Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
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Martinus11:
Zwei der verlinkten Threads waren mir bislang entgangen :)
Straße aufgraben... meine Fresse... darf nicht wahr sein... Man könnte meinen, so etwas steht wirklich nicht mehr im Verhältnis!?
Habe gelesen, man könne sein Auto draufstellen. Da es eine Sackgasse in einer Wohngegend ist, müsste das grundsätzlich klappen, aber woher weiß ich die Aufbruchstelle? Ich weiß noch nicht mal, wo außerhalb des Hauses (auf den Grundstück) die reguläre Stelle wäre.
Wegen der EV bei vorheriger Schutzschrift: Ich habe das wie gesagt nicht "sogleich" vor, aber wenn die Sperrandrohung nicht zurückgenommen wird... muss doch irgendwie Rechtssicherheit zu erlangen sein, gerade auch wegen "versehentlicher Sperrkassierer" usw. Ich kann ja nicht wochenlang auf der Lauer liegen.
RR-E-ft:
Lesen:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html
berghaus:
@Martinus
so, nun ist das Werk vollbracht! (Ist doch etwas mühselig, wenn man im Zweifingersuchsystem Urteilstexte z.T. abschreiben muss)
Bedenken habe ich gegen Eigene Einstweilige Verfügungen, solange noch kein konkreter Sperrtermin angekündigt ist.
siehe hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0/topicseen.html
.
Ich hatte drei mal das zweifelhafte 'Vergnügen' von Sperrandrohungen. Zweimal hatte ich den wirklich Furcht einflößenden gelben Zettel eines verdeckt arbeitenden Inkassosperrkassieres der RWE (er hat nicht geklingelt) im Briefkasten.
Die Sperrandrohungen beruhten auf immer neu angefangenen Grundversorgungsverhältnissen ab 2007 mit der Behauptung, ich hätte gekündigt. Hatte ich aber nicht, weil mein Sondervertrag von 1975 so schön niedrige Anfangspreise hatte.
Und der schließlich gerichtlich festgelegte Fristenlösungspreis von 2003 war dann ja auch noch auskömmlich.
Der letzte Sperrandrohung kam sogar noch während des laufenden Prozesses, dessen Ergebnis zeigte, dass alle Sperrandrohungen nicht zulässig waren, weil ich erst ab 2013 in der Grundversorgung war.
Ich hatte allerdings nie die Ankündigung eines konkreten Sperrtermins (x Tage vorher).
Was ich alles gegen die Sperrandrohungen mehr oder weniger erfolglos unternommen hatte, kann man über die Suchfunktion bei berghaus nachlesen, (wenn man das will).
berghaus 01.11.15
Martinus11:
Ja, ich bin auch auf "Zwei Finger" beim Tippen angewiesen, das kenne ich....
Heilige Sch..., Preise von 1975!??? Ich lach mich tot ;D.
Ich gönne jedem EVU, das über viele Jahre mit dem Argument der Ölpreisbindung mehr als nötig die Preise für Millionen Kunden regelmäßig erhöht und Milliardengewinne gemacht hat, aber bei rückläufigen Preisen trotz Ölpreisbindung Preise beibehalten hat, ein paar tausend solcher Kunden mit Preisen von 1975 :)
To be continued beim neuen Thread....
Martinus11:
--- Zitat von: RR-E-ft am 01. November 2015, 00:05:26 ---Lesen:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html
--- Ende Zitat ---
Danke für den Hinweis. Ich kenne den Thread und es ist das Urteil, auf das sich das EVU beruft. Wie Sie auch an anderer Stelle erhellend darlegen, ist zunächst mal entscheidend, welcher Vertrag zum Zeitpunkt der Tarifkündigung vor einigen Jahren vorlag. Und davon abhängig die Auswirkungen für alles Spätere. Diese Gretchenfrage des Ursprungsvertrages ist etwas komplizierter...
Das Urteil passt außerdem in mehrerlei Hinsicht nicht auf meinen Fall (ich vermute, dass mit Standardschreiben aus Textbausteinen viele nur ähnlich gelagerte Kunden allesamt den gleichen Schrieb erhalten haben):
-Der Energiekunde ist Kläger; wenn, dann werde ich wohl eher Beklagter sein und für die meisten anderen hier im Forum dürfte dasselbe gelten.
-Das EVU hatte in dem BGH-Fall von 2013 bereits mehrfach mit einer Sperrung gedroht, verbunden mit einer Mahnung jeweils. Mahnungen habe ich auch schon einige erhalten, aber eine Sperrandrohung nun zum ersten Mal.
-Der Kunde hat den Gesamtpreis der Jahresabrechnung nicht bezahlt, bei mir geht es nur um Preiskürzungen. Das EVU spricht diesbezüglich von "unstreitigem, von mir nicht beanstandetem Anfangspreis". Das stimmt nicht. Ich habe alles beanstandet und bestritten, was man beanstanden konnte. Nichts Neues unterschrieben. Gekürzten Preis weiterbezahlt.
-Wenngleich der Kunde in der Vorinstanz Argumente aus einem Sondervertrag geltend macht, liegt rechtlich und faktisch laut BGH von Anfang bis Ende ein von niemand bestrittenes Grundversorgungsverhältnis vor. In meinem Fall (und dem vieler anderer seit ein paar Wochen...) liegt ein springender Punkt aber eben in der Rechtmäßigkeit der Tarifkündigung samt einseitiger Überführung in ein neues Vertragsverhältnis durch das EVU.
-Die mit der Sperrandrohung verbundene Berechnung enthält zwei Fehler (zu wenig Abschläge und Nachzahlungen meinerseits berücksichtigt) und eine Sperrung wäre vermutlich unverhältnismäßig (?). In dem BGH-Fall war wohl nichts in der Richtung dabei, soweit ich mich erinnere.
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