@ Spondon1
Die besagte „Verbrauchsmenge“ von 2000 kWh scheint wohl eher eine maßgebliche (Hilfs-) Menge für das ausgewählte Strompaket zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass Ihr Vertrag u. a. Angaben zu folgenden Tarifdetails enthält:
Verbrauchspreis: Paketpreis für 2.200 kWh = 000,00 Euro (= 00,00 Cent/kWh), Mehrverbrauchspreis
00,00 Cent/kWh
Grundpreis: 00,00 € oder „keiner“
Neukundenbonus: 00 % oder „keiner“
Aus der Multiplikation des Arbeitspreises pro Kilowattstunde mit der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge von 2200 kWh zuzüglich des Grundpreises ergibt sich das vom Kunden mindestens zu zahlende Jahresverbrauchsentgelt (Mindestverbrauchsentgelt) und daraus ableitend monatliche Abschläge für 11 oder 12 Monate.
Der nachstehende Auszug aus den Immergrün-AGB besagt eindeutig, dass der Kunde zur Zahlung des jährlichen Mindestverbrauchsentgelts in voller Höhe verpflichtet ist.
Es könnte durchaus möglich sein, dass Sie nicht gut beraten waren, diesbezüglich vorschnell die Schlichtungsstelle anzurufen. Der Versorger scheint sich seiner Sache scheinbar sicher zu sein und wählt den Klageweg aus Kostenersparnisgründen und um der Schlichtung aus dem Weg zu gehen. Er umgeht damit die Fälligkeit seiner Fallpauschale für die Schlichtung.
7. Verbrauchs- und Pakettarife, Wasserschaden-Tarif
(2) Bei Pakettarifen besteht der vom Kunden zu zahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil (Grundpreis), einer unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Energiemenge zu bezahlende Arbeitspreissumme (jährliches Mindestverbrauchsentgelt), und einem gegebenenfalls zusätzlich zu zahlenden verbrauchsabhängigen Mehrverbrauchspreis je Kilowattstunde (Mehrverbrauchspreis). Bei Pakettarifen vereinbaren die Parteien die Abnahme des im Energieliefervertrag ausgewiesenen jährlichen Paketvolumens durch den Kunden. Eine Änderung dieser vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge ist ausgeschlossen. Aus der Multiplikation des Arbeitspreises pro Kilowattstunde mit der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge zuzüglich des Grundpreises ergibt sich das vom Kunden mindestens zu zahlende Jahresverbrauchsentgelt. Auch soweit die jährliche Mindestverbrauchsmenge durch den Kunden nicht verbraucht wird, ist der Kunde zur Zahlung des jährlichen Mindestverbrauchsentgelts in voller Höhe verpflichtet. Nicht verbrauchte Kilowattstunden sind in folgende Belieferungsjahre nicht übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweiligen Belieferungsjahres. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die innerhalb des Belieferungsjahres über die Mindestverbrauchsmenge hinausgehend verbrauchte Energie zusätzlich zum Mindestverbrauchsentgelt zu zahlen.