Energiepreis-Protest > Enstroga

Frage zum Sonderkündigungsrecht Stromvertrag

<< < (6/7) > >>

berghaus:
Zum Thema:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.stromversorgung-sonderkuendigungsrecht-entzweit-experten.007cebf9-9329-4dd7-b627-309f93e74dc0.html

(Link abgekupfert aus der Frage von Energiesparer51 in: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19972.0/topicseen.html)

berghaus 11.01.16

RalfLightning:
Ja .. recht haben und bekommen sind ja oft 2 paar Schuhe ...

Wie der Artikel es auch gut bekommt sind sich eben selbst Experten oft nicht einig ... Und das kann ich leider persönlich bestätigen. So einfach wie es oft gezeigt wird ist es leider oft nicht ..

chrissi1475:
Hallo,

so hatte heute eine nette Stimme auf dem AB, die mich um Rückruf bat.
Habe dann dort angerufen.
Man informierte mich darüber das mein Tarif gestiegen ist und zwar auf 25,9? Cent.
Diese Erhöhung wurde mir angeblich im Oktober per Brief mitgeteilt.
Diesen Brief habe ich nie bekommen. Zufall?
Er wollte da auch gar nicht so drauf eingehen und meinte er könnte mir ein neues Angebot machen. Und zwar 23,?? Cent.
Das wäre ja schon mal was. Trotzdem finde ich das Ganze recht komisch.
Man bietet mir freiwillig an weniger zu zahlen obwohl die mich ja eigentlich noch 12 Monate sicher zum hohen Preis haben??
Man wollte mir das Anschreiben von Oktober und das Angebot per Mail zu senden.
Mal wieder abwarten. .......

LG Christian

PS: Falls es hier noch mehr Benutzer gibt die den Brief von Enstroga im Oktober  auch nicht erhalten haben, bitte melden.

bolli:

--- Zitat von: chrissi1475 am 14. Januar 2016, 21:38:02 ---Trotzdem finde ich das Ganze recht komisch.
Man bietet mir freiwillig an weniger zu zahlen obwohl die mich ja eigentlich noch 12 Monate sicher zum hohen Preis haben??

--- Ende Zitat ---
Man muss wohl davon ausgehen, dass der Versorger keine sozialen Anwandlungen hat und Ihnen deshalb dieses Angebot macht. Die andere Möglichkeit ist, dass er seine Chancen aufgrund Ihres Verhaltens als eher gering ansieht, seine Forderungen zu 100% durchzusetzen. Daher versucht man, Sie zumindest als Kunden zu halten, ggf. eben auch zu einem niedrigeren Preis. da bleibt immer noch mehr übrig als wenn Sie wechseln würden. Das der Brief tatsächlich rausgegangen und auch bei Ihnen angekommen ist, liegt letztlich in der Beweislast des Versorgers.
Und bei dem ganzen sind wir noch nicht darauf eingegangen, ob die Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden wurde und selbst rechtswirksam ist. Das wäre noch eine weitere Baustelle. Insofern möchte man wohl nicht zu viele Spielfelder öffnen, die dem Versorger ggf. auch auf die eigenen Füße fallen könnten. Dieses Verhalten ist übrigens bei den meisten Versorgern zu beobachten. Deshalb gibt es ja in diesem Bereich noch keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, eben auch nicht zugunsten der Versorger. Warum wohl nicht ? bestimmt nicht, weil sie sich ihrer Ansprüche so sicher sind.

Didakt:
Aus der aktuellen Info-Lage ergibt sich zusammenfassend folgender Sachstand:


--- Zitat von: Mir in Antwort #8 ---Wenn eine nicht besonders mitgeteilte (versteckte) Preisanpassung vorgenommen wurde, läuft Ihnen mit Sicherheit keine Frist der Welt davon. Dann steht Ihnen das Sonderkündigungsrecht – wenn Sie es wahrnehmen wollen – ab dem Zeitpunkt zu, an dem Sie von der Preisanpassung Kenntnis erlangt haben. … Die Preisanpassung erfolgte bei dieser Sachlage dann rechtsgrundlos und ist unwirksam.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: Ihnen in Antwort #9 ---Wenn ich jetzt auf deren Seite meine Stadt eingebe ist es sogar günstiger geworden.
21,47 Cent / KW und Grundgebühr 5,49 €.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: Ihnen in Antwort #27
---Er wollte da auch gar nicht so drauf eingehen und meinte er könnte mir ein neues Angebot machen. Und zwar 23,?? Cent.
--- Ende Zitat ---

Empfehlung: Konsequentes Handeln zöge nun kurzerhand folgende Maßnahmen nach sich:

1. Sie verhandeln mit dem Versorger mit Rückwirkung ab dem 01.01.2016 bzw. 21.12.2015 einen neuen AP  auf der Basis von 21,47 ct/kWh und einen GP von 5,49 €/Mon.

2. Falls er nicht darauf eingeht, erfolgt die sofortige außerordentliche Kündigung des bestehenden Vertrages wegen Versäumnisses gem. § 41 (3) EGNW und EU-Richtlinie 2009/72 (für Strom), Anhang 1 Ziff. (1) b)und nicht rechtswirksamer Preisanpassungsklausel (§ 307 (1) u. (2) BGB ) mit einer Terminsetzung, die Ihnen einen reibungslosen Versorgerwechsel ohne Hinnahme einer begrenzten Ersatzversorgung ermöglicht (Karenzzeit ca. 4 – 6 Wochen).

3. Sie erteilen einem ausgewählten neuen Versorger einen Lieferangebot/-auftrag.

4. Alternativ könnten Sie vom Versorger fordern, dass der Liefervertrag weiterhin zu den alten Konditionen bestehen bleibt. Eine vorzeitige Vertragskündigung durch den Versorger scheidet aus.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln