Energiepreis-Protest > ELE - Emscher Lippe Energie
§ 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
Monscha:
Hallo...ich hoffe man kann mir weiterhelfen, habe hier alles durchsucht aber nichts passendes gefunden.
Es geht um folgendes:
Habe nach meinem Widerspruch der Jahresrechnung eine Zahlungserinnerung bekommen, gefolgt von einer Mahnung mit Mahnkosten. Nach entsprechendem Schreiben meinerseits diesbezüglich bekam ich umgehend folgendes Schreiben meines Gasversorgers zurück:
In dem bezieht er sich auf § 17 Absatz 2 der Strom/Gas GVV und laut § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV berechtigt ist, Preisänderungen durchzuführen und fordert weiterhin die ausstehende Zahlung.
Was kann ich nun tun und wie sollte ich darauf reagieren?
Danke im voraus
Cremer:
So pauschal kann man das nicht beantworten. Da fehlt noch einiges an Angaben.
ist derVersorger ihr Netzbetreiber?
Wer ist dr Versorger.
welche Verträge/Vwrtragsform haben Sie? Sondervertrag, Grundversorgung etc.
bolli:
--- Zitat von: Cremer am 26. April 2016, 18:56:34 ---ist derVersorger ihr Netzbetreiber?
--- Ende Zitat ---
Aufgrund der Verpflichtung, Netz und Versorgung zu trennen, ist das kaum möglich. Es könnte höchstens eine Tochter/Mutter sein. Beide müssen eigenständig sein.
--- Zitat von: Cremer am 26. April 2016, 18:56:34 ---welche Verträge/Vwrtragsform haben Sie? Sondervertrag, Grundversorgung etc.
--- Ende Zitat ---
Was soll sich hinter etc. verbergen ?
Definitiv hat der Versorger mal wenig Ahnung, wenn er es so geschrieben hat. Mal abgesehen von der Frage, ob die Strom/Gas GVV überhaupt in dem Vertragsverhältnis Anwendung findet, wären die angegebenen §§ die falsche Basis für Preisanpassungen. In der Grundversorgung wäre die entsprechende rechtliche Basis § 5 Abs. 2 der entsprechenden GVV. Allerdings ist selbst diese Grundlage ja durch den EuGH und die BGH-Rechtsprechung weitestgehend ausgehebelt worden, zumindest wenn zeitnah Preiswiderspruch gegen die Erhöhung des Preises erhoben wurde.
Gleiches gilt wohl auch, wenn die gesetzliche Preisanpassungsregelung wörtlich in den Sondervertrag übernommen wurde.
§ 17 Abs. 2 dient wohl als Legitimation für die Mahngebühren, § 13 Abs. 2 hat mit dem geschilderten Sachverhalt gar nichts zu tun, da es um die Höhe der Abschlagszahlungen geht. Letztere haben aber erst mal nichts mit den vereinbarten/festgelegten Preisen zu tun.
Monscha:
Hallo, danke für die Meldungen bisher. :)
Es handelt sich um einen Sondervertrag bei der E.L.E. bzw unabhängiger Netzbetreiber ist die ELE Verteilnetz GmbH (EVNG), welche weiteren Informationen und Angaben werden benötigt? Ich schaue im Vertrag nach inwieweit Strom/Gas GVV dort Anwendung finden.
Wie sollte ich auf dieses Schreiben idealerweise reagieren bzw. was konkret schreiben? :-\
bolli:
--- Zitat von: Monscha am 28. April 2016, 12:01:10 ---Wie sollte ich auf dieses Schreiben idealerweise reagieren bzw. was konkret schreiben? :-\
--- Ende Zitat ---
Nun, als erstes stellt sich die Frage nach den Regelungen in den AGBs zum Vertrag und die, ob diese wirksam ins Vertragsverhältnis eingebunden wurden (also z.B. VOR Vertragsabschluss dem Kunden bekannt gegeben wurden bzw. eine Kenntnisnahme einfach möglich war.
Wenn ja, ist die 2. Frage: Um was für eine Preisanpassung handelt es sich ? Bestand eine eingeschränkte Preisgarantie und es ist "nur" die EEG-Umlage eingepreist worden oder bestand eine solche nicht. Wenn nein, ist die verwendete Preisanpassungsklausel zu untersuchen, ob sie den Kriterien, die der BGH dazu aufgestellt hat, entspricht. Nur wenn eines vom beiden verneint wird, ist das Preisanpassungsrecht in Frage zu stellen. Nur einfach bestreiten und Geld zurückhalten reicht eben heute nicht mehr. ;)
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