Energiebezug > Strom (Allgemein)
Suche günstigen Stromanbieter
Didakt:
--- Zitat von: @ Harmwulf unter Antwort # 24 ---Wenn sie auf meinen Beitrag antworten sollten sie sich auch auf den Inhalt dessen, was ich gepostet habe, beziehen. (…)
--- Ende Zitat ---
Wenn meine bisherige Ausführung nicht genügte, dann gehen wir doch mal in media res, mitten in die Dinge.
In diesem Thread geht es thematisch ausschließlich um die „Suche nach einem günstigen Stromanbieter“. Aber wie das hier im Forum sehr oft der Fall ist, geht die Diskussion abschweifend vom eigentlichen Thema wieder einmal in eine gänzlich andere Richtung.
--- Zitat von: @ Harmwulf unter Antwort # 22 ---(…) Wenn ich allein sehe, dass an Stehtischen in großen Verbrauchermärkten Menschen von z.B. Energie- oder DSL-Anbietern angelockt und überredet werden, mal eben einen Vertrag zu unterschreiben („die Kündigung ihres alten Vertrages übernehmen wir. Sie müssen nur hier und hier und hier unterschreiben“), fasse ich mich an den Kopf. (…)
(…) Da wird mal eben am Stehtisch ein Vertrag mit drei Seiten Kleingedrucktem unterzeichnet, ohne dieses auch nur zu überfliegen. Es wird ja schon alles seine Richtigkeit haben. (…)
--- Ende Zitat ---
Mir ist weder in hiesigen großen oder kleinen Verbrauchermärkten noch anderswo in ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) unter die Augen gekommen, das an Stehtischen oder anderen Verkaufsständen seine Tätigkeit dauerhaft, d. h. ständig, oder für gewöhnlich ausübt und seine Gas- und Stromangebote per dortigen Vertragsschluss unter die Leute bringt/zu bringen sucht. Ein solcher Vertragsschluss ist auch hier im Forum in den letzten sechs Jahres m. W. nie erwähnt worden.
--- Zitat von: @ Harmwulf weiter unter Antwort # 24 ---(…) Ich sagte nichts von Fernabsatzgeschäften sondern sprach von Verträgen, die innerhalb von Geschäftsräumen unterzeichnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag in einer Geschäftsfiliale eines Dienstleistungsunternehmen unterzeichnet wurde oder in einer ausgelagerten „Filiale“ im Foyer eines Einkaufszentrums. Hierbei ziehen die von ihnen zitierten Paragrafen 312b, g und 355BGB überhaupt nicht. (…)
--- Ende Zitat ---
Auch von mir sind explizit keine Fernabsatzgeschäfte angesprochen worden. Und ob die §§ 312b ff. – wie von mir weiter oben ausgeführt – greifen oder nicht, hängt entscheidend u. a. von folgender Faktenlage ab:
Ich zitiere auszugsweise aus dieser Quelle:
„§ 312b BGB stellt allgemein darauf ab, ob der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt oder geschlossen wurde.
Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt demgemäß zunächst ein Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird. Hierzu gehören insbesondere auch die Verträge, die u. a. auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen geschlossen werden.
Keine Geschäftsräume sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Einkaufszentren (…), die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt. Dies gilt auch für Ladengeschäfte anderer Unternehmer, in denen der Unternehmer lediglich einmalig oder sporadisch einen Stand aufstellt und Kunden anspricht.
Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft, d.h. ständig, ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Als Geschäftsräume werden auch Gewerberäume erfasst, die nicht Räume des Unternehmers sind, wenn die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dort dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt.“
Wo also befinden sich bitte die Verbrauchermärkte, in denen EVU außerhalb ihrer Geschäftsräume dauerhaft oder für gewöhnlich an Stehtischen/Verkaufsständen Gas- und Stromlieferverträge abschließen und damit nicht unter die Regelungen der §§ 312b ff. BGB fallen?
Off topic, es ist soweit! :)
Harmwulf:
@ Didakt:
Sie überzeugen mich nicht. Was gem. § 312b BGB unter Geschäftsräume zu verstehen ist, ist nicht klar definiert und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Tatsache ist, dass immer mehr Energieversorger Verbrauchermärkte für die Vermarktung ihrer Produkte entdecken und Kunden in ihren Geschäftsräumen bewerben mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses. Beispiele: Metro-Märkte, Kaufhof, Saturn, Praktiker (nicht alle). Rein rechtlich ist gegen diese Form der Vermarktung nichts auszusetzen. Bei Telekommunikationsverträgen geschieht dieses ja bereits seit vielen Jahren. Möchte ein Kunde einen dort geschlossenen Vertrag über eine Energiebelieferung widerrufen muss er zunächst einmal auf das Entgegenkommen des Unternehmens hoffen. Willigt der nicht ein, muss der Kunde den Klageweg beschreiten. Und wie der ausgeht, ist ungewiss und kostet Zeit, Nerven und u.U. Geld. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es da noch nicht. Zudem sind auch die in den Märkten tätigen Energielieferanten nicht dumm. Teilweise eröffnen die in den Verbrauchermärkten quasi eine Filiale, in der sie auch telefonisch erreichbar sind. Aber wie so eine „Filiale“ auszusehen hat steht nirgendwo geschrieben. Muss das ein von anderen Geschäftsräumen abgetrennter Raum sein? Reicht ein Schreibtisch irgendwo zwischen Fernsehgeräten und einer Regalwand mit Handys?
Aber mit der rechtlichen Schiene kommen wir hier nicht weiter. Keinem über den Tisch gezogenen Kunden ist damit gedient wenn man ihm sagt, dass der abgeschlossene Vertrag so nicht rechtens war oder ein Widerrufsrecht besteht. Wenn der Strom- bzw. Gaslieferant sich querstellt hat der Kunde das Nachsehen und einen Haufen Ärger am Hals. Und diesen kann Mann/Frau umgehen, wenn Verträge mal nicht so nebenbei beim wöchentlichen Einkauf unterzeichnet werden. Und ich bleibe dabei: Von einem erwachsenen und mündigen Bürger kann ich erwarten, dass er sich einen Vertrag, bei dem es um viel Geld geht, in Ruhe zuhause durchliest und bei Verständnisschwierigkeiten vor Vertragsabschluss sich von einer neutralen Person beraten lässt. Im Übrigen geht es dabei ja nicht nur um das Widerrufsrecht. Auch bei den versprochenen Boni und anderen Vergütungen für Neukunden gibt es hier und da Vertragsklauseln, die beachtet werden wollen. Und wer sich da nicht sicher fühlt, soll bei Preisvergleichen auf Internet-Vergleichsportalen grundsätzlich die Hineinrechnung von Boni- und anderen Sondervergünstigungen für Neukunden ausblenden. Das empfiehlt jede Verbraucherberatungsstelle!
Erdferkel:
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Off Topic!!! :P
Harmwulf:
Nein, die Beiträge sind keinesfalls off topic. Der Threadstarter fragt nach einem günstigen Stromtarif. Einerseits schreibt er zwar, dass es ihm nicht auf irgendwelche Boni ankommt, bringt dann aber doch einen Tarif ins Gespräch, bei dem er einen Boni als Vorteil herausstellt. In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, auf die Stolperfallen bei all den Sonderpreisen, Boni und sonstigen Vergünstigungen hinzuweisen. Und dabei ist auch der Hinweis auf die Fallstricke beim Widerrufsrecht erwähnenswert.
Ihre pseudo-lateinischer Hinweis dergestalt, dass es sich bei dem Geschriebenen um nichts weiter als einen Blindtext handelt finde ich absolut unangebracht. Versprochene Boni und die Fallstricke beim Widerrufsrecht von Strom- und Gaslieferverträgen bereiten sehr häufig große Probleme und Ärger bei sehr vielen Kunden. Vielleicht fragen sie einmal bei einer Verbraucherberatungsstelle nach.
berghaus:
Erdferkel, alter Lateiner!
https://de.wikipedia.org/wiki/Lorem_ipsum#Historische_Herkunft
berghaus 15.02.16
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