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userD0010:
@Martinus11
Heilige Sch..., Preise von 1975!??? Ich lach mich tot  ;D.

Die Jahresangabe enthielt einen wesentlichen Tippfehler, musste es doch heißen: 1990.
Und dabei ging und geht es um den sog. vertraglich vereinbarten Anfangspreis im Rahmen eines Gas-Sondervertrages, den das EVU m.M.n. rechtsunwirksam in 2007 zu kündigen versucht hat, dieser Kündigung aber nachweislich mit Hinweis auf § 174 BGB widersprochen wurde mit der Folge, dass (vermutlich/hoffentlich) der vertraglich vereinbarte Anfangspreis des Jahres 1990 bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses in 2015 zu gelten hat(te).

Einige Meinungsäußerungen hierzu vermitteln den Eindruck, dass aus Unwissenheit so manche Äußerung wegen der Unkenntnis des § 174 BGB im Zusammenhang mit einer sog. Kündigung ohne Beifügung einer sog. Vollmacht hier weitergegeben wird. In meinem Falle war dem sog. Kündigungsversuch keine Vollmacht beigefügt und dies wurde von mir NACHWEISLICH moniert.

Auch die Wahrnehmung des "Berichterstatters" zu den Terminen vor dem Amts- und Landgericht sind tlws. unvollständig oder missverständlich dargestellt, was "leider" bei so manchem Leser einen Irrtum erwecken könnte.

Aber sei´s drum. 


Solten Sie sich aber auch wegen der Preise von 1990 totzulachen beabsichtigen, sollten Sie doch bitte Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft nehmen bei der entsprechenden Lautstärke.

Aber,   Sie bewohnen ja als Alleinnutzer ein Einfamilienhaus. Da könnten Sie doch zum Lachen einige Asylbewerber einladen und einquartieren ?

Martinus11:
Das "Totlachen" ist in keinster Weise unfreundlich oder abschätzig dem Gaskunden gegenüber gemeint. Ganz im Gegenteil. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass ich es stark finde, wenn es jemand schafft, dem EVU so extrem alte und günstige Anfangspreise "abzutrotzen".

1990 oder 1975... macht da auch keinen großen Unterschied mehr.

Habe gerade mal kurz in die Materie des §174 hineingelesen. Wenn ich das richtig verstehe, ist diese Vorschrift nur relevant, wenn unverzüglich und explizit wegen fehlender Urkunde die Kündigung zurückgewiesen wird. Der Paragraph scheint nicht unbedingt einen Energie-Kunden im Auge zu haben.

Ich vermute, dass unter den normalen Energiekunden keiner an dieses "Juristen-Schmankerl" denkt. "Unverzüglich"... da wäre ich schon 6 Jahre zu spät dran.

userD0010:
@Martinus11
Zitate:
-  1990 oder 1975... macht da auch keinen großen Unterschied mehr.
-   Der Paragraph scheint nicht unbedingt einen Energie-Kunden im Auge zu haben.

zwischen den Energiepreisen des Jahres 1975 und des Jahres 1990 besteht schon ein recht ansehnlicher Unterschied und zwar mit nicht unerheblichen 45 Prozent,

Die Frage ist wohl nicht, ob der § 174 BGB einen Energiekunden oder nicht im Auge hat, sondern regelt explizit und zweifelsfrei die Voraussetzungen, mit denen ein einseitiges Rechtsgeschäft zu kündigen ist, und zwar unabhängig davon, woraus dieses einseitige Rechtsbeschäft besteht.
Und die Zurückweisung der Kündigung wegen des Fehlens der mit der Kündigung vorzulegenden Vollmachtsurkunde hat unverzüglich, d. h. n,a,W. umgehend nach Eingang der Kündigung zu erfolgen.

Und in Ihrem Falle ist eigentlich unbekannt, wie die Kündigung Ihres Vertrages vor sechs Jahren überhaupt erklärt und vorgenommen wurde. Somit kann u.U. die Vollmachtsrüge damals gar nicht relevant gewesen sein und -wie Sie trefflich erkannt haben- gar nicht mehr angewandt werden.

Natürlich war dieses sog. Juristen-Schmankerl so manchem Kommentierer meiner Beiträge bis zu meiner erstmaligen Darstellung unbekannt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass ich innerhalb vier Tagen nach der sog. Kündigung -und die auch noch -wie jetzt zugegeben- durch einen sog. Werksstudenten mit einer lustvollen Unterschrift versehen war, die Vollmachtsrüge erklärt habe und deren Eingang und damit Kenntnisnahme dem EVU auch nachweisen kann, auch wenn mir dieser Nachweis leider erst nach mehrmaligem Studieren meines inzwischen auf einen Turm von 40 cm angewachsenen Schriftverkehrs aufgefallen ist. Dabei übersieht man halt zunächst so dezente Feinheiten, wenn man es gewohnt ist, normalerweise lediglich mit Textbausteinen zugepflastert zu werden.

Und da nach der Vollmachtsrüge das EVU wohl "geschmollt" hat und sich dumm stellte, erfolgte zudem dorthin die Aufforderung, durch eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht die Beendigung des Sondervertrages erklären zu lassen. Natürlich auch ohne jegliche Reaktion.

Auf weitere Einzelheiten und für das EVU noch zurückgehaltene Schmankerl möchte ich hier nicht weiter eingehen,.

bolli:

--- Zitat von: Martinus11 am 01. November 2015, 03:55:28 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 01. November 2015, 00:05:26 ---Lesen:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html

--- Ende Zitat ---

-Der Kunde hat den Gesamtpreis der Jahresabrechnung nicht bezahlt, bei mir geht es nur um Preiskürzungen. Das EVU spricht diesbezüglich von "unstreitigem, von mir nicht beanstandetem Anfangspreis". Das stimmt nicht. Ich habe alles beanstandet und bestritten, was man beanstanden konnte. Nichts Neues unterschrieben. Gekürzten Preis weiterbezahlt.

--- Ende Zitat ---
Gerade die komplette Einstellung der Abschlagszahlungen haben die Gerichte auch in der Vergangenheit, auch in der Grundversorgung, oft zum Anlass genommen, einen Sperranspruch des Versorgers zu bejahen. Eine Zahlung von gewissen Teilen der Rechnung, ob bestritten oder anerkannt, dürfte dem Verbraucher bei einem eventuellen Verfahren, zu Gute kommen.

Martinus11:
@bolli:
Gar keine Abschläge mehr zahlen... das sind vermutlich weniger "Preis-Rebellen" als eher Kunden, die tatsächlich nicht zahlen können, z.B. Hartz 4-Empfänger. Der klassische Fall für eine Sperrung.

Ich finde es immer sehr bedenklich und würde von einem Weltkonzern mit vielen Juristen eigentlich mehr erwarten, als mit "mehr oder weniger unpassenden" Urteilen Rundumschläge zu machen. Klar passt ein Urteil nicht auf jeden Kunden zu 100%, schließlich ist ein Gerichtsurteil von Natur aus eine Einzelfall-Beurteilung.

Aber wenn dann ein Urteil angeführt wird, bei dem der Anfangspreis aus einer nie fraglichen Grundversorgung im Zentrum des Ganzen steht, während in meinem (und vielen anderen Fällen) gerade die vorangehende Tarifkündigung und einseitige Überführung in die Grundversorgung der casus knacksus ist... Und das dann noch explizit als "unstrittig und von mir nicht beanstandet" zu bezeichnen, obwohl mehrere Schreiben meines "Beanstandens" hin und hergingen...

Muss es sich ein EVU im Streitfalle vor Gericht nicht evtl. gegen sich gelten lassen, wenn "verwirrend-falsche" Begründungen für das eigene Tun genannt werden? Gerade von einem rechtskundigen Großkonzern, der gegenüber einer rechtsunkundigen Privatperson in so eingreifender Weise wie bei einer Sperrung aktiv wird, sollte man m.E. mehr verständliche Klarheit erwarten können. Und dann sind auch noch einige Zahlen in der beigefügten Berechnung falsch...

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