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Martinus11:
Verstehe.
Ich bin nicht davon ausgegangen, dass bei der Frage der Sperre das tiefere Rechtsproblem abschließend geklärt wird.

Warum es eine so gute Idee sein soll, jetzt noch ganz schnell das EVU zu wechseln, erschließt sich mir allerding noch immer nicht.
Was wäre dadurch gewonnen?

Wenn der Richter trotz fehlerhafter Rechnung des EVU, gewisser Bedenken bez. Verhältnismäßigkeit und einer unklaren Vertragssituation 2009 dennoch ernsthaft eine Sperre zulassen will, sollte sich immer noch rechtzeitig abwenden lassen. Deswegen habe ich die Schutzschrift geschickt.

Christian Guhl:

--- Zitat von: Martinus11 am 07. November 2015, 18:09:27 ---Wenn der Richter trotz fehlerhafter Rechnung des EVU, gewisser Bedenken bez. Verhältnismäßigkeit und einer unklaren Vertragssituation 2009 dennoch ernsthaft eine Sperre zulassen will, sollte sich immer noch rechtzeitig abwenden lassen. Deswegen habe ich die Schutzschrift geschickt.

--- Ende Zitat ---
Na, sie haben ja ein sonniges Gemüt !
Diese Schutzschrift ist kein Allheilmittel. Wollen sie wirklich das Risiko eingehen, im November ohne Strom (und damit vermutlich auch ohne Heizung) dazustehen ?
Ich habe mehr als einmal erlebt, dass Sperrungen gerichtlich durchgesetzt wurden. Trotz aller Bedenken und fehlerhaften Rechnungen. Da nützt die Schutzschrift auch nichts mehr. Erst mal wird abgestellt. Die Fragen und Unklarheiten können dann später geklärt werden. Solange frieren sie bei Kerzenschein.

Martinus11:
"Erst mal wird abgestellt"

Ja wozu denn dann alles? Schutzschrift, Hausverbot, Schreiben mit Auflistung meiner Bedenken, Fehler in der Rechnung... wenn alles wurscht ist? Wozu legt der Gesetzgeber eine vierwöchige Frist fest und gibt es überhaupt eine "Verhältnismäßigkeit"?

Das soll doch genau das verhindern, also dass "erst mal abgestellt wird" und danach schaut man, ob's richtig war. Vorher sollte das ... geklärt sein

Sonst brauchen wir keine Gesetze mehr und können zur Selbstjustiz übergehen.

Es geht übrigens nicht um Strom, sondern Gas.

berghaus:
In den Empfehlungen des BdE

http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717

steht u.a.:  "Dann ist Ruhe angesagt."


--- Zitat ---Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?

Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.

Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebungen von mir!

Diese Empfehlungen des BdE sind meines Erachtens nicht eindeutig und sollten (ein wenig) überarbeitet werden, weil man nicht weis, ob man nicht aus der genannten Vierwochenfrist nach Eingang selbst ein 'konkretes Datum' errechnen muss.

-Und ich glaube auch nicht, dass nach einer Sperrandrohung überhaupt noch jemand ruhig bleiben kann!


Hier mal die Wortwahl der RWE bei Sperrandrohungen:

1. Mahnung (nach einer vorhergehenden Zahlungserinnerung):
„Falls Sie nicht leisten...werden wir.....die Unterbrechung vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens durchführen lassen.“

2. Mahnung: (nach etwa einem Monat)
„Die angekündigte Liefersperre wurde bereits eingeleitet.“

3. Etwa 14 Tage später ein gelber (Inkasso?)zettel der RWE Vertriebs AG im Briefkasten mit 7 Tagesfrist und konkretem Datum:
„Sollte der Betrag nicht bis zu dem vorgenannten Termin eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung, auch in Ihrer Abwesenheit, ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf dem gerichtlichen Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen....“

Ich habe deshalb vorsichtshalber bei den 2011 und 2013 erlittenen Sperrandrohungen jeweils schon nach der der 1. Mahnung beim AG einen Schutzbrief hinterlegt und Haus- und Grundstücksbetretungsverbot ausgesprochen.

Zur Sperrung ist es dann aus mir z.T. nicht erklärbaren Gründen nicht gekommen. 2014 habe ich beim Gas den Anbieter gewechselt, beim Strom schon seit 2001 fast jährlich.

berghaus 08.11.15

userD0010:
@Martinus11
Die so hochgelobte sog. Schutzschrift muss von dem von Ihnen gewählten Gericht nicht zwingend beachtet werden (bitte unter dem Stichwort nachlesen). Genau so muss die Vorgehensweise Ihres Versorgers nicht unbedingt mit dem zuvor Geschilderten übereinstimmen.

Und Sie sollten bitte nicht davon ausgehen, dass es Ihr Versorger mit der Wahrheit und der Darstellung seiner Ansprüche sehr genau nimmt. Da werden Behauptungen in den Raum gestellt, bei denen sich gemäß Ihrem eigenen Rechtsempfinden die Nackenhaare sträuben und wenn Sie diesen Behauptungen nicht zweifelsfrei entgegentreten, es dem Gericht relativ einfach machen, auch weil es der bequemste Weg ist und Sie zunächst das Nachslehen haben.
Und spätestens dann brauchen Sie einen Anwalt, der sich Ihrer Sache auch engagiert annimmt.
Und dabei immer daran denken, dass der Anwalt  bei seinem Aufwand auch den Ertrag für ihn im Auge behält.

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