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Frage zum Sonderkündigungsrecht Stromvertrag

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Didakt:
@ chrissi1475,

wie in nachstehender Tabelle ausgeführt, könnte Ihre Verbrauchsabrechnung – Ihren Angaben folgend – annähernd im Ergebnis aussehen (annähernd, weil der exakte Stromverbrauch gegenüber den genannten 4600 kWh ein wenig abweichen könnte und damit auch der Erstattungsbetrag). Aus meiner Sicht ist die Abrechnung nachvollziehbar und auch die Abschlagsberechnung für den neuen Verbrauchsabschnitt, beginnend im Febr. 2016. Es bleibt Ihnen aber überlassen, gegen die Abschlagshöhe vorzugehen. Die Gründe sind bereits vorstehend genannt.

MfG

PS: Die Tabelle lösche ich nach Ihrer Kenntnisnahme.

Edit: Tabelle gelöscht.

chrissi1475:
Ich seh leider keine neue Tabelle 8)

LG

chrissi1475:
Leider ist aus der Lastschrift nicht genau ersichtlich für welchen Monat die Abbuchung ist. Ich meine aber ich muss  im Voraus bezahlen.
Ich schicke dort jetzt mal was hin und dann wissen wir hoffentlich mehr.

LG

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 10. Januar 2016, 17:39:43 ---Es bleibt Ihnen aber überlassen, gegen die Abschlagshöhe vorzugehen. Die Gründe sind bereits vorstehend genannt.

--- Ende Zitat ---
Meiner Einschätzung nach kann es nicht mehr um die Abschlagshöhe gehen. Wie Sie richtigerweise erläutert haben ist der gestiegene Abschlag durchaus mit der gestiegenen Staatsquote erklärbar. DAS ist nicht der Punkt.

Fraglich ist eher die Frage nach dem möglicherweise durch diese Erhöhung resultierenden Sonderkündigungsrecht. Auch wenn sich Versorger dagegen wehren und auf eine bestehende AGB-Klausel verweisen wird diese Regelung dadurch nicht rechtssicherer. Wie Sie wissen, haben die Versorger (und tun es noch heute) bei Preiserhöhungen allgemeiner Art immer auf bestehende Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen verwiesen, obwohl diese eben nicht rechtswirksam waren. Und bezüglich der Durchsetzbarkeit seiner Rechte gibt es ja seit einiger Zeit die Schlichtungsstelle Energie, bei der man zunächst sein Glück versuchen kann. Das enthebt einen zunächst einmal von einem Kostenrisiko eines Prozesses und im vorliegenden Fall des Sonderkündigungsrechtes sehe ich da durchaus hohe Erfolgsaussichten, da dieses wohl eine überwiegende Anzahl Rechtsgelehrter (auch und vor allem außerhalb dieses Forums) vertritt. Siehe z.B. hier: Der Westen: die-fallstricke-mit-dem-sonderkuendigungsrecht oder hier: Verbraucherzentrale RLP

Und bezüglich der Kosten sehe ich es ähnlich wie @berghaus. Bevor ich größere Kosten für einen Anwalt auslege, bei denen ich noch nicht weiss ob und wann ich diese wieder bekomme, nehme ich lieber 3-4 Wochen in der Grundversorgung in Kauf und suche mir einen preisgünstigeren Anbieter. Das sollte derzeit auch kein Problem sein bei den sehr günstigen augenblicklichen Konditionen. Da hole ich auf diesem Wege ggf. mehr rein als über Schadensersatz oder ähnlichem.

Didakt:

--- Zitat von: @ bolli unter Antwort # 23 ---Meiner Einschätzung nach kann es nicht mehr um die Abschlagshöhe gehen. Wie Sie richtigerweise erläutert haben ist der gestiegene Abschlag durchaus mit der gestiegenen Staatsquote erklärbar. DAS ist nicht der Punkt.
--- Ende Zitat ---

Gegen Ihre Einschätzung insgesamt habe ich keinerlei Einwände, obwohl bislang eine Preisanpassung nur vermutet werden kann. Sie ist noch nicht bestätigt.

Aber wie in so vielen anderen Fällen zuvor, sind vorliegend die gravierenden Fehler im Vorfeld gemacht worden. Und glauben Sie mir, ich habe in rückliegender Zeit sehr vielen Geschädigten im Vorgehen u. a. gegen die Preisanpassungsklausel in den AGB der 365 AG mit ausschließlichem Erfolg Beistand geleistet, auch ohne Einschaltung der SE. Nach meinen Erfahrungen ist es sehr fraglich, ob dazu – auch unter Mitwirkung der SE – „Jedermann“ allein auf sich gestellt so mir nichts dir nichts in der Lage ist. Ich bin nicht mehr dabei, wünsche aber jedem bei der Durchsetzung seiner Rechte viel Erfolg.  :)

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