Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtsanwalt finden
userD0010:
@Martinus11
Sie gehen von falschen Voraussetzungen aus, wenn Sie erwarten, dass ein sog. rechtskundiger Großkonzern einer sog. rechtsunkundigen Privatperson so gesetzeskonform arbeitet, wie Sie dies erwarten bzw. unterstellen.
Verwirrende oder falsche Begründungen sind bei einem mir bekannten Großkonzern an der Tagesordnung und im Streitfalle wird dessen Rechtsvertretung mit Floskeln wie "Nichtwissen", mit der Behauptung ihnen unbekannter Schreiben und weiteren verwirrenden Aussagen agieren.
Ihr Fall scheint mir ein ähnlich gelagerter Versuch zu sein, aus einem sog. Sondervertrag einen Grundversorgervertrag konstruiert zu haben, vermutlich mit nicht gerade korrekten Behauptungen.
Tödlich für sog. Protestkunden ist die Verweigerung von jeglichen Zahlungen, seien es Abschläge oder kompl. Rechnungsbeträge. Das löst unweigerlich die Sperrandrohung und Sperre aus, gegen die bei Gericht keine Chance auf Rücknahme in den allermeisten Fällen besteht.
Sie sollten umgehend Ihre Aufstellung mit den Ihnen vorgelegten Rechnungen, Ihren evtl. angemeldeten Kürzungen, ihren Abschlagzahlungen und evtl. Restzahlungen fertigen und mit den Behauptungen Ihres EVU vergleichen. Diese Aufstellung sollten Sie dann ggf. als Beweis durch Bankauszüge o.ä. belegen und damit Ihr EVU konfrontieren, aber bitte per Ebf, damit Sie den dortigen Eingang auch beweisen können.-
Aber der Hinweis sei gestattet, dass in nicht wenigen Fällen bei/vor Gericht man sich nicht mit verwirrenden oder falschen Begründungen aufhält, sondern dan Falle möglichst schenll vom Tisch haben möchte, auch wenn Sie der Gekniffene sind. Da hilft m.E. nur die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwaltes, mit dem Sie Ihre oder seine Strategie dringend abstimmen sollten.
Und damit sind wir wieder beim Grundthema:
RECHTSANWALT
berghaus:
--- Zitat ---von Martinus11
Muss es sich ein EVU im Streitfalle vor Gericht nicht evtl. gegen sich gelten lassen, wenn "verwirrend-falsche" Begründungen für das eigene Tun genannt werden?
--- Ende Zitat ---
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Parteien in einem Zivilprozess hinsichtlich von 'Rechtsmeinungen' sagen können, was sie wollen. Es ist Sache des Gegners und seines Anwalts das Vorgebrachte zu widerlegen.
Und auch bei den Tatsachen (z.B. hinsichtlich gezahlter Abschläge) kann jede Partei das Blaue vom Himmel herunter lügen.
Auch da ist es Sache der Gegenpartei, das Gegenteilige zu beweisen.
Selbst wenn der Richter das Lügengebäude durchschaut, hat er gelernt (ob das wohl schwer war?), nicht der Gerechtigkeit zum Sieg zu verhelfen, sondern sich nach dem Vorgetragenen zu richten.
Und was den Prozessbetrug angeht, kann sich der gegnerische Anwalt bei Lügen, die es selbst ausgedacht hat und vorträgt, fröhlich damit herausreden: "Das hat mir mein Mandant so erzählt!"
Nur einmal habe ich es erlebt, dass der Richter den Anwalt, der gerade jährlich abzurechnende Mietnebenkosten als Pauschale bezeichnet hatte, ermahnte: "Das wollen Sie doch so nicht stehen lassen, Herr Kollege!" Ich weiß gar nicht mehr, ob er ihn nicht geduzt hat.
Das war jetzt aber was zu: Rechtsanwalt finden!
berghaus 02.11.15
userD0010:
@Martinus11
Zitat @berghaus:
"Und auch bei den Tatsachen (z.B. hinsichtlich gezahlter Abschläge) kann jede Partei das Blaue vom Himmel herunter lügen.
Auch da ist es Sache der Gegenpartei, das Gegenteilige zu beweisen."
Wie ich bereits schrieb, sollten Sie
a.) Ihren Schriftverkehr mit den Begründungen für evtl. Rechnungskürzungen,
b.) Ihre Bank-Nachweise über die erfolgten jeweiligen Abschlagzahlungen
c.) Ihre Bank-Nachweise über die jährl. erfolgten Restzahlungen, und diese
d.) möglichst mit einer Kopie ihres dazu passenden und erklärenden Schreibens
zusammenstellen.
Dann kann der gegn. Anwalt schwerlich versuchen, das sog. Blaue vom Himmel zu lügen, wobei es äußerst fraglich ist, ob er dies ob der mit a-d vorgelegten Beweise überhaupt versuchen wird.
Ein ähnliches Problem hatte ich bei den jährl. Abrechnungen, die unvollständige oder gar falche Abschlagzahlungen auswiesen und deren Kopie ich jeweils mit der Aufforderung zurückgeschickt habe, korrekte Rechnung zu erstellen und bis zu deren Eingang keine Restzahlung vorzunehmen.
Das geschah dann allerdings auch prompt, wobei auch korrigierte Rechnungen teilweise nochmals zurückgingen bis endlich richtige Beträge sich einfanden.
Auffällig war, dass die gegn. Anwaltschaft auf dieses Thema überhaupt nicht eingegangen ist, sondern -vermutlich noch aus Monopolzeiten- sich einfach einen Termin mit einer sog. Preisregelung einfallen ließ, wobei diese sog. "Preisregelung" jeglicher beweisbarer Grundlage entbehrte.
Aber, man kann´s ja mal versuchen oder geschrieben haben, oder?
Martinus11:
Im Grunde habe ich das mit meiner kürzlichen Antwort alles so gemacht, wobei ich wegen der fehlenden Abschläge nicht sämtliche Kontoauszüge, sondern die Jahresabrechnung des EVU in Kopie beigelegt habe. Denn dort waren alle Abschläge richtig drin, nur bei der mit der Sperrandrohung beigefügten Rechnung haben für dieses eine Jahr Abschläge gefehlt. Ihre eigene - und von mir diesbezüglich nicht bestrittene Jahresabrechnung - wird das EVU wohl nicht in Frage stellen.
Was den "gesamten Schriftverkehr" angeht, so habe ich mich auf die jüngere Vergangenheit bzw. die letzten Schreiben beschränkt. Schließlich hat das EVU alles selbst vorliegen... ich kann ja nicht den ganzen Ordner kopieren.
Eine letzte Frage, die mir interessant erscheint - auch für andere in ähnlicher Situation: Könnte das EVU mit einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine korrigierte Rechnung vorlegen, um damit nicht nur Zeit zu sparen, sondern auch die Chancen auf Erteilung einer solchen zu erhöhen? Ich habe hier im Forum dazu nichts gefunden.
Nehmen wir an, an der Sperrandrohung samt Mahnung und Rechnungslegung wären "nur" ein paar offensichtlich fehlende Abschläge falsch. Ansonsten gibt es dem EVU eigentlich nichts entgegenzuhalten. Könnte dann das EVU mit dem Antrag auf EV gleich die korrigierte Rechnung beilegen und somit mit einem Streich "alles klar" machen, sprich die EV erlangen? Wegen der Schutzschrift wird es zu einem mündlichen Termin kommen, aber was sollte man dann noch groß machen können, wenn bei diesem plötzlich die korrigierte Rechnung vorgelegt wird?
Ich hatte übrigens bereits eine telefonische Beratung bei einer RA'in. Es war etwas schnell und oberflächlich, aber im Wesentlichen sah sie es nicht so rosig, v.a. wegen des aktuellen Urteils vom 28.10., das dem EVU weitgehende Freiheiten gäbe zu Preisänderungen in der Grundversorgung. Ich wollte die genaue Urteilsbegründung aber noch abwarten und in jedem Fall die Fehler in der Rechnungslegung (sowie Unverhältnismäßigkeit) monieren.
Ungeachtet dessen schon mal danke für eure Beiträge.
berghaus:
@Martinus11
--- Zitat ---von Martinus11 in Antwort #7 v.23.10.15 in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19853.0.html
Aber was hätte ich denn 2009 anders machen sollen, wenn ich mit der Tarifumstellung nicht einverstanden bin bzw. war?
Ich habe der Kündigung widersprochen, habe nichts Neues unterschrieben und habe der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Ich habe doch nur folgerichtig dann immer den alten Preis weiterbezahlt.
Von wegen "von mir nicht beanstandet", kann man das noch mehr beanstanden?
--- Ende Zitat ---
Da bleiben ja noch viele Fragen offen:
a)War die Kündigung 2009 wirksam (z.B. form- und fristgerecht)?
Wenn nicht wirksam gekündigt wurde, könnte noch ein Sondervertrag bestehen und es gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (oder der Vertragspreis, wenn Sie mit dieser Ansicht bis zum EU-GH durchdringen).
b) Sind alle Zahlungen berücksichtigt (offensichtlich nicht,
Wenn der Versorger im Gerichtstermin eine Ihnen unbekannte Rechnung vorlegt, haben Sie wohl Anspruch auf eine Vertagung)
c) .....?
Ich meine, dass Sie mit den Argumenten aus den folgenden Urteilen und weiteren über die Suchfunktion zu findenden, gute Chancen haben mit oder ohne Anwalt die EV zur Sperrberechtigung abzuwehren:
Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 22. September 2011
(http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/)
….Da der Antragsteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht willkürlich ignoriert und die Zahlungsverweigerung auf eine umstrittene Restforderung beschränkt ist, entspricht die Einstellung der Gasversorgung zur Durchsetzung dieser umstrittenen Restforderung nicht der Verhältnismäßigkeit, die nach § 19 Abs. 2 GasGW Voraussetzung für eine Versorgungsunterbrechung ist....
Das für den Kunden positive Urteil des AG v. 09/2014 lautet:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0/topicseen.html
(auszugsweise)
„…..Das Versorgungsunternehmen (AG =Antragsgegnerin) ist nicht gemäß §§19 GasGVV/StomGVV berechtigt, die Lieferung zur Durchsetzung ihrer Forderungen
Die nach § 19 ABD. 2 GasGVV erforderliche Abwägung der Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden gegen die Folgen der Unterbrechung ergibt hier, dass eine Unterbrechung nicht zulässig ist.
Die Antragsstellerin (=AS) der Einstweiligen Verfügung hat ..zwar .. eigenmächtig gekürzt, aber auch begründet, warum.
Ob die Kürzungen berechtigt sind, steht nicht fest und ist im summarischen Verfahren auch nicht zu klären......
Es wäre der AG ein leichtes, die aus Ihrer Sicht bestehenden Rückstände in einem Hauptsacheverfahren einzuklagen.
Keine Anhaltspunkte, dass die AS nicht leistungsfähig wäre.
Die AG hätte ihre Forderungen auch nicht bis zu der heute erreichten Höhe auflaufen lassen müssen.
Auch wenn sich als richtig herausstellen würde, dass .. Forderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen, ist die AG nicht zur Liefereinstellung berechtigt.“
Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem von Ihnen (dauernd) gezahlten Sonderkundenpreis von 2009? und dem jetzt verlangten Anfangspreis in der Grundversorgung in Ct/ kWh und in der Summe für die in Rechnung gestellten (nicht verjährten) Jahre?
Mir kommt die Diskussion über die Möglichkeit der Durchsetzung einer Sperre vor Gericht, wenn noch so viele Fragen offen sind, wie die Aussage 'ein bisschen schwanger' vor, wenn der Richter sagen würde:
"Nach allem, was ich hier gehört habe und nun meine, bin ich der Ansicht, dass der Kunde auf jeden Fall noch was zu zahlen hat, und deshalb lasse ich die Sperre zu."
Klar, wenn der Kunde zugibt, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung anerkennt, (von dem neuen Urteil des BGH reden wir jetzt mal nicht, denn dann müsste man in dem AG-Termin ja auch noch herausfinden, welche Anteile an den Preiserhöhungen Beschaffungskosten sind) und nicht bezahlt hat, darf der Richter die EV wohl erlassen.
Ansonsten halte ich Sperrandrohungen immer noch für Nötigungen!
berghaus 03.11.15
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