Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Entscheidung von heute 28.10.2015 i.Sa. Gas
RR-E-ft:
@Black
Da zeigen Sie noch einen Punkt auf, der die Entscheidungen nicht verbraucherfreundlich erscheinen lässt, obschon u.a. eine verbraucherfreundliche Versorgung gem. § 1 Abs. 1 EnWG der Zweck sein soll.
Für jede einzelne Preiserhöhung ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Inrechnungstellung des erhöhten Preises und Zugang einer entsprechenden Verbrauchsabrechnung jedenfalls aus Sicht des Kunden unklar, ob diese Preisänderung auf dem im Wege ergänzender Vertragsauslegung eingeräumten Recht beruht oder aber auch von diesem nicht gedeckt ist (vgl. VIII ZR 13/12 Rn. 87).
Folglich wird wie bei der Billigkeitskontrolle nur ein Gericht entscheiden können, ob die angegriffene Preisänderung überhaupt von einem Preisänderungsrecht gedeckt ist oder aber nicht. § 17 GasGVV wird man deshalb wohl entsprechend auszulegen haben, dass der Streit über die Berechtigung einer einseitigen Preisänderung und somit die Rechtsgrundlagen der resultierenden Preisforderung den Kunden zur Kürzung berechtigen (vgl. schon Rechtsprechung zu § 30 AVBV).
Fraglich auch, ob es für die Ausübung des im Wege ergänzender Vertragsauslegung eingeräumten Preisänderungsrechts (Preisbildungsrecht?) auf eine öffentliche Bekanntgabe ankommt.
Mit § 5 GasGVV 2014 könnte das Preisänderungsrecht wirksam gesetzlich eingeräumt sein und auf dieses findet § 315 BGB nach dem Willen des Verordnungsgebers Anwendung, § 17 GasGVV.
userD0010:
Aus dem bislang Vorgetragenen lässt sich m.m.N. deutlich erkennen, dass die Entscheidung des BGH wahrlich nicht das Interesse und Wohl des Verbrauchers/Bürgers berücksichtigt hat bzw. berücksichtigen wollte, sondern vielmehr den Verdacht nährt, dass das "Klinkenputzen" der EVU-Lobbyisten Früchte getragen haben könnte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter an einem Amtsgericht nicht vor den Ergüssen des BGH einknickt und den EuGH ignoriert.
Black:
--- Zitat von: h.terbeck am 03. November 2015, 19:53:58 ---Aus dem bislang Vorgetragenen lässt sich m.m.N. deutlich erkennen, dass die Entscheidung des BGH wahrlich nicht das Interesse und Wohl des Verbrauchers/Bürgers berücksichtigt hat bzw. berücksichtigen wollte, sondern vielmehr den Verdacht nährt, dass das "Klinkenputzen" der EVU-Lobbyisten Früchte getragen haben könnte.
--- Ende Zitat ---
Haben Sie Belege für Ihre Behauptung, dass "EVU Lobbyisten" beim Bundesgerichthof "Klinken geputzt" haben? Und wenn ja, wie soll das von statten gegangen sein?
userD0010:
@Black
Vll. erinnern Sie sich dunkel an die Diskussion um bezahlte Vorträge von Richtern bei Veranstaltungen des/der EVU und Kommentare hiker in div. Foren?
Übrigens, ich sprach von Verdacht, nicht von Behauptung!
RR-E-ft:
Schließlich darf jeder seine eigene Verschwörungstheorie pflegen.
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