Mein Resümee nach eingehender Überprüfung dieses vermeintlich kritikwürdigen Vertragsfalles:
Allgemein gilt: Pacta sunt servanda. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten.
Der Vertragsschluss erfolgte rechtsgültig. Daran ist nichts zu beanstanden. Wie ich schon vermutete, wurden hier aus Unkenntnis von Zusammenhängen und Sachverhalten Bedenken an die Wand gemalt, die jeglicher Grundlage entbehren und nicht relevant sind, jedenfalls nicht gegenwärtig. Dieser Vertragsfall ist kein Problemfall. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass trotz meiner Zweifel in dieser Sache die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet wurde, dann ist dadurch grundlos und unnötig ein Problemfall inszeniert worden (mögliche Feststellungsklage der 365 AG ). Ganz und gar unerklärlich wäre es, wenn die Schlichtungsstelle einen solchen völlig belanglosen, unbegründeten Schlichtungsantrag angenommen hätte.
Der Vertrag enthält aus aktueller Sicht durchaus akzeptable preisliche Konditionen. Ich habe z. B. für meinen Wohnort über das bekannte Vergleichsportal V... die gegenwärtigen Preisangebote der Versorger für einen Verbrauch von 2000 kWh/Jahr unter Ausschluss von Pakettarifen den Konditionen des fraglichen Vertrages gegenübergestellt. Danach schneidet der besagte Vertrag gut bis bestens ab! Angebot von Immergrün: Gesamtpreis mit Bonus 440,30 € im ersten Jahr, gültig seit 03.11.2016; besagter Vertrag: Gesamtpreis mit Bonus 387,60 € im ersten Jahr!
Ein Vergleich mit den aktuellen Pakettarifen von immergrün ist über diese Web-Site möglich:
http://www.verivox.de/power/carriers.aspx?id=6819Für den Vertrag gelten diese AGB:
https://www.almado.de/almado-ag/agb/ .
Die Angabe der Verbrauchsprognose von 2000 kWh im besagten Paketvertrag hat ihre notwendige besondere Bewandtnis, weil sich danach der maximale Bonusanspruch bemisst. Siehe hierzu AGB Ziff. 9. (5): Alle Boni werden höchstens gewährt auf Grundlage der bei Vertragsschluss geltenden Preise und der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Verbrauchsprognose. Siehe hierzu auch die nachstehende Tabelle 1.
Es übliche Gepflogenheit der Versorger, 11- bzw. 12-malig zu entrichtende monatliche Abschläge einzufordern. Vorliegend wäre eine 12-malige Abschlagszahlung beim Versorger kaum durchsetzbar. Damit sollte keine Zeit verschwendet werden. Begründung: Siehe nachstehende Tabelle 2.
AGB Ziff.4. (3): Alle Kündigungen sind zu richten an: 365 AG, Im Mediapark 8, 50670 Köln. Der Verbraucher sollte aus Zeitgründen selber nur kündigen, wenn er aus besonderem Grund von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, die Vertragskündigung sonst aber im Rahmen eines Anbieterwechsels dem neuen Versorger überlassen.
Empfehlungen:
Im Rahmen der eigenen Verbrauchskontrolle dafür Sorge tragen, dass im 1.Vertragsjahr mindestens 2000 und höchstens 2200 kWh verbraucht werden. Ziel: Optimale Vertragsnutzung. Weiterhin 10 Wochen vor Ablauf des 1. Vertragsjahres einen Versorgerwechsel einleiten. Belieferung durch neuen Versorger ab 01.10.2017.
Edit: Tabellen gelöscht, da Zweck erfüllt.