Energiepreis-Protest > Enstroga
Frage zum Sonderkündigungsrecht Stromvertrag
chrissi1475:
Hallo,
nach endlosem suchen im Internet finde ich leider keine passende Antwort für mich und hoffe hier kann mir geholfen werden.
Eigentlich wechsele ich jedes Jahr über den Stromanbieter.
Da Ende letzten Jahres keine Strompreisanpassung schriftlich zu mir mir nach Hause kam,
ging ich davon aus das der Vertrag zu den gleichen Konditionen weiter läuft.
Leider nicht so.
Der Vertrag hat sich jetzt natürlich um 12 Monate verlängert.
Vor ein paar Tage kam mir per Mail die Jahresrechnung rein.
Ich habe ca. 400 KW weniger verbraucht als angegeben und soll ab Februar aber 7,- € pro Monat mehr an Abschlag bezahlen.
Es ist nirgendwo ersichtlich wie sich das jetzt zusammensetzt oder wie hoch der KWH Preis nun ist.
Es wurde mir diese Preiserhöhung /Preise und Umfang vorher nicht
mitgeteilt.
Meine Eckdaten:
Mein jetziger Versorger ist Enstroga.
Ich hatte eine eingeschränkte Preisgarantie die ersten 12 Monate.
Hier ein Auszug aus den Allgemeinen Stromlieferbedingungen:
7.7 Änderungen des Arbeits- sowie des Grundpreises erfolgen, soweit sie
nicht auf der Weitergabe von Steuern, Abgaben und anderen hoheitlichen
Belastungen beruhen, nur zum Ende der jeweiligen Preigarantie und
richten sich nach Ziffer 7.9.
7.8 Ist der Zeitraum der gewährten eingeschränkten oder umfassenden
Preisgarantie abgelaufen, gelten ab diesem Zeitpunkt unsere für das
Versorgungsgebiet geltenden Tarife für Ihr ausgewähltes Produkt weiter,
sofern keine der Parteien von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht
Gebrauch macht. Sie können jederzeit die Tarife schriftlich oder
telefonisch bei uns erfragen.
7.9 Preisänderungen werden, soweit sie nicht die Weitergabe von Steuern,
Abgaben und anderen hoheitlichen Belastungen betreffen, nur
wirksam, wenn wir Ihnen diese mindestens sechs Wochen vor dem
geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Preisanpassungen
durch uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung
in Ausübung billigen Ermessens. Wir werden bei Preisanpassungen
ausschließlich Änderungen derjenigen Kosten berücksichtigen, die
für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 maßgeblich sind. Im Falle von
Kostensteigerungen sind wir zur Anpassung berechtigt, im Falle von
Kostensenkungen verpflichtet. Wirken sich Veränderungen der für
die Preisbildung maßgeblichen Faktoren sowohl kostensenkend als
auch kostensteigernd aus, werden wir Kostensenkungen mit den
Kostensteigerungen so miteinander verrechnen, dass sich beide
gleichermaßen auf die Preisänderung auswirken. Ändern wir hiernach
die Preise, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
zu kündigen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben hiervon unberührt. Wir werden Sie in der Änderungsmitteilung
ausdrücklich auf das gesonderte Kündigungsrecht hinweisen. Die
Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Eine Kündigung in Textform
(Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Wir sollen den
Eingang Ihrer Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform
bestätigen.
Meine Frage wäre:
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, weil der Anbieter einfach die
Preise erhöht hat und es mir vorher nicht mitgeteilt hat?
Oder ist er da raus wegen Klausel 7.8?
Danke
LG Christian
bolli:
--- Zitat von: chrissi1475 am 07. Januar 2016, 21:39:28 ---Vor ein paar Tage kam mir per Mail die Jahresrechnung rein.
Ich habe ca. 400 KW weniger verbraucht als angegeben und soll ab Februar aber 7,- € pro Monat mehr an Abschlag bezahlen.
Es ist nirgendwo ersichtlich wie sich das jetzt zusammensetzt oder wie hoch der KWH Preis nun ist.
Es wurde mir diese Preiserhöhung /Preise und Umfang vorher nicht
mitgeteilt.
--- Ende Zitat ---
Die Erhöhung des Abschlags stellt zunächst einmal keine Preiserhöhung dar. Die Frage wäre nun, WARUM eine Erhöhung desselben erfolgte.
Grund 1 könnte natürlich eine Preiserhöhung sein, aber auch andere Gründe sind denkbar (andere Verbrauchskalkulation durch den Versorger, warum auch immer).
Zunächst sollte der Versorger angeschrieben und zu dem neuen höheren Abschlag befragt werden. Dazu Antwortfrist von max 14 Tagen setzen. Für den Fall der Nichtantwort den Entzug der Einzugsberechtigung erklären (sofern eine solche besteht) und manuell die alte Abschlagshöhe überweisen. Ich würde das Schreiben per Einschreiben/Einwurf schicken (Zustellnachweis online).
Sie können dann ja berichten, was der Versorger ggf. geantwortet hat und wir sehen weiter.
Didakt:
Des Rätsels Lösung kann doch wohl nicht so schwierig sein. Die maßgeblichen Daten dafür stehen ja zur Verfügung.
Aus der Jahresverbrauchsabrechnung sind der bisherige Tarif (AP, GP) und der Verbrauch an kWh ersichtlich. Aus der Web-Site des Versorgers sind die aktuellen Preise dieses Tarifs ersichtlich. Der AP könnte gegenüber dem Vorjahrspreis um die höhere Staatsqoute von 0,7140 ct/kWh für 2016 angehoben sein. Fallen die aktuellen Preisanteile gegenüber den Vorjahresanteilen noch höher aus, ist von einer ankündigungspflichtigen Tariferhöhung auszugehen, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst.
Für die neuerliche Abschlagsberechnung ist allgemein der Vorjahresverbauch in kWh als Verbrauchsprognose anzusetzen.
Berechnung: kWh-Menge x AP/100 + Jahres-GP oder GP/Mon x 12 = Vsl. diesjährige Verbrauchskosten/11 = anzusetzender monatlicher Abschlag.
Wenn keine Übereinstimmung mit der Vorgabe des Versorgers besteht, ist der Versorger zur Richtigstellung aufzufordern.
Ist eine nicht angekündigte Tariferhöhung Grund für den höheren Abschlag, kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.
chrissi1475:
Hallo und danke für die schnellen Antworten.
Ich denke ich schicke da mal eine Kündigung zum 01.02.2016 hin und berufe mich auf das
Sonderkündigungsrecht und die nicht angekündigte Preiserhöhung.
Wie sehen da die Fristen aus?
Ich habe bedenken wenn ich erst mit Frist eine Abfrage des Preises stelle,
das ich dadurch die Kündigungsfrist versäume.
LG
Christian
Didakt:
--- Zitat ---Wie sehen da die Fristen aus?
--- Ende Zitat ---
Die Frist ist vermutlich in den für Ihren Vertrag geltenden AGB vorgegeben. Frage: Haben Sie denn nun einen Anhaltspunkt für eine Preiserhöhung? Sonst macht die Kündigung doch keinen Sinn!
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