Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Entscheidung von heute 28.10.2015 i.Sa. Gas
tangocharly:
Also mich interessieren die Seiten -1- bis -42- des Urteils besonders ;)
userD0010:
Wer die heute veröffentlichte Urteilsbegründung liest, kann doch nur deutlich erkennen, mit welchem Wohlgefallen die "Richterschar" den EVU zu Diensten geworden ist.
Es bleibt nur zu hoffen, dass sich ein Betroffener und/oder ein Gericht findet, dieses Geschwurbel dem EuGH vorzutragen, damit von dort -hoffentlich- denen in Karlsruhe auf die gepflegten Finger geklopft wird.
Black:
Ich zitiere mal den Kollegen RR-E-ft aus dem Entscheidungsthread,
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19870.0.html
da ich dort leider nicht posten kann:
--- Zitat von: RR-E-ft am 30. Oktober 2015, 13:42:52 ---Das im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch das Gericht eingeäumte Recht wird nicht weniger der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen können als das nicht gesetzlich eingeräumte Preisänderungsrecht, wenn es wirksam eingeräumt worden wäre.
--- Ende Zitat ---
Tatsächlich scheint der BGH die Preiskontrolle im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht mit der Preiskontrolle nach § 315 BGB gleichsetzen zu wollen:
--- Zitat ---Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tariferhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn, wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 BGB), sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Sie dürfen im anderen Bereich posten, wenn Sie sich dafür anmelden.
An die Stelle einer Billigkeitskontrolle will der Senat wohl die Kontrolle einer "Preisbildung im Wege ergänzender Vertragsauslegung" setzen (vgl. VIII ZR 13/12 Rn. 102).
Was damit gemeint ist, ist wenn überhaupt, nur schwer nachvollziehbar.
Zum gesetzlichen Preisänderungsrecht wollte der Gesetzgeber - auch für den Senat erkennbar - klarstellen, dass § 315 BGB anwendbar ist, vgl. § 17 GasGVV (vgl. aaO, Rn. 54).
Wenn der Senat anstelle der unwirksamen gesetzlichen Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung sodann ein Preisänderungsrecht setzt, dessen Ausübung keiner Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt, so entfernt er sich dabei wohl vom auch für ihn erkennnbaren Willen des Gesetzgebers, dass § 315 BGB auf das Preisänderungsrecht des Versorgers Anwendung finden soll (aaO., Rn.54). Da lässt er folglich die Gesetzesbindung (vgl. aaO. Rn. 43) wohl vermissen.
Der Gesetzgeber hat erkennbar kein Preisänderungsrecht des Versorgers gewollt, das keiner Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
So hätte er den betroffenen § 4 AVBGasV wohl auch richtlinienkonform auslegen können.
Black:
Das wirft die Frage auf, ob ein Versorger einem Kunden die Versorgung unterbrechen darf, wenn dieser die Preisanpassungen, die auf der ergänzenden Vertragsauslegung nach BGH beruhen nicht bezahlt. Nach § 17 GasGVV berechtigt die Berufung auf § 315 BGB den Kunden zur Zurückbehaltung einer Zahlung, aber wenn Fälle der ergänzenden Vertragsauslegung nach BGH nicht unter § 315 BGB fallen....
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