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RR-E-ft:
Das Thema ist eigentlich keins mehr.

Eine Versorgungseinstellung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Grundversorgung zwei Wochen.

Man hat also ausreichend Zeit, vor einer Sperre den Lieferanten zu wechseln.

Auf dem Markt findet sich zumeist ein anderer Lieferant, der die Energie aufgrund eines Sondervertrages zu einem günstigeren Preis anbietet als den Allgemeinen Preis der Grundversorgung.
Man kann sich doch auch mal von seinem Lieferanten trennen. 

berghaus:
Wenn aber ungeklärt ist, ob die Kündigung des Sondervertrages (von?) im Jahr 2009 unwirksam war, würde man mit  Inanspruchnahme der 14-tägigen (?) Kündigungsfrist in der Grundversorgung ja zugeben, dass man seit 2009 grundversorgt war.

Die Frage ist noch, ob man bei dem Widerspruch 2009 gegen die Kündigung deren Unwirksamkeit schon mit guten Begründungen hätte erwähnen müssen.

berghaus 04.11.15

Martinus11:

--- Zitat von: berghaus am 03. November 2015, 20:46:39 ---
a)War die Kündigung 2009 wirksam (z.B. form- und fristgerecht)?
Wenn nicht wirksam gekündigt wurde, könnte noch ein Sondervertrag bestehen und es gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (oder der Vertragspreis, wenn Sie mit dieser Ansicht bis zum EU-GH durchdringen).

Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem von Ihnen (dauernd) gezahlten Sonderkundenpreis von 2009? und dem jetzt verlangten  Anfangspreis in der Grundversorgung in Ct/ kWh und in der Summe für die in Rechnung gestellten (nicht verjährten) Jahre?

Klar, wenn der Kunde zugibt, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung anerkennt, (von dem neuen Urteil des BGH reden wir jetzt mal nicht, denn dann müsste man in dem AG-Termin ja auch noch herausfinden, welche Anteile an den Preiserhöhungen Beschaffungskosten sind) und nicht bezahlt hat, darf der Richter die EV wohl erlassen.


--- Ende Zitat ---

Die Frage der wirksamen Kündigung von 2009 ist schwer einzuschätzen, weil der bis 2009 vorliegende Vertragsstatus bereits unklar ist. Das EVU hatte nämlich als Rechtsnachfolger meines lokalen EVU 2005 "einfach so" aus meinem alten Tarif einen anderen aus der eigenen Tarifstruktur gemacht. Ohne neue Unterschrift oder sonstwas.
Bei der 1. Jahresabrechnung des neuen EVU hat noch nicht mal die Bezeichnung des alten Tarifes (fürs erste Halbjahr, noch beim Lokal-Versorger) gestimmt. Nach Einschätzung der Telefon-Juristin ist kein wirksamer neuer Tarif entstanden.

Der Preisunterschied zwischen meinem seit 2005 konstant gezahlten Verbrauchspreis und dem Anfangspreis der Grundversorgung ab 2009 (den das EVU für unstrittig hält) beträgt ca. 1,5 Cent netto. Genau kann ich es nicht sagen, weil ich noch immer nicht sicher bin, wie hoch dieser Anfangspreis 2009 wirklich war. Ich habe vom EVU unterschiedliche Zahlen...
In der Summe geht es ca. um 1700 EUR, die das EVU für die letzten, noch nicht verjährten Jahre haben will in der aktuellen Mahnung samt Sperrandrohung.

Ich habe nie auch nur im geringsten diesen Anfangspreis der Grundversorgung seit 2009 akzeptiert. Ich habe damals argumentiert, dass weder für den Fall eines bis 2009 vorliegenden Sondervertrages noch im Falle einer bis dahin vorliegenden Grundversorgung die Kündigung zulässig sei. Ging ein paar Mal hin und her. Das EVU hat sich nur auf die GasGVV berufen und mir freundlich ein Exemplar mitgeschickt. Danach kam ca. 1 mal jährlich eine Zahlungserinnerung.

Martinus11:

--- Zitat von: RR-E-ft am 03. November 2015, 22:58:33 ---Das Thema ist eigentlich keins mehr.

Eine Versorgungseinstellung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Grundversorgung zwei Wochen.

Man hat also ausreichend Zeit, vor einer Sperre den Lieferanten zu wechseln.

Auf dem Markt findet sich zumeist ein anderer Lieferant, der die Energie aufgrund eines Sondervertrages zu einem günstigeren Preis anbietet als den Allgemeinen Preis der Grundversorgung.
Man kann sich doch auch mal von seinem Lieferanten trennen.

--- Ende Zitat ---

Jetzt enttäuschen Sie mich aber.

Ich soll "schnell-schnell" den Versorger wechseln, nur um der Auseinandersetzung zur Sperre aus dem Weg zu gehen, bei der es ohnehin nicht schlecht aussieht? Und das eigentliche Problem der nicht verjährten Forderungen und deren strittige Berechtigung würde ich mitnehmen und nichts gewinnen durch einen Wechsel. Und das alles, obwohl das EVU sicher nicht alles richtig gemacht hat in all den Jahren und sich viele Jahre lang jedes Jahr Milliardengewinne "erwirtschaftet" hat.

Kein Thema mehr, soso...

RR-E-ft:
Wenn man den Lieferanten wechselt, bleiben davon bisherige Zahlungsansprüche des Versorgers oder Rückforderungsansprüche des Kunden unberührt. Diese können gerichtlich geltend gemacht und in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Solche streitigen Zahlungsansprüche selbst sind nicht Streitgegenstand eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Androhung einer Versorgungseinstellung, über sie wird dabei mithin auch nicht entschieden, sondern allein über die Rechtmäßigkeit einer Versorgungseinstellung bzw. deren Androhung, auch wenn es für diese Entscheidung darauf ankommen kann, ob und in welcher Höhe angemahnte berechtigte  Zahlungsansprüche des Versorgers bestehen.

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