassierers' weiß ich, dass es nicht leicht ist,  in so einem Fall  'Ruhe zu bewahren'!

All die Jahre (nach erstem Widerpruch 2006) habe ich mich, hier im Forum und natürlich auch meinen (damaligen) 'freundlichen' Versorger gefragt, warum die Versorger trotz einschlägiger Urteile, die eine solche Erpressung bei Strafandrohung verbieten, nicht von sich aus darauf verzichten und einfach den Gerichtsweg über den Mahnbescheid beschreiten.

berghaus 13.05.16

Monscha:
Hallo,

ich habe eine erneute Mahnung erhalten, in dem die Kosten für Fälligkeit und Mahnkosten weiter hinzuaddiert wurden, außerdem gab es nun ein Einschreiben/Einwurf zur Ankündigung der Einstellung der Energieversorgung mit letztmaliger Gelegenheit die Forderung auszugleichen. Weiter heisst es, dass auch im Falle meiner Abwesenheit am Folgetag vorübergehend die Versorgung eingestellt wird.

Weiterhin ruhig bleiben?
Oder nochmal konkret auf diese Mahnung und Ankündigung reagieren und/oder schon vorsorglich die Schutzschrift versenden und Hausverbot erteilen?

Gruß
Monscha

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